Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1851)
- Date
- 1851-01-13
- Page
- Seite 27 (sequence 3)
- Language
- German
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27 nen Austritt dem Vorstande der Gemeinde, welche er verläßt, gehörig anzeigen; muß er diesen Austritt resp. der vermögensrechtlichen Wirkung desselben bis aus einen Zeitpunkt verschieben, wo die Vortheile und> Lasten der bisherigen Verbindung am Füglichsten gegen einander abgewogen werden können, insbesondere wird 3) der Ausscheidende, wenn er die Vortheile eines Jahres ganz oder zum Theil bereits genossen hat, vor Ablauf dieses Jahres nicht anders austreten könne«, als wenn er auch alle in dieses Jahr fallende Lasten entrichtet hat, oder die Gemeinde dafür entschädigt." Frankfurt am Man«, im Januar. (Püvatmitth.) (Rabbiner-Wittwenuns Waifenkaffe.) Wir übergeben hiermit, durch diese weitgelesenen Blätter, den Entwurf zur Gründung des oben bezeichneten Instituts der Oeffentliehkeit, und bitten die verehrten Herren Rabbiner u«d Prediger, welche sich für diese wichtige Angelegenheit interessiren, und denen wir etwa den besonders abg«- druckten Statutenentwurf nicht zugesendet haben, diese Veröffentlichung als insbesondere für sie geschehen z.n betrachten und uns recht bald mit der Anzeige ihr«» Mitgliedschaft zu erfreuen. Im Namen des provisorischen Komitös: Rabbiner Leopold Stein, als Vorsitzenden. Rabbiner vr. Formstecher, als Schriftführer. I. Zweck der Kasse. 8. ». Der Zweck der Kasse ist die statutenmäßige 1l>- terstützung der Wittwen und Waisen von Rabbinern und israelitischen Predigern Deutschlands. II. Gründung der Kasse, tz. 2. Wer sich an dem zu gründenden Institute bctheiligen will, hat dem provisorischen Komite eine eigenhändig Unterzeichnete Erklärung einzusenden, daß «r als Mitglied des Vereins anerkannt sein wolle. Zugleich hat derselbe auf Verlangen sich darüber auszuweisen, daß er 1) vermöge einer vom Staate bestätigten Anstellung das Amt eines Rabbiners oder Predigers bei einer israelitischen Gemeinde in Deutschland bekleide, 2) das 55ste Lebensjahr noch nicht überschritten habe, 3) nicht über 15 Jahn alter sei als seine Ehestem. Sobald 25 Eintrittssöhige ihren Beitritt bestimmt erklärt haben, ist der Verein begründet. Zu den Begründern des Vereins gehören alle diejenigen, welche vor dem 1. Juli 1851 dem Vereine sich angeschlosscn haben. Nach diesem Zeitpunkte kan» kein in den begründeten Verein Eintretcndcr mehr zu den Begründern gezählt, und derselbe ohne Einkaufsgeld (§. 4) nicht ausgenommen werden. HI. Gesetzliche Bestimmungen für die begründete Kasse. A. Von der Aufnahme in den Verein und vom Austritte aus demselben. 1) Von der Aufnahnre. o) Befähigung zur Aufnahme. §. 3. Aufnahmsfähig ist derjenige Rabbiner oder Prediger, welcher 1) bei einer israelitischen Gemei»de Deutschlands angcstellt, und vom Staate bestätigt ist, 2) das OOste Lebensjahr noch nicht überschritten hat, 3) nicht über 30 Jahre alter ist «ls seine Ehefrau, 4) dessen erste fünf Amtsjahr« nach seiner Anstellung, welche ihn zum Eintritte in den Verein befähigten, noch nicht beendigt sind. Für die zur Zeit der Begründung des Vereins bereits angcstellten Rabbiner und Prediger werden diese 5 Jahre vom Termine der Begründung an gerechnet. Eine Aufnahme nach dem fünften Amtsjahre kann nur statthaben, wenn der Aufzunehmende alle Jahresbeiträge der Klaffe, in welche ereintreten will (§. 8), von dem vollendeten fünften Amtsjahre an, nebst 4 °/o Zi« sen, vor dem Eintritte nachbezahlt. Der Aufzunehmende hat, außer seiner Beitrittserklärung, beglaubigte Bescheinigungen über jene vier Anforderungen, so wie big laubigte Geburtsscheine über die etwa vorhandenen Kinder an die Vcrwaltungsdirektion portofrei einzusenden, b) Von dem Eintritte in den Verein, resp. den zu leistenden Einkaufsgelbern. 8. 4. Der durch Beschluß der Direktion in den Verein Aufgcnommene hat Einkaufsgeld zu entrichten, dessen Größe abhängig ist: 1) von dessen eigenem Alter; 2) vom Altersverhältnisse seiner Ehefrau, d. i. um wie viele Jahre sein Alter d»s ihrige übersteigt.