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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-01-27 · Heft 5 (27.1.1851) · p. Seite 54

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 5 (27.1.1851)
Date
1851-01-27
Page
Seite 54 (sequence 6)
Language
German
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54 b) Von der Revision der Statuten. §. 31. Nach Verlauf der ersten fünf Jahre seit Begründung des Vereins findet mit Benutzung der gemachten Erfahrungen, eine allgemeine Revision der Statuten durch die Generalversammlung statt *). Für die Folgezeit wird diese allgemeine Revision nur alle zehn Jahre, und zwar auf den Antrag entweder der Gesammtvrrwaltung oder der Majorität der Vereinsmitglieder, stattsinden. Einzelne Punkte können auch in der dazwischenliegenden Zeit von der Generalversammlung abgeändert werden. Bei jeder Statutenänderung muß wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sein. Ueber folgende Punkte jedoch kann eine Abänderung der Statuten niemals stattfinden: 1) der unangreifbare Fonds darf nie verausgabt werden; er ist als eine milde Stiftung für ewige Zeiten zu betrachten; 2) die Beiträge der Mitglieder dürfen nie erhöh e t werden, d. h. es finden, wenn der Fall eintreten sollte, daß der angreifbare Fonds erschöpft wäre, Nachzahlungen nicht statt, sondern es sind dann die auszuzahlendcn Gehalte verhältnißmäßig und so lange zu verringern, bis wieder hinlänglicher Fonds für die ganzen Gehalte sich gesammelt hat. IV. Von der etwaigen Auflösung des Vereins. «. 32. Sollte die Anzahl der Mitglieder unter zehn herabsinken, so haben Solche zusammenzutreten, um über die Frage der Auflösung des Vereins Beschluß zu fassen. Wird die Auflösung beschlossen, so ist eine Lheilung des Vermögens unter die Mitglieder niemals zulässig, und dasselbe wird, vorbehaltlich der Rechte der vorhandenen bezugsberechtigten Wittwen und Waisen, zu einem ähnlichen, zu bestimmenden milden Zwecke verwendet. *) In dieser nach den ersten fünf Jahren abzuhallenden Generalversammlung ist die Frage zu entscheiden, ob der Verein auch auf diejenigen öffentlichen israelitischen Lehrer, welche Religions- und Elementarunterricht zugleich oder lediglich Religionsunterricht erlheilen, ausgedehnt werden soll. Anhang. Vorübergehende Bestimmungen. 1) Ansammlung des angreifbaren Fonds während der ersten fünf Begründungsjahre. 8. 33. Während der ersten fünf Jahre nach Begründung des Vereins wird aus dem angreifbaren Fonds kein Gehalt ausbezahlt. Stirbt in diesem Zeitraum ein Mitglied des Vereins, so werden dessen bezugsberechtigten Hinterbliebenen nach Ablauf dieser Frist und von da an die ferneren Gehalte ausbezahlt, wenn dieselben nach dem Ableben des Mitgliedes dessen Jahresbeiträge bis dahin fort entrichtet haben. — Die Zinsen des unangreifbaren Fonds jedoch werden auch während der ersten fünf Jahre statutenmäßig verabreicht, so wie an denselben auch jene Hinterbliebenen fortwährend partizipiren, welche den Jahresbeitrag nicht weiter entrichtet haben. 2) Von dem provisorischen Komitö. §. 34. Um die Konstituirung der Rabbinerwittwen- und Waisenkasse zu vermitteln und einzuleiten, ist zu Frankfurt am Main ein provisorisches Komitö zu bilden, bestehend aus dem dasigen Rabbiner, als Vorsitzendem, dem Rabbiner zu Offenbach und drei verehrlichen Mitgliedern der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt. Dieses Komitö wird gebeten, folgende Punkte bestellen zu wollen: 1) Den Statutenentwurf zu rcdigiren, drucken zu lassen und zu versenden; 2) Behufs der Bildung des unantastbaren Fonds einen Aufruf an die israelitischen Gemeinden Deutschlands zu erlassen; 3) die Korrespondenz zu führen, die einlaufenden Beitrittserklärungen entgegenzunehmen und die etwaigen Bemerkungen in Betreff des Statutenentwurfs zusammenzustellen; 4) zur Konstituirung des Vereins und definitiven Feststellung der Statuten eine Versammlung Beitrittsfähiger zu berufen und für diese Versammlung die nöthigen Arbeiten vorzubereiten. Die Unterzeichneten haben auf den Wunsch und nach Mittheilung der Verhandlungen der am 1. Juli d. I. dahier versammelt gewesenen Rabbiner die Arbeiten eines provisorischen Komitö's übernom-

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