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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-02-03 · Heft 6 (3.2.1851) · p. Seite 65

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 6 (3.2.1851)
Date
1851-02-03
Page
Seite 65 (sequence 5)
Language
German
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1 65 Oesierreichifcher KaLserstaat. Prag, 19. Januar. (Privatmitth.) Meine Prophezeiung in meinem jüngsten Bericht ist eingettosfen; in der Sitzung vom 16. ist die Frage über dm Fortbestand desKreisrabbiuatsin Böhmen zur Sprache gekommen und mit Heftigkeit geführt worden. Zum nähern Verständniß für den Leser dürfte es nicht überflüssig sein, die betreffmden §§. hier mitzutheilen. §. 3. Soll eine israelitische Kultusgemeinde ihren religiösen Zwecken vollkovimen entsprechen könii «n, so muß sie besitzen: s) ein Bethaus mit allem Zubehör, d) eine Religionsschule, c) einen Begräbnißplatz; dann folgende Kultusbeamten: ») einen den gesetzlichen Anforderungen vollkommen entsprechenden Rabbimcr, d) einen Rcligionslehrer, e) einen Vorbeter, und i) einen Schächter. Auf Rapoports Antrag, der fast von sämmtlichen Geistlichen und mehreren Laien unterstützt wurde, kam zum ersten Theil des §. noch hinzu: 6) ein Frauenbad, — und auf E. Wehli's Antrag wurde im zweiten Theil des §. ack a noch hinzugefügt: der auch Prediger sein muß. — §. 4. Von diesen Aemtern dürfen — nach Umständen — mehre in einer Person vereinigt werden; nur darf weder der Rabbiner noch der Religionslehrer zugleich den Schächterdienst versehen. — §. 5. Wo 80 beittagsfähige israelitische Individuen in solcher Näh« beisammen wohnen, daß sie die erforderlichen Kultusanstalten (§. 3) — Falls Solche in ihrer Mitte beständen — sämmtlich benutzen könnten, — ftitb sie verbunden, eine selbstständige Kultusgemeinde zu gründen. — §. 6. Wo wmiger als 80 beitragKsahige Individuen in der bezeichneten Weise (§. 5) beisammen wohnen, da steht es ihnen frei, entweder eine selbstständige Kultusgemeinde zu konstituiren — vorausgesetzt, daß sie die hierzu erforderlichen Mittel (§. 3) beschaffen können — oder sich einer der nächsten Kultusgemeinden anzuschließeii, und somit zu derselben in das Verhältniß einer Filialgemeindc zur Hauptgemeinde zu treten. — Es wurde beschlossen, die Pflicht, eine Kultusgemeinde zu bilden, an kein numerisches Verhältniß zu knüpfen, sondern die Gemeinden einzutheilen in Bezirksgemeinden und Synagogengemnnden, und zwar soll Bezirksgemeinde heißen jede Gcnieinde, die alle im §. 3 angegebenen Institute besitzt; Synagogengcmeinde soll dagegen jede Gemeinde heißen, die auch nur ein Betlokal besitzt. Auf Hillers Bemerkung, daß wenn es jeder Gemeinde freistehen sollte, eine Bezirksgemeinde zu bilden ober nicht, zu befürchten stehe, daß keine es wollen werde,— stellte Wessely den Antrag, es solle der Grundsatz aufgestellt werden, daß jeder Israelit in Böhmen einer Kultusgemeinde angehören müsse, und ferner, daß die Konstituirung der Kultusgemeinden unter Beaufsichtigung und Leitung der politischen Behörde vor sich gehen solle. Diese Anträge fanden vielfache Unterstützung. Kämpf bestritt beide; er wollte hierin eine Verkürzung der allseitig anerkannten Autonomie der Gemeinde erblicken. Rapoport wendet dagegen ein, daß dies eine unabweisbare Nothivendigkeit für den sichern Bestand der israelitischen Kultusgemeinden wäre. Der Präsident fügt noch hinzu, daß sonst dem Jndifferentismus Thür und Thor geöffnet werde. Darauf versetzt Kämpf, er wünsche, daß man dieses Motiv aus der Debatte gänzlich weglasse; es sei dies ein theologisches Motiv und öffne der subjektiven Meinung eines Jeden Thür und Thor. Hier aber gelte es, sich objektiv an eine Ausgabe zu halten, die keine theologische sei. Wessely meint, wer Jude sei, der gestehe stillschweigend ein, daß er die Zwecke des Judcnthums wolle; Zwecke bedürfen aber zu ihrer Realisirung auch Mittel. Landau entwickelt dies weiter und beweist vom praktischen Standpunkte aus die Nothwendigkeit der fraglichen Bestimmungen. Auch L. Pick ist derselben Ansicht. Kampf schlägt nun den Zusatz vor: Doch hat Jeder nur in dem Maaße beizusteuern, als ihm die Kultusaastalten der betreffenden Kultusgemeinde zugänglich sind. Dieser Antrag findet wol Unterstützung, geht aber bei der Abstimmung nicht durch. Nun konzentrirt sich die Debatte um die Frage über das Berhältniß der Synagogengcmeindc zur Bezirksgemeinde. Wessely setzt dies näher auseinander. Kämps macht darauf aufmerksam, daß diese Frage von der über das Kreisrabbinat unzertrennlich sei. Durch diese Bemerkung war der Funke in das Pulverfaß geworfen. Ein. heißer Kampf entbrennt; von allen Seiten spielt das Geschütz. Die Kreisrabbiner hätten mit Herrn v. Mannteufel sagen können: ,,Wir möchten lieber stehen, wo spitze Kugeln fliegen, als hier sitzen, wo spitze Reden fallen." Kreisrabbiaer Pick stellt den Antrag, die Debatte möge bis aus den andern Tag verschoben werden, da die Kreisrabbiner darauf nicht vorbereitet wären. Diesem tritt Landau entgegen;

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