Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 8 (17.2.1851)
- Date
- 1851-02-17
- Page
- Seite 91 (sequence 7)
- Language
- German
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91 §. 2. Den als Korporationen anerkannten Einzelgemeinden der verschiedene» Religionsgenossenschaften (§. 1) wird gleichberechtigte Selbstständigkeit und gegenseitige Unabhängigkeit von einander gewährleistet. Kein Mitglied einer solchen Gemeinde kann ferner in irgend einer Beziehung dem Rechte einer andern Religionsgenossenschaft unterworfen sein. Insbesondere werden damit die katholischen Gemeinden .... als Korporationen mit denselben Rechten, welche den bereits längere Zeit bestehenden Kirchengcmeindcn zugeftanden, anerkannt. Dasselbe gilt von den bereits vorhandenen, unter Aufsicht des Landesrabbiners stehenden jüdischen Kirchengemeindcn. §. 3. In einer jeden als Korporation anerkannten Einzclgemeinde der bestehenden christlichen Religionsgenofsenschaften sollen besondere Kirchenbücher nach den darüber geltenden Vorschriften geführt werden. Einer Anzeige der in einer solchen Gemeinde vorkom mendcn Geburts-, Heiraths- und Sterbcfälle zuni Zweck der Eintragung in das Kirchenbuch einer andern Religionsgenoffenschaft bedarf es nicht weiter. Die Geburts-, Heiraths- und Sterberegister für die jüdischen Kirchengemeinden (§. 2) führt der Landesrabbiner; die in diesen Gemeinden vorkommenden Geburts- und Sterbefälle sind zum Zweck der Eintragung ohne Verzug dem Vorsteher und von diesem dem Landesrabbiner anzuzeigen, wogegen im §. ... vorgeschriebene Führung solcher Register durch den Ortspfarrer, so wie die dessälligc Anzeige an denselben aufhört. §.4.Die Tranung darf nur eine vom Staate als dazu berechtigt anerkannte Person vornehmen. Es gehören dahin bis weiter nur die ordinirten Geistlichen der anerkannten christlichen Religivnsgenossenschaften und der Lardesrabbiner. §. 5. Die einer vom Staate anerkannten Kirchcngemcinde (§. 1) angehörigen Gemeindcglieder haben fortan keinerlei Gebühren für Amtshandlungen an die Kirchcnbeamten einer andern Konfession zu bezahlen. Die Gebühren für Publikationen, Auszüge aus den Kirchenbüchern und sonstige Bescheinigungen sind jedoch dahin nicht zu rechne». §. 6. Für die bloße Eintragung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle in die betreffenden Listen von Seiten eines Geistlichen fremder Konfession (§. 4) werden keine Gebühren bezahlt. §. 7. Kein Kirchenbeamter hat das Recht, bei Angehörigen einer andern Konfession Amtshandlungen wider den Willen der Betheiligte n vorzunehmen; ebenso wenig kann er von Angehörigen einer andern Konfession Gebühren fordern für Amtshandlungen, die er nicht selbst vorgenommen hat. §. 9. Alle nach Art. 59, Ziffer 4 des Staatsgrundgesetzes für ablösbar erklärten Abgaben und Leistungen, welche bisher von Angehörigen der einen Konfession den Geistlichen, Kirchendienern oder Kirchenkasscn einer andern Religionsgenoffenschaft entrichtet wurden, sind auch ferner bis zu erfolgter Ablösung und bezahlter Entschädigung nach den Vorschriften des zu erlassenden Ablösungsgefetzes ohne Rücksicht auf die Konfession des Berechtigten oder Verpflichteten beibehalten. §. 10. Zur Tragung kirchlicher Genossenschaftsabgaben — Umlagen — (Art. 59, Ziffer 6 des Staatsgrundgesetzes) können die in der Gemeinde wohnenden Angehörigen einer andern Konfession nicht zugezogen werden. Wenn ich oben gesagt, daß gedachte Verordnung die ausgesprochenen Prinzipien unsers Staatsgrundgcsetzes in Bezug auf Kirche und Staat nur theilweise ausführt und regelt, so findet Solches darin seine Erklärung, daß noch Anderes in dieser Hinsicht auf dem Wege des Gesetzes erscheinen wird. Mit der Ausarbeitung der betreffenden Gesetzentwürfe ist oben erwähnte Kommission ebenfalls beauftragt und werde ich zur Zeit nicht verabsäumen, Ihnen für Ihr Blatt das Betreffende zukommcn zu lassen. H. Lichtenstein, Lehrer. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, im Februar. Die wiener Zeitungen bringen wieder die amtlichen Finanzgebahrungen; unter den Einnahmen stehen immer noch große Summen, die die Juden als Solche zu bezahlen hatten, bezeichnet „Rückstände", nämlich: vom 1. November 1849 bcS Ende Juli 1850 Judensteuer 128,886 Gulden; vom 1. Mai 1850 bis End« Juli 1850 Judensteuer 108,924 Gulden. —. Die Voss. Ztg. berichtete in diesen Tagen Folgendes, dessen Wahrheit wir dahingestellt sein las-