Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 4 (20.1.1851)
- Date
- 1851-01-20
- Page
- Seite 41 (sequence 5)
- Language
- German
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41 2) Verwendung und Nutznießung der Kapitalien, a) Verwendung des angreifbaren Fonds. §. 19. Von dem angrrifbann Fonds werden alle sub Litt. B. (§. 10. 11. ff.) rubrizirten Wittwen- und Waisengehalte ausbezMt, so wie alle sonstigen Ausgaben für die Kasse bestritten. d) Verwendung des-unangreifbaren Fonds. §. 20. Bon dem unangreifbaren (eisernen) Fonds können nur die Zinsen verwendet werden. Sie werden als jährliche Unterstützung unter den vorhandenen Wittwen und Waisen vo« Vereinsmitgliedern so vertheilt, daß die Wittwen je gleichmäßige Beiträge, die Waisen je ein Viertel eines Wittwenantheils empfangen. Eine vater- und mutterlose Waise oder mehrere Waisen aus Einer Familie, die vater- und mutterlos sind, erhält, oder erhalten zusammen bis zu dem betreffenden Lebensalter, ganz so, wie Solches in §. 12 in Beziehung der Gehalte näher bestimmt ist, einen vollen Wittwenantheül. Sind deren mehr als vier in einer Familie, ff» erhalten sie vom fünften Kinde und weiter je einen Waisenantheil noch dazu. Der Unterstützungsaulhcil für eine Wittwe darf jedoch die Summe von 150 Thalern pr. Krt. nicht übersteigen, nach welcher gleichen Norm auch die Bezüge der Waisen zu bestimmen sind. Die Ueberschüsse der Zinsen werden nach jedem Rechnungsjahre zum unangreifbaren Fonds selbst geschlagen. Es versteht sich von selbst, daß durch die Unterstützung aus dem eisernen Fonds die Gehalte (§. 11. 12.), welche duich die jährlichen Beiträge erworben worden, in keine r Weise beeinträchtigt werden können. 3) Anlegung der Kapitalien. 4. 21. Die Kapitalien der Kasse sind von der Verwaltungsbehörde mit solche« Sicherheit anzulegen, daß dabei weniger auf hohe» Zinsenertrag als auf möglichst gute Garantie gesehen werde. — Summen unter 500 st. können bei Sparkassen angelegt werden. Die Verwahrung der Gelder, Versicherungsbriefe rc. muß in einer Kiste geschehen, mit drei verschiedenen Schlössern, deren drei Schlüssel in drei verschiedenen Händen bewahrt sein müssen. v. Bon der Geschäftsführung. §. 22. Die Geschäftsführung geschieht 1) durch zwei Verwaltungsbehörden, nämlich: eine Direktion und einen Ausschuß, so wi« 2) durch die Generalv ersammlung. 1) Von den Alerwaltungsbehörden. a) Zusammensetzung der Direktion. tz. 23. Die Direktion, welche ihren Sitz zu Frankfurt am Main hat, ist zusammengesetzt aus dem Rabbiner der dasigen israelitischen Gemeinde, als Vorsitzendem, und vier Gemeindcniitgliedern, welche zur Uebernahme dieses Amtes ersrcht werden, und die Funktionen eines Kassiers, ei»es Schriftführers und zweier Beisitzenden unter sich vntheilen. Sollte der Rabbiner der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main nicht Mitglied des Vereins sein, so ist von Seiten l»er Direktion aus ihrer Mitte ein Vorsitzender zu erneirnen. Wird dieses Amt von sämmtlichen Gliedern der Direktion abgelehnt, so wird zu demselben ein Vereinsmitglied aus der Mitte des Ausschusses (§. 25) von der Direktion ernannt, dessen Reisekosten aus der Veninskasse zu bestreiten sind. b) Geschäftskkiis der Direktion. §. 24. Die Direktion hat 1) über die Aufnahme in den Verein zu entscheiden; 2) die Korrespondenz nnd Bücher zu führen und in Verwahrung zu halten; 3) die eingehenden Gi lder zu empfangen und verzinslich anzulegen; 4) über die Ansprüche aller Bezugs- und Unterstützungsberechtigteii statutenmäßig Bestimmung zu treffen; 5) die jährliche Rechnung zu stellen und einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen; 6) den Ausschuß und die Generalversammlung zu berufen; 7) den Verein in allen Beziehungen zu vertreten. o) Zusammensetzung des Ausschusses. §. 25. Der Ausschuß ist zusammengesetzt aus drei Rabbinern, die in der NäheFrankfurts im Umkreise von 20 Stunden wohnen, und zwei Privaten aus diesem Umkreise, die zur Uebernahm e dieses Amtes ersucht werden.