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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-01-20 · Heft 4 (20.1.1851) · p. Seite 40

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 4 (20.1.1851)
Date
1851-01-20
Page
Seite 40 (sequence 4)
Language
German
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Person kann auch nur das Recht auf ein Gehalt erworben werden. b) Gehalt der Wittwe. 8. 11. Die Wittwe eines Bereinsmitgliedes beziehet, so lange sie sich nicht wieder verheirarhet hat, ein jährliches Gehalt nach folgendem Maßstabe: Ite Klaffe . . Thaler 60 ---fl. 105 2te - . . - 90 ---- fl. 157*/i 3te - . . - 120 ---- fl. 210 4te - . . - 150 --- fl. 262'/r. e) Gehalt der Waisen. 8- 12. Das Gehalt der Waisen beträgt ohne Unterschied für jedes Kind jährlich 12 Thaler oder 21 fl. Dieses Gehalt erstreckt sich in der Regel bei Söhnen bis zur Vollendung des 2Osten und bei Töchtern bis zur Vollendung des 16ten Lebensjahres. — Befindet sich aber der Sohn in einem Verhältnisse, worin er seinen Lebensunterhalt selbst erwirbt, so hört nach Vollendung des 16ten Lebensjahres das Gehalt auf. — Sind dagegen die Verhältnisse der Tochter der Art, daß es ihr unmöglich ist, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen, so wird ihr das Gehalt bis nach Vollendung des 2Osten Lebensjahres verabreicht. d) Gehalt der vater- und mutterlosen Waisen. 8- 13> Eine vater- und mutterlose Waise, oder mehrere Waisen einer Familie, welche Vater und Mutter verloren haben, erhält oder erhalten zusammen, so lange die Bezugsberechtigung dauert, außer ihren einzelnen Waisengehalten, noch die Summe des bezüglichen Wittwengehaltes dazu. — Durch Eingehung einer zweiten Ehe erlischt die Bezugsbcrechtigung der Wittwe, und mit jener auch für immer der Anspruch der Waisen auf den mütterlichen Jahresgehalt. e) Nachweis der Bezugsberechtigung. 8- 14. Um das Recht auf den Bezug eines Gehaltes geltend zu machen, müssen von Seiten der Wittwe oder der Waisen der Verwaltungsdirektion spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres folgende amtlich beglaubigte Dokumente eingesandt werden: 1) Der Todesschein über das Ableben des betreffenden Mitgliedes, 2) eine Bescheinigung, daß die Wittwe noch am Leben und nicht wieder verheirathet ist, 3) die Geburtsscheine der zu unterstützenden Waisen. f) Zeitpunkt zur Auszahlung der Gehalte. 8- 15. Wenn ein Mitglied des Vereins in der ersten Hälfte des betreffenden Verwaltungsjahres stirbt, so werden die bezüglichen Gehalte alsbald für das ganze Jahr ausbezahlt. Tritt der Todesfall in der zweiten Hälfte des Verwaltungsjahres ein, so entrichtet die Kaffe sofort die halbjährigen Gehalte. In den späteren Jahren werden, nachdem der Verwaltung alljährlich beglaubigte Bescheinigung darüber zugestellt ist, daß die Wittwe und die resp. Waisen noch am Leben sind, und Erstere nicht wieder verheirathet ist, die Gehalte vierteljährig, mit dem 1. Januar anfangend, prsenumersocko, selbst für den Fall, daß die Bezugsberechtigung im bevorstehenden Vierteljahre aufhört, ausbczahlt. — Die Sendungen geschehen entweder in baarem Gelbe oder durch Anweisungen, unfrankirt, mittelst der Post. — War das verstorbene Vereinsmitglied mit seinen Leistungen im Rückstände, so wird der rückständige Betrag, nebst Zinsen zu vier vom Hundert, so wie auch der Beitrag des laufenden Jahres am Gehalte abgezogen. 6. Von den Kapitalien der Kasse. 1) Eintheilung der Kapitalien. 8- 16. Die Kapitalien thcilen sich in einen angreifbaren und einen unangreifbaren (eisernen) Fonds.' s) Entstehung und Fortbildung des angreifbaren Fonds. 8- 17. Der angreifbare Fonds wird gebildet: 1) durch die Einkaufsgelder, 2) durch die jährlichen Beiträge der Mitglieder und 3) durch die Zinsen dieses Fonds. b) Entstehung und Fortbildung des unangreifbaren Fonds. 8. 18. Der unangreifbare Fonds entsteht und wird fortgebildet durch freiwillige Beiträge von Gemeinden und Privaten, durch Schenkungen, Stiftungen und Legate, so wie durch die nach §. 19 nicht verwendbaren Zinsen dieses Fonds.

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