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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-12-23 · Heft 52 (23.12.1850) · p. Seite 714

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 52 (23.12.1850)
Date
1850-12-23
Page
Seite 714 (sequence 6)
Language
German
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714 düng genommen, als man Anfangs vermuthet. Der lithographirte Entwurf hat im ganzen Lande — trotz dem, daß der Statthalter selbst ihn ausdrücklich für nicht offiziell erklärt hatte — eine unbeschreibliche Aufregung hervorgebracht. Ein Schrei des Unwillens erhob sich von einem Ende Böhmens bis zum andern. Es ist zwar nicht zu leugnen, daß mehre §§. in jenem Entwürfe der Art sind, daß sie, besonders den böhmischen Juden mit Bangigkeit erfüllen müssen; dennoch aber wäre den Gemeinden, schon um der guten Sache willen, mehr Besonnenheit in ihrer Haltung zu wünschen gewesen. Namentlich war es sehr Unrecht, grade die Rabbiner für den betreffenden Entwurf verantwortlich zu machen, da Biele von ihnen seinen Inhalt kaum gekannt. Indessen, das entschiedene Auftreten der Landgemeinden hat bewirkt, daß der beregte Entwurf beseitigt worden. In der gestern im Seffionssaal der Statthalterei wieder eröffneten Sitzung, wozu sich auch mehre, auf die Genehmigung Sr. Exzellenz des Herrn Statthalters, von den Landgemeinden frei gewählte Vertrauensmänner eingefunden, hielt der Präsident, Herr Statthaltereisekretär Guth, eine treffliche Rede, worin er das Mißverständniß von Seiten der Landgemeinden tief bedauerte und daran erinnerte — was auch in No. 50 dieser Blätter ausdrücklich bemerkt ist — daß er den Entwurf für kein offizielles Aktenstück erklärt, vielmehr besonders hervorgehoben habe, daß es der Synode völlig frei stehe, den vorgelegten Entwurf zu verwerfen und einen andern an seinen Platz zu setzen. Darauf legte Kämpf einen neuen Entwurf vor, dessen Eingang hier Platz finden möge: „So weit aus der mehrfach sich kundgegebenen Meinung der Israeliten Böhmens über den vorgelegten lithographirten Entwurf zu schließen ist, sind es besonders folgende Punkte jenes Entwurfes, die Anstoß erregt haben: 1) Der Zwang zur Kultussteuer auch gegen Personen, die von den betreffenden Kultusinstituten keinen Genuß haben können (§. 4). 2) Die Art und Weise dieser Steuer (§. 5t). 3) Die hierarchische Gliederung des s. g. Synagogcnrathes (§. 137 — Ende). 4) Die Nöthigung der schulpflichtigen Kinder zur halbjährlichen Beschaffung eines Religionszeugnisses (§. 83). 5) Die Nöthigung der Israeliten zur Beschaffung eines Religionszeugnisses bei Ergreifung eines Gewerbes u. s. w. Beim Wegfall dieser Punkte und bei Basirung der Kultusgcmeindeverfaffung auf die entgegengesetzten Prinzipien steht zu erwarten, daß eine allseitige Verständigung bald erzielt werden wird." — Es folgen nun 54 §§., aus denen wir folgende als charakteristisch hervorheben: §. 1. Die Israeliten Böhmens bilden nach dem weiter unten näher zu bestimmenden Berhältniß ihres Beisammenwohnens selbstständige Kultusgemeinden. §. 3. Nur wo 100 selbstständige und beitragungsfähige Israeliten beisammen wohnen, können diese von Staatswegen angehalten werden, eine selbstständige Kultusgemeinde zu gründen; wo weniger als 100 wohnen, steht es ihnen frei, entweder — wenn sie die erforderlichen Mittel Nachweisen können — eine selbstständige Kultusgemeinde zu konstituiren, oder sich der nächsten Kultusgemeinde anzuschließen. In jedem Falle aber müssen sie für einen gehörigen Religionsunterricht ihrer schulpflichtigen Kinder sorgen. §. 36. Besondere jüdischdeutsche Schulen zu errichten, sind die Israeliten in der Regel nicht verpflichtet; nur wo die besonderen Ortsverhältnisse es wünschenwerth machen, und die besonderen Kultusgemeindeverhältnisse es gestatten, steht es der betreffenden Gemeinde frei, eine solche Schule zu errichten, die dann unter der Kontrolle des Staates steht. §. 39. Das Minimum des festen Gehaltes eines Rabbiners soll nicht unter 400 fl. K. M. jährlich sein. §. 40. Nach zweijährigem Provisorium soll der Lokalrabbiner definitiv angestellt werden. — §. 41. Die Funktionen eines Rabbiners sind: 1) die kasuistischen Fragen zu entscheiden, 2) von Zeit zu Zeit in der Synagoge Erbauungsreden zu halten, 3) den Religionsunterricht zu leiten und zu überwachen, 4) Trauungen zu vollziehen, 5) Kranke zu besuchen und ihnen religiösen Trost zu spenden, endlich 6) Jünglingen seiner Gemeinde, die sich dem Rabbinerfache widmen wollen, Unterricht im Talmud und der Kasuistik zu ertheilen. §. 43. Sämmtliche Rabbiner eines Kreises, mit Hinzuziehung ebenso vieler Laien aus demselben Kreise wählen aus der Mitte der betreffenden Rabbiner einen Kreisrabbiner, der das Organ nach außen in allen rein religiösen Angelegenheiten ist. Alle 3 Jahre findet eine frische Wahl statt, doch ist der Ausscheidende sogleich wieder wählbar. §. 44. Dem auf diese Weise gewählten Kreisrabbiner wäre, da er ein Regierungsorgan ist, ein Zuschuß aus der Staatskasse zu gewähren. §. 46. Sämmtliche Kreisrabbiner versammeln sich zweimal des Jahres in Prag, um die Rabbinats- und Schulamts-

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