Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 8 (17.2.1851)
- Date
- 1851-02-17
- Page
- Seite 90 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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90 ganze Würde und Reinheit wiederzugeben, und hat er es zugleich durch das von ihm zusammengesetzte und eingeführte Gebetbuch möglich gemacht, daß den religiösen Bedürfnissen sowol der altgläubigen als auch der freier denkenden Juden völlige Rechnung getragen wird, wodurch der Friede in unserer Gemeinde auch nicht einen Augenblick gestört ward. In dem Vorworte des erwähnten Gebetbuches spricht sich Herr Ben Israel darüber folgendermaßen aus: „Die aufgenommenen hebräischen Gebete wurden in der ursprünglichen, uns überkommenen Fassung beibehalten, damit selbst der altgläubigste Israelit an der Theilnahme unsers Gottesdienstes nicht behindert sei, so wie besonders diejenigen Stücke, welche der Jude der Neuzeit nicht mit Uebcrzeugung und Innigkeit beten zu können glaubt, als stille Andacht bezeichnet worden, und durch Hinzufügung der Uebcrsetzung und neuer Gebete in deutscher Sprache auch diesem hinlänglich die Möglichkeit gegeben ist, an der stillen Andacht auf sein« Weise sich zu betheiligen und das ihm Anstößige unberücksichtigt zu lassen. Bei der Zusammenstellung vorliegender Gebete leitete mich der Gedanke, daß der Friede und die Eintracht die größte Zierde einer Gemeinde seien, und daß man, um den zu erhalten, einer jeden Uebcrzeugung gerecht werden müsse." Und können wir daher nur wünschen, daß sich recht viele Gemeinden dieses Gebetbuch ebenfalls ancignen, und dadurch der Friede in derselben ebenso wie bei uns erhalten werden möge. Die Feier selbst war eine sehr großartige, und wurde durch die Theilnahme der höchsten Zivil- und Militärbehörden der Rhcinprovinz so wie sämmtlicher städtischer Behörden und vieler anderer Honoratioren bedeutend gehoben. Einen tiefen Eindruck machte besonders die Festpredigt des Herrn Rabbinen, worin er die Glaubens- und Pflichtenlehren der jüdischen Religion klar und scharf entwickelte, um, wie der geehrte Redner hervorhob, die von so vielen Nichtisraeliten noch gehegten Vorurtheile gegen dieselbe zu entkräften, so wie auch der Moment des Einstellens der Torarollen in die heilige Lade, und war es ergreifend, die heilige Rührung zu beobachten, von welcher selbst die altgläubigsten Gemeindemitglieder durchdrungen wurden, als zum ersten Male die Gebete von einem guteingeübten Chore und mit Orgelbegleitung in den Hallen des neuen Tempels erschallten; alle Herzen wurden weit und die beseligende Nähe des himmlischen Vaters, zu dem die feierlichen Töne emporstiegen, winkte kräftigend und ermuthigend zum Fortschreiten auf der neu betretenen Bahn. Die Gemeinde, um ihrem Rabbinen einen schwachen Ausdruck der Anerkennung für sein Wirken und seine Ausdauer zu geben, überreichte demselben dieser Tage in feierlicher Weise durch die Gemeindeverwaltung ein Paar prachtvoll gearbeitete, silberne Leuchter mit einer Dankadresse, in welcher auf Letztere als Symbol des Lichtes, welches der Herr Rabbiner in unserer Gemeinde zu verbreiten bemüht ist, hingewiesen wurde und mit dem Wunsche schloß, daß die Leuchte der Erkenntniß in Israel stets mehr und mehr zur Verbreitung gelangen möge! Oldenburg, 31. Januar. (Privatmitth.) Zur theilweisen Ausführung der in unserm Staatsgrundgesetze ausgesprochenen Prinzipien in Bezug auf Kirche und Staat, und zur theilweisen Regelung der Verhältnisse zwischen diesen beiden Elementen ist hier eine Verordnung erschienen, von welcher namentlich zu rühmen ist, daß sie auch der Juden gedenkt, ihnen dieselben Pfarr-, Kirchen- und Korporationsrechte, wie den anderen Konfessionen, einräumt und somit den anderen Korporationen gleichstellt. — In der Kommission, welche zum Behuf« der Regelung der Verhältnisse zwischen Kirche und Staat von dem Ministerium ernannt worden, sind die drei vom Staate anerkannten Konfessionen vertreten, die jüdische durch unfern Landesrabbinen Wechsler. Das für die Juden dcS Großherzogthums besonders Wichtige und in manche Verhältnisse derselben tief Eingreifende, was gedachte Verordnung gesetzlich feststellt, möge hier folgen: §. 1. Die einzelnen Kirchengemeinden derjenigen verschiedenen Religionsgesellschaften, welch« bereits Genossenschaftsrechte haben (Art. 77 des Staatsgrundgesetzes), bleiben und werden in ihrem dermaligen Bestände als Korporationen anerkannt. Unter welchen Voraussetzungen den sich etwa neu bildenden Religionsgesellschaften, oder den neu zu errichtenden Einzelgemeinden anerkannter Religionsgenossenschaften künftig Korporationsrechte «rtheilt werden können, bleibt näherer gesetzlicher Bestimmung Vorbehalten.