Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 8 (17.2.1851)
- Date
- 1851-02-17
- Page
- Seite 92 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3225714-3225723--11572-3241685- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
92 sen: Einem israelitischen Chirurgen, Inhaber einer Offizin in Pesth, wurde dieser Tage untersagt, christliche Barbiergesellen in seiner Barbierstube zu halten. Bon der ungarischen Grenze, im Januar. Unter den Plänen, mit denen sich das Ministerium in Betreff der ungarischen Kolonisation tragt, gehört auch die Anlage von Judenkolonien zum Behufe der Seidenkultur, welche bis jetzt nur höchst spärlich betrieben wird und deren jährliches Erträgniß kaum 4000 Pfund beträgt. Das Ministerium hegt nun die Absicht, das Elend, in dem ein großer Theil der Juden in Galizien schmachtet, dadurch nutzbar zu machen, daß vor der Hand 20,000 derselben auf ungarischem Boden in geeigneten Gegenden zu abgeschlossenen Kolonien vereinigt werden sollen, welchen der Staat in der ersten Zeit hilfreich beispringen wird, bis die Maulbcerpflanzungen die erforderliche Ausdehnung und die Kolonisten die nöthige Gewandtheit erlangt haben, wozu aus Italien eine entsprechende Anzahl von Seidenbauern berufen würden. (B. Z.) Prag, 7. Februar. (Privatmitth.) Die Berathungen über den Kommissionsentwurf finden täglich statt; bereits ist man bei §. 109, womit das Kapitel von der Prüfungskommission beginnt, angelangt. Die Furcht selbst vor dem Schatten eines Zentralorgaus ist so groß, daß das erwähnte Kapitel aller Wahrscheinlichkeit nach bedeutende Modifikationen erfahren wird. Man hofft, in wenigen Tagen die ganze Aufgabe gelöst zu haben. Im Ganzen hat sich warme Theilnahme, Eifer für den Gegenstand und auch viele Einsicht gezeigt. Im Einzelnen wäre freilich Manches anders zu wünschen gewesen. Immer aber wird diese Synode eine glänzende Epoche in der Geschichte der österreichischen Juden bilden, ebenso ruhmvoll für die Regierung als für die Juden. Die Regierung hat sich durch diesen Akt ein ewiges Denkmal ihrer Weisheit und Gerechtigkeit, wie ihrer väterlichen Fürsorge und Milde gesetzt, — und die Juden haben ihr unbegrenztes Vertrauen zu der edeln Absicht der Regierung auf die eklatanteste Weise an den Tag gelegt. Hohe Anerkennung gebührt auch dem Vorsitzenden der Synode, der mit seltener Einsicht und Ausdauer sein schweres Amt durchführt. Anstatt der Berichte über jeden einzelnen Punkt werde ich in diesen Tagen genügende Uebersichten folgen lassen. Großbritanien. London, 6. Februar. Die Thronrede hat über die völlige Rechtsglrichstellung der Juden kein Wort enthalten, was Lord Dudlcy Stuart in der Adreßdebatte ihr zum Borwurf« gemacht hat, indem er bemerkte, daß er nicht hoffe, Lord John Ruffel habe in dieser Hinsicht seine Ansichten geändert. Italien. Rom, im Januar. Die Vorsteher der israelitischen Gemeinde wurden am Neujahrstage im Vatikan empfangen, und ihnen das Versprechen gegeben, daß alle außerordentliche Lasten, die sie bedrücken, aufhören sollen. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Die Rechte des Ehemannes aus die Güter seiner Frau. Nach rabbinischen Quellen bearbeitet von L. Bodenheimer, Konsistorialoberrabbiner. Ueber die Rechte desEhemannes auf dasVermögen seiner Frau. A. Die Frau besitzt zwei verschiedene Arten von Gütern. Die eine Art wird genannt bn2 -222: Güter der eisernen Heerde; die andere ^222: Nießbrauchsgüter. Erstere sind Solche, welche sie ihm als Heirathsgut Bezeichnung für das, was die Frau ihrem Manne mitbringt, nach Ezech. 16, 33.lim ...nt n-’i-Tn sonn n» nns nao rrn fcoivw V? rpob N12N ^2-r «m-wb s. Baba Mezia f. 74 b) eingebracht hatte; die für ihn abgeschätzt und in die Ketuba mit den gebräuchlichen Worten: „Dieses ist das Heirathsgut, das sie ihm an Kleidungsstücken und sonstigen Kostbarkeiten u. s. n>. zuführte" eingetragen wurden, und über welche von des Mannes Seite eine Versicherung, d. h. eine Sicherheitsverheißung stattgefunden, so daß, wenn diese Güter z. §5. aus Sklaven oder Vieh beständen, deren Sterben zu seinem Nachtheile, deren Zunahme und Verbesserung zu seinem Vortheite gereichen, und wenn sie aus Mobilien bestunden, ebenfalls deren Zunahme zu seinem Vortheite, deren Abnahme oder