Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 2 (6.1.1851)
- Date
- 1851-01-06
- Page
- Seite 20 (sequence 8)
- Language
- German
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20 für ein Viertel, sondern für die gesammte Stadt verordnet seien, und die Gegner mußten zurückstehen. Prag, 23. Dezember. Unsere Leser werden aus den früheren Berichten ersehen haben, welch ein interessanter Kampf jetzt hier durchgefochten wird, ein Kampf, fern von allen Persönlichkeiten, wie er aber in der Natur der Sache liegt. Der Grundsatz völliger, unbedingter Gewissensfreiheit und die Nothwendigkeit, daß jede als ein Verband, ein Verein, eine Genossenschvst in die Erscheinung tretende Gemeinde, und sei sie auch eine Religionsgemeinde, nicht ohne gewisse bindende Bedingungen bestehen kann, bestreiten sich und wollen, bevor sie zu einer sichern Gestaltung führen, durchgefochten sein. Wir geben daher heute einige Stellen aus einer Korrespondenz des „Lloyd". „Der engere Ausschuß der jüdischen Synode wird den versammelten Vertrauensmännern in den nächsten Tagen einen von ihm angenommenen Kultusordnungsentwurf zur Berathung und Genehmigung vorlegen. Ohne mich hier in die Details desselben einzulassen, kann ich doch nicht umhin, auf ein bedenkliches Prinzip aufmerksam zu machen, von welchem der fragliche Entwurf ausgeht, während es nothwendiger Weise zu Mißverständnissen und Konflikten führen muß, auch den Werth des ganzen Entwurfes im Vorhinein in Frage stellt, wenn nicht ganz und gar aufhebt. Man hat an die Spitze desselben gleichsam als lockende Fähnlein mehrere Gemeinplätze gestellt, die weit davon entfernt, etwas Positives und Organisches auszudrücken, durch ihre schillernde Außenseite höchstens bei dem weniger nach innerm Gehalt als nach oppositionellen Kraftwörtern haschenden Theile des Publikums Gefallen finden können, kaum aber damit die Nachtheile aufwiegen werden, die ihre hohle und zweideutige Innenseite anrichtet. Als ein solcher Grundsatz prangt auch der: „kein Zwang!" Wir gestehen, über den Sinn (?) dieser imposanten Phrase viel und mühsam nachgedacht zu haben, ohne jedoch zu irgend einem erbaulichen Resultate darüber gekommen zu sein. Unser schlichter Verstand kann nicht begreifen, wie denn dann noch von einem Gesetze die Rede sein könne, sobald man diesem den kategorischen Imperativ entzieht, und statt aller Garantie der Willkür alle Rechte einräumt?! Es will uns nicht klar werden, welchen Zweck bei einer organischen Gliederung Theoremen haben können, die entweder die nachfolgende Aufstellung schon im Voraus desavoui ren oder mindestens den Grund zu einer nachhaltigen schädlichen Begriffsverwirrung legen? Man tausche mit solchen Zweideutigkeiten sich und Andere nicht; sie können doch nur zum Unheile führen, und versetzen jeden Gesetzgeber, dem sie die Hände binden, in Gefahr, statt eines festen und geordneten Zustandes ein anarchisches System zu organisiren. Es ist ein bedeutender, unermeßlicher Unterschied zwischen „Autonomie" der Gemeinden, der wir entschieden das Wort reden, und „Zwanglosigkeit", die hier keinen Sinn und bei dem Bestehen eines Gesetzes überhaupt keine Berechtigung hat. Der erwähnte Entwurf macht den Kultus zu einem weiten Sacke, aus dem man viel bequemer heraus als hinein kann; und aus lauter Autonomie würde jede Verpflichtung auf einen kleinen Stumpf zusammenschrumpfen, der am Ende höchstens vier oder fünf Gemeinden Böhmens angehören möchte. Während er die Norm der zur Bildung einer Kultusgemeinde verpflichteten Anzahl der Erwachsenen sehr hoch ansetzte, spricht er noch den Grundsatz aus, daß nicht jeder Israelit einer Kultusgemeinde angehören und dazu beitragen müsse, und öffnet dadurch eine Hinterthüre, durch welche bald alle „Kultusordnung" (?) um so gewisser hindurch schlüpfen wird, als sie die Anzahl der KultuSgemeinden auf ein Minimum reduziren und auch selbst ganz überflüssig werden dürfte." „Es ist recht und billig, daß den Gemeinden die Wahl der Art der Auslage zur Besorgung ihrer Kultusanstalten und Organe überlassen bleibe; die Bestimmung der Gehaltsquanta jedoch kann ihnen nur in bedingter Weise eingeräumt werden, insofern nämlich ein Minimum festgestellt werden muß, welches den Kultusanstalten und Organen für jeden Fall wenigstens ein kümmerliches Dasein sichert. Gemeinden, denen an ihrem Kultus und seiner Ehre ernstlich gelegen sein wird, werden sich auch durch jenes Minimum in ihrer Einsicht und Humanität keine Schranken setzen lassen, und den Trägern ihres Kultus gewiß freiwillig eine solche Stellung zu verschaffen suchen, die sie nur selbst ehren und den Kultus moralisch kräftigen kann. Den renitenten und indifferenten Gemeinden dagegen wird dadurch die Möglichkeit und Willkür entzogen werden, ihre materielle Renitenz in's Unendliche zu treiben, aller Ordnung und Billigkeit Hohn zu sprechen, und sich von jeder Verpflichtung loszusagen. Ein Gesetz wenigstens darf