Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 3 (13.1.1851)
- Date
- 1851-01-13
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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36 lieber Leser, nach Deiner Privatansicht, sei diese bestimmt oder schwankend, sei sie eine Parteisiellung oder nicht, wir fragen Dich nach ihr gar nicht; aber frage auch Du uns nicht, was wir von Dem oder Jenem meinen, nnd welche unsre Privatansicht über den Inhalt der zeitlichen Gegenwart sei. Mögest Du mit der Entwickelung, welche die letzten Jahre genommen haben, einverstanden sein oder nicht, auf das Eine wollen wir Dich hinführen: daß es eine Unterlage für die Betrachtung des Weltlaufs giebt, auf welcher wir uns niemals entmuthigt fühlen werden, auf welcher uns niemals Hoffnungslosigkeit oder gar Verzweiflung überkommen wird. Der religiöse Sinn wird die Beurtheilung einer einzelnen Thatsache und eines einzelnen Zeitpunktes stets von sich weisen; erfahren gemacht durch die alte Frage der Schwäche: warum geschieht mir dies und dies? wird er stets sich nur auf den allgemeinen Standpunkt versetzen und von der Höhe der Geschichte aus ein Urtheil abgeben wollen. Der Augenblick verwirrt, die Zeit klart auf. Die wir ängstlich die Lösung der höchsten Fragen im Moment verlangen, wir sind darin nur selbstsüchtige Menschen. Was sind ein, zwei, zehn Jahre vor den Jahrtausenden der Geschichte? Fürwahr, als die Welt des Alterthums in Trümmer ging vor Barbarenhorden, als die Schrecken des Mittelalters sich viele Jahrhunderte lang über die Erde legten: da hatten die Geschlechter mehr Recht zu fragen, warum dies? als wir Alle. . . . Die Jahrhunderte gingen, und so beschrankte Wesen wir sind, wir wissen doch recht wohl, warum das Alterthum unterging, und warum das Mittelalter gekommen. Wie Viele jubelten 1848 und verzweifeln jetzt; wie Viele verzweifelten 1848 und jubeln jetzt — wir aber wollen von keinem Jubel und keiner Verzweiflung wissen, sondern die Ueberzeugung festhatten: die göttliche Vorsehung führt durch Ebbe und Fluth, durch Schlag und Rückschlag, durch Vorwärts und Rückwärts die Menschheit unaufhaltsam fort, und was uns heute unerklärlich scheint, wird nach längerer Zeit klar geworden sein. Das Beste hierbei ist daß, wenn Du diesen religiösen Sinn nicht hegest, die Zeit dennoch fortschreitet, und Du mit ihr, und Du zuletzt auf dasselbe kommst, was Dir der religiöse Sinn schon heute bietet. Fürwahr, er sagt nicht zu Dir: ziehe Dich zurück von der Welt, kümmre Dich nicht um sie, lebe Dir selbst und den Deinen — nein, Du bist Mensch, und sollst mit Deinen Menschenbrüdern leben, und Gott ist auch hierin, in den Dingen, die unter den Menschen geschehen — aber dieser religiöse Sinn fordert von Dir, daß Du nicht vom Tage lebest, sondern Deinen Blick übest, über die großen Zeiträume zu reichen, und die Schritte Dernes Gottes daselbst zu erkennen. Und was anders könnte der religiöse Sinn gerade von Dir, Israelit, verlangen? Du, der Du in Deinem Stamme und in Deinem Glauben schon seit Jahrtausenden lebst, wie kämest Du dazu, an einem flüchtigen Tage Dich festzusaugen? Hätte Israel sollen auf den zweimaligen Trümmern von Jerusalem verzweifeln? Oder als es aus Spanien vertrieben ward? Oder als es von den Kreuzfahrern gemordet ward? Oder als es auf den Scheiterhaufen der Inquisition jammerte? Oder als es zum kaiserlichen Kammerknecht gestempelt ward? Oder, ja die tausendfältigen „Oder". . . . Nimmermehr, jetzt blicken wir über alle diese Zeiten hinweg, und dann — dankbar und anerkennend hinauf — und hoffnungsvoll und vertrauend in die Zukunft! Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 2. Januar. Nach der Br. Z. hat das preußische Kultusministerium folgende Zirkulärvcrfügung an sammtliche Negierungen erlassen, welche auch für unsere Gemeinden von Bedeutung ist. Sie lautet: „Sowol beim Uebertritt von einer christlichen Konfession zur andern, der schon nach dem Allgemeinen Landrecht freigegeben ist, als beim Uebertritt zu einer andern Religionsgenossenschaft, welcher nach unsrer Berfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Jedermann freisteht, als auch bei solchen Austrittserklärungen aus der bisherigen kirchlichen Gemeinschaft, welche nach der Verordnung vom 30. Marz 1847 erfolgen, sind in Betreff der vermögensrechtlichen Beziehungen der Scheidenden zu ihren zeitherigen Kirchengemcinden mancherlei Verwicklungen entstanden. In Folge hiervon sind die Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Innern mit dem Justizminister in Kommunikation getreten und Bestimmungen für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der aus ihrem zeitherigen Kirchenverbande ausscheidenden Mitglieder mit der frühem Kirchengemeindc derselben festgestellt worden, wie sie bereits das Allgemeine Landrecht enthält. Es muß hiernach nämlich der Ausscheidendc: 1) sei-