Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1851)
- Date
- 1851-01-13
- Page
- Seite 28 (sequence 4)
- Language
- German
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28 Diese zwei resp. Einkaufsgelder werden nach folgender Tabelle entrichtet: Erstes CiuKaufsgetd. Skala nach dem Mer des Mannes. Vis zum zahlt er Krveites EinKarrfsgeld. Skala nach dem Verhältniß zwischen dem Alter des Mannes und dem seiner Frau. Ueberfteigt sein Alterl das ihrige um j so zahlt er 30. Jahre .... fl. 30. 15. Jahre . . .. fl. 10. 35. - .... - 35. 40. - .... - 40. 20. - . . . . - 25. 45. - .... - 45. 50. - .... - 55. 25. - . . - 45. 5o. - .... - 70. 60. - 90. 30. -- . . . . - 75. Erst nachdem die Quittung über das entrichtete Einkaufsgeld von Seiten der Direktion ausgestellt ist, beginnt die wirkliche Mitgliedschaft des Eingetretenen, c) Vom Eintritte eines Wittwers oder unverheiratheten Mannes. 8- 5. Ein Wittwer, der wegen seiner Kinder sich betheiligen will, hat von dem ersten Einkaufsgelde nur 2/3 zu entrichten. Im Falle seiner Wiederverheirathung aber hat er, wenn er für seine Frau ein Recht auf Unterstützung erwerben will, das dritte Dritttheil nachzuzahlen, so wie auch das durch etwaige Altersverschiedenheit sich ergebende zweite Einkaussgeld zu entrichten. Das Letztere findet auch statt, wenn ein Mitglied ledigen Standes sich verheirathet und solch ein Recht auf Unterstützung für seine Frau erwerben will. 2) Von dem Austritte aus dem Verein, a) Vom freiwilligen Austritte. 8- 6. Wer freiwillig aus dem Verein tritt, hat keinen Anspruch auf Rückvergütung seiner Beiträge, so wie auch dessen Hinterbliebene kein Recht weder auf Rückvergütung noch auf irgend eine Unterstützung des Vereins besitzen. Bei etwaiger Wiederaufnahme ist derselbe ganz wie ein neu eintretendes Mitglied zu behandeln. Als freiwillig ausgetreten werden auch betrachtet: 1) wer sein Amt niederlegt und einen andern Erwerbszweig ergreift; 2) wer seine Stelle mit einer andern außerhalb Deutschlands verwechselt (vgl. jedoch 8- 7 am Ende); 3) wer mit seinen Beiträgen zwei Jahre in Rückstand bleibt, und die hierüber innerhalb dieser Zeit an ihn ergangene Mahnung nicht beachtet. b) Von dem unfreiwilligen Austritte. 8- 7. Wird Jemand seiner Stelle, welche ihn zum Eintritt in den Verein befähigt hatte, entsetzt, so hört er damit auf, Mitglied des Vereins zu sein. — Wird er bei irgend einer Gemeinde wieder in derselben Eigenschaft und Weise angestellt, so kann er wieder Vereinsmitglied werden, sofern er entweder die rückständigen Jahresbeiträge leistet, oder neues Einkaufsgeld entrichtet. — Stirbt derselbe jedoch, ohne wieder angestellt gewesen zu sein, so ist seiner Wittwe oder seinen unterstützungsberechtigten Kindern die Summe aller der Beiträge und Einkaufsgelder, welche der Verstorbene der Vereinskaffe'geleistet hat, nebst Zinsen zu drei vom Hundert, vom Tage seiner Absetzung an, zurückzuerstatten, und haben diese Hinterbliebenen außerdem noch einen Anspruch auf ihren Antheil an den Früchten des eisernen Fonds. (§. 20.) Tritt er nach Verlaus eines Jahres seiner Wiederanstellung nicht in den Verein, so wird er als freiwillig ausgetreten betrachtet. ' Kehren die Hinterlassenen eines außerhalb Deutschlands (§. 6, 2) angestellt gewesenen Mitgliedes nach Deutschland zurück, so sollen auch auf sie alle in diesem Paragraphen stipulirten Bestimmungen Anwendung finden. — Ein Mitglied, welches in seiner frühem Eigenschaft pensionirt wird, bleibt in allen seinen bisherigen Pflichten und Rechten. L. Von den Leistungen der Mitglieder und der Kaffe. 1) Von den Leistungen der Mitglieder, oder von den Beiträgen. a) Klaffeneintheilung der Beiträge. 8-8. Für die Leistungen oder jährlichen Beiträge der Mitglieder giebt es 4 Klassen: 1. Klasse miteinem jährl. Beitrage vonThlr. 8=fl.l4. 2. - - - - 12 fl. 21. 3. - - - - 16== fl. 28. 4. - - - - 20---fl. 35. Dieser Beitrag ist in gangbaren groben Münzsorten vor dem 31. Dezember des betreffenden Jahres der Verwaltung portofrei zuzustellen, worüber dann alsbald die Quittung zuzusenden ist.