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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-01-06 · Heft 2 (6.1.1851) · p. Seite 19

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 2 (6.1.1851)
Date
1851-01-06
Page
Seite 19 (sequence 7)
Language
German
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IS suspendi'ren, selbst wenir ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen ihm und der Gemeinde über Leistung und Gegenleistung vorliegt, 3) ob und inwieweit deshalb eingeschritten, beziehungsweise, ob diese A» Gelegenheit als eine rein religiöse lediglich den Jjscaeliten selbst zur Austretung überlassen wird/' Die Antwort der meiste« Rabbinen lautete dahin: Bei der Prüfung eines Schächters kommen zunächst nachstehende drei Hauptgegerstände in Betracht: a) Ob der Schächter über die Behufs seiner Funktion nothwendigen religiösen Vorschriften, ferner über den anatomischen Zustand der zu schlachtenden Thiere die erforderliche theoretische Kenntniß, und zur Ausübumg seines Geschäftes die praktische Fertigkeit besitze (wozu auch die Ausbildung sseines Eastgefühles und die Geschicklichkeit des Auswetzens, selbst der kleinsten Scharte, gehört); b) ob sich derselbe stets eines religiös-sittlichen Lebenswandels befleißige. Da jedoch bezüglich dieser erforderlichen Eigenschaften leicht eine Aenderunz eintreten kann, so ist es die Pflicht des betreffenden Rabbiners alle 2—3 Jahre, selbst nach einmal nachgewresener Befähigung zum Schächten, wiederholte Prüfungen anzustellen, und je nach dem Ergebniß den Schichter in seinem Dienste zu belassen oder zu suspendicen. (Jore Dea Kap. I. §. 1, Ture Sah. §. 5, Lech. Hap. §. 10, Bet Hil. §. 7, Crethi Upl. §. 11.) In Erwägung also, daß bas Ausübendes Schächtergeschästes eine hohe Gewißenssache und die Ertheilung der Erlaubniß dazu ei» wichtiger Zweig des seelensorglichen Wirkens eines Rabbinen ist, so kann also auch das Zeugniß, welches der Schächter von einem auswärtigen Rabbiner erhalten hat, nicht als genügend betrachtet werden, zumal der betreffende Rabbiner zur Beruhigung seines Gewissens sich von der theoretischen und praktischen Befähigung des Schächters selbst überzeugen muß. Natürlich muß bei diesi-r rein religiösen Angelegenheit jede finanzielle RüLsicht weichen, und der Rabbiner kann sich hierin in seinem Urtheile über die Tüchtigkeit des Schächters v»N keinem materiellen Umstande leiten lassen. Oesterreichlscher Kaiserstaat. Krakau, 21. Dezember. Heute wird hier ein Raubmörder hingerichtet, der es ganz besonders auf Israeliten abgesehen. Im Verlaufe von fünf Monaten hat «r drei Jscaeliten gemordet und beraubt. Ein vierter Israelit, ein 72jähriger Handelsmann aus Chozanow, den er mehrere Male mit dem Beile auf den Kopf geschlagen, seiner Baarschaft beraubt und als todt auf der Landstraße liegen ließ, ist wieder genesen. Prag, 18. Dezember. Der „Lloyd" enthält folgenden Artikel: „Schließlich will ich Ihnen eine seltsame Frage mitthälen, die soeben von einer untergeordneten Behörde Böhmens in Anregung gebracht wurde. Ein Jude konkurrirt um die Stelle eines Postexpeditors. Die Behörde fordert den Petenten auf, sich vorerst mit einem Atteste seines Rabbiners auszuweisen, daß ihm das Amtiren am Sabbat und den Feiertagen wirklich gestattet sei! Wir zweifeln zwar nicht im Geringsten, daß der Befragte in dem Sinne entscheiden werde, der Staatsdienst gehe dem zeremoniellen Gottesdienste vor; doch können wir unsere Verwunderung darüber nicht verbergen, w-ie eine »politische Behörde sich in theologische Fragen einlassen könne, und nie dort, wo die oberste Staatsverwaltung prinzipiell nicht zweifelt, eine untergeordnete Behörde in einzelnen Fällen Zweifel zu erheben vermag? Der Arzt, der Soldat, der Geschworene, der Lehrer werden vom Staate angestellt und berechtigt, ohne erst einen religiösen Revers ausgestellt zu haben, bei der Postexpedition allein sollte ein solcher Revers nelthig sein?! Erinnert das nicht an die vorlaute Frage, welche unser vr. Horacek am Tage der Bürgermeißerwahl an die jüdischen Stadtverordneten richtete?" Prag, 19. Degember. Im hiesigen Stadtverordnetenkollegium kaum sich eine gewisse Partei noch immer nicht damit a»ssöhnen, daß auch Juden darin sitzen, und sucht diesi immerfort zu schikanireir. So wollte man ihnen das Recht, über das Budget mitzusprechen, so lange die Anschlußfrage nicht vollständig zu Ende gebracht sei, entziehen. Allein man wies darauf hin, daß der Anschluß faktisch bestehe, und daß die Stadtverordneten mit ihrem Eintritt nicht mehr

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