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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-01-20 · Heft 4 (20.1.1851) · p. Seite 42

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 4 (20.1.1851)
Date
1851-01-20
Page
Seite 42 (sequence 6)
Language
German
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42 d) Geschäftskreis des Ausschusses. 8- 26. Der Ausschuß hat jährlich, im ersten Viertel des Rechnungsjahres, aus eine von der Direktion zu erlassende Einladung, mit dieser zu einer Sitzung zusammenzutreten, die Rechnung abzunehmen, dieselbe durch seine Unterschrift anzuerkennen und über die im Laufe des Jahres eingegangenen Reklamationen einzelner Mitglieder zu entscheiden. — Außerdem kann derselbe von der Direktion zu einer außerordentlichen Sitzung berufen werden, so wie andererseits auf den Antrag von dreien seiner Mitglieder die Direktion verpflichtet ist, eine Gesammtsitzung zu veranstalten, e) Beschlußfähigkeit der Verwaltungsbehörden. 8- 27. Die Direktion ist beschlußfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern; die Gesammtverwaltung, wenn von jedem ihrer beiden Theile drei Mitglieder anwesend sind. k) Das Schiedsgericht. 8- 28. Wenn eine unterstützungsberechtigte Person, oder deren amtlich Bevollmächtigter, in Betreff der Ansprüche an den Verein sich beeinträchtigt glaubt, so kann der hierdurch entstandene Streit nur durch ein, in folgender Weise zu wählendes, Schiedsgericht geschlichtet werden. Reklamant so wie die Direktion wählen je ein Vereinsmitglied, welche beide einen Obmann aus den Vereinsmitgliedern zu wählen haben. Das auf diese Weise zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit als letzte Instanz, und hat derjenige, welcher sich dem Ausspruche desselben nicht unterwirft, eine Strafe von Eintausend Thaler zu entrichten. 2) Von der Generalversammlung. 8- 29. Alle fünf Jahre findet eine Generalversammlung der Bereinsmitglieder statt. Dieselbe hat, vermittelst Stimmenmehrheit, a) die Mitglieder der beiden Verwaltungsbehörden zu wählen; b) die gesetzmäßige Revision der Statuten vorzunchmen; c) die ihr von der Verwaltung unterbreiteten Gegenstände zu berathen, so wie über sonstige den Verein betreffende Anträge zu verhandeln. a) Von der Wahl der Verwaltungsbehörden. 8. 39. Die Wahl der Verwaltungsbehörden geschieht re« gelmäßig durch die Generalversammlung auf je fünf Jahre, und sind die Austrctenden wieder wählbar. Tritt in der Zwischenzeit ein Mitglied der Verwaltung aus, so hat in einer Gesammtsitzung der Direktion und des Ausschusses die Wahl eines neuen Mitgliedes zu geschehen, dessen Wirksamkeit sich jedoch nur bis zur nächsten Generalversammlung erstreckt. Vater und Sohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig in der Verwaltung sein. (Schluß folgt.) Oesterreichischer Kaiferstaat. Wien, im Januar. (Privatmitth.) Sie lesen Vieles über die böhmischen Zustände im Lloyd, den Konst. Bl. a. B. rc., kennen aber wahrscheinlich nicht die Quellen, aus welchen jene Mittheilungen fließen; es dürste daher nicht überflüssig sein, Sie gelegentlich einen Blick hinter die Kulissen werfen zu lassen. Die Schwierigkeit der Regelung der jüdisch-religiösen Angelegenheiten in Böhmen liegt an den Persönlichkeiten, deren Interesse zu sehr mit der obschwebenden Frage verflochten ist, als daß sie nicht Alles aufbieten sollten, eine Lösung in ihrem Sinne, das heißt — in ihrem Interesse, herbeizuführen. Das Interesse der Gemeinden als Solcher, das Interesse der Religion, muß gefährdet erscheinen, wo Eigennutz und beleidigte Eitelkeit sich breit machen. Der ganze Lärm ging nur von Rabbinern aus, die in ihren Gemeinden langst allen Kredit verloren haben und dadurch zu der Ueberzeugung gelangt sind, daß sie ohne Nachhilfe der Staatsbehörde sich nicht mehr halten können, — von s. g. Religionslehrern, die früher mit Bne- Zion-Zeugnissen einen einträglichen Handel getrieben, der durch die Emanzipation den Weg alles Fleisches gegangen. Also um einigen wenigen, zum Theil durch eignes Verschulden in Mißkredit gerathenen Individuen aufzuhelfen, müssen die Juden Böhmens zu einer neuen Verfassung ihres Kultuswesens sich bequemen! — Man urtheile nicht nach den Artikeln, die dieses oder jenes Blatt bringt; sie sind von Jnteressirten geschrieben, sie sind von Korresvondenzlern fabrizirt, die wie Cicero pro domo sus bramarbasiren, der Eine will seinem Stiefbruder, der zufällig rin von

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