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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-02-03 · Heft 6 (3.2.1851) · p. Seite 64

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 6 (3.2.1851)
Date
1851-02-03
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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64 gemeinde und von einem guten religiösen Leumund abhänge. Der Lehrer erhielt hierauf von der Kreisregierung die Erlaubniß zur Uebernahme des Schachterdienstes. Diese Erlaubniß muß nämlich jeder Lehrer haben, weil ein Solcher in der Regel nicht auch Schächter sein soll. Der Rabbiner zu M. erklärte nun wol das Fleisch der von dem Lehrer geschlachteten Thiere für trefa, konnte es aber bei den meisten Gemeindeangehörigen nicht dazu bringen, daß sie die Rechtmäßigkeit dieser Erklärung anerkannten. Das zweite Faktum kam im Distrikte des Rabbiners von W. vor. Auch dieser versagte einem Religionslehrer seines Distrikts trotz der wiederholten Bitten der Gemeindegenossen und ohne Angabe einer Ursache die Prüfung. Er brauche hiebei ebenso wenig eine Ursache anzugebcn, als wenn er ihnen bei einer Etwas für trefa erkläre. Der Lehrer, dessen fünf Kinder nach Brod schreien, welches seine Stelle mit 150 fl. Gehalt nicht gehörig zu bieten vermag, und der sich keiner irreligiösen Handlung bewußt ist, glaubte sich bei der autokratischen Weigerung seines Rabbiners, nicht beruhigen zu dürfen. Auch er erhielt auf erhobene Beschwerde von der Kreisrcgierung die Weisung, sich von einem andern Rabbiner prüfen zu lassen, und nachdem er ein Fähigkeitszeugniß von dem Rabbiner zu B. in Oberfrankcn beigebracht, auch die Erlaubniß zur Uebernahme des Schächterdienstes. Allein er sollte noch nicht so schnell zum Ziele gelangen. Auch der Rabbiner von W. gebrauchte das Mittel der Trefa-Erklärung, und die betreffenden Gemeindegenoffcn, obgleich sie ihrem Lehrer das beste Zeugniß auch in religiöser Hinsicht ausgestellt hatten, und das Verfahren ihres Rabbiners nicht begreifen konnten, wurden dennoch in ihrem Gewissen beunruhigt und wankend. Nachdem nun der Lehrer sich nochmals in friedlicher Weise an den Rabbiner gewendet, aber kein Gehör gefunden hatte, ergriff er wiederholt den Weg der Beschwerde an die Kreisregierung. Eine Folge hievon waren ohne Zweifel jene in No. 2 mitgctheiltcn Fragen. Auch hat sich unsere Kreisregierung seitdem, wahrscheinlich in Folge der erhaltenen Gutachten, für Nichtintervention entschieden. Wersen wir nach dieser Darstellung des Thatbestandes auch noch einen prüfenden Blick auf die in der bezeichncten Nummer mitgetheilte angebliche Antwort der meisten Rabbinen; so fehlt uns bei der Aufzahlung der drei Hauptgegenstände, welche bei der Prüfung eines Schächters in Betracht kommen, der dritte Gegenstand. Als Solcher gilt mir nun der Wille der Gemeinde. Ferner ist es gewiß richtig, daß es in der Regel nur Idem betreffenden Rabbiner zustehl, die Schächter seines Bezirks zu prüfen. Dieser darf aber nicht als infallibel gelten, oder gar ohne Angabe eines Grundes die Vornahme der Prüfung versagen, und noch weniger kann nach einer solchen unbefugten Handlung seine Erefa-Erklärung eine Giltigkeit haben. Sonst stände ja der Schächter seinem Rabbiner gegenüber vollkommen schutzlos da. Oder glaubt man, daß er niemals eines Schutzes bedürfen könnte, weil es „natürlich sei, daß bei dieser rein religiösen Angelegenheit jede finanzielle Rücksicht weichen muß"? Wenn nun aber der Rabbiner sich dennoch von solchen Rücksichten leiten läßt? Allerdings war dieses bei den oben mitgetheilten Begebenheiten nicht der Fall. Aber können nicht auch andere verwerfliche Motive obwalten? Als die betreffenden Gemeinde- Mitglieder in den Rabbiner von W. drangen, ihnen doch die Ursache anzugeben, weshalb derselbe ihren Lehrer nicht zur Prüfung vornehmen wolle, verweigerte er selbst cs wohlweislich; aber Einer seiner anwesenden Vertrauten soll, weniger klug, erwidert haben: Was braucht Ihr eine Ursache zu wissen? er war im Seminar; da habt Ihr Ursache genug. Wenn ein Lehrer so unglücklich ist, im Seminar gewesen zu sein, und diese Sünde nicht durch totale Unterwürfigkeit abbüßt, oder wenn er in der sttbd, den drei Wochen, oder gar »'bin seinen Bart schcert, oder ein anderes ähnliches Kapitalverbrechen begehet, das ist den Herren Grund genug, die nb»p zu verweigern. Da sie aber wohl wissen, daß ein solcher Grund den Gemeinden nicht genügt; so ziehen sie sich hinter ihre Autorität zurück. Freilich wird durch solche Vorgänge bei Gemeinden und Behörden die Religion herabgesetzt. So wenig aber der Fanatismus auf das Glück einer Familie Rücksicht nimmt; so wenig läßt er sich von den Gefahren, welche er der Religion bereitet, von seinem Wege abführen. Ist er ja seiner Meinung nach der eifrigste Diener der Religion, und dringt nur auf die Vollziehung ihrer Gebote; was hat er sich also um die Folgen zu kümmern? Wer aber nicht zu seiner Fahne geschworen, dessen Pflicht ist es, ihm cntgegenzutreten, und seine Wirkungen unschädlich zu machen. Ein baierscher Rabbiner.

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