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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-12-23 · Heft 52 (23.12.1850) · p. Seite 713

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 52 (23.12.1850)
Date
1850-12-23
Page
Seite 713 (sequence 5)
Language
German
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718 Bl. a. B. enthalten jetzt ein vollständigeres Bild, dem wir zur Vervollständigung Folgendes entnehmen: Nach diesem Entwürfe bildet die ganze Judenschaft Böhmens eine Landessynagogegemeinde, die in ebenso viele Kreissynagogengemeinden, als das Land Regierungsbezirke hat, zerfällt, von denen wieder jede aus einer Anzahl Ortssynagogengcmeinden besteht. Eine Ortssynagogengemeinde darf nicht weniger als 10 erwachsene und selbstständige Israeliten männlichen Geschlechts zählen, und muß, wenn sie vollkommen ihrem Zwecke entsprechen soll, folgende Anstalten besitzen und erhalten können: ein Gotteshaus mit den dazu gehörigen Geröchen, eine Religionsschule, einen Gottesacker und ein Frauenbad, sodann nachstehende Funktionärs: einen Rabbiner, einen Lehrer, einen Vorbeter, einen Schächter, einen Synagogendiener und einen Beschneider. Doch ist zu wünschen, daß wo möglich immer mehrere dieser Funktionen in einer Person vereinigt werden, so daß der Rabbiner zugleich auch Lehrer, der Synagogendiener zugleich auch Schächter u. s. w. ist. Sind einzelne Gemeinden nicht in der Lage, alle diese bezeichneten Anstalten und Diener zu erhalten, so werden sie, wenn es zulässig ist, in Bezug auf die ihnen abgehenden Anstalten mit der nächsten größten Synagogengemeinde vereinigt, wodann diese Letztere eine Hauptsynagogengemeinde heißt, oder sie werden unter die unmittelbare Aufsicht des Kreissynagogenrathes gestellt. Jedes Synagogenmitglied hat das Recht, für sich und seine Angehörigen auf Benützung aller rcligliöser Anstalten der Gemeinde und Alle, welche die auferlegte Beisteuer zur Synagogenkasse leisten, oder aus besonderer Rücksicht von derselben befreit sind, haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Repräsentanz der Synagoge. Diese Repräsentanz besteht aus dem Gemeindeausschusse, der aus seiner Mitte wieder den Gemeindevorstand wählt, welcher aus mindestens drei, höchstens aus fünf Personen bestehen soll. Der Vorstand ist der vollziehende, der Ausschuß der beschließende Körper der Ortssynagogengemeinde. Der Ausschuß verwaltet das Vermögen der Gemeinde und bewerkstelligt die etwa nöthigen Umlagen auf die einzelnen Gemeindegliedcr. Jede Ortssynagoge hat eine jüdische Volksschule zu unterhalten, die in der Regel nur eine Religionsschule sein soll; doch kann, wo es die Umstande nothwendig machen, oder wo bereits eine jüdisch-deutsche Schule besteht, mit derselben der Unterricht der für die bürgerlichen Schulen vorgeschriebenen deutschen Gegenstände verbunden werden. In diesem Falle darf die Schule jedoch durchaus keinen rein konfessionellen Charakter tragen. Die Anstellung und Gehaltsbestimmung der Ortssynag,ogen- und Gemeindediener geschieht durch den Ausschuß; bei der Anstellung des Rabbiners ist jedoch die Bestätigung der politischen Kreisregicrung einzuholen. — Die Kreissynagogengemeinde wird vom Kreissynagog nrrath unter der Leitung des Kreisrabbiners verwelket. Der Kreissynagogenrath besteht außer dem Kriisrabbiner aus zwei oder mehreren Lvkalrabbinern, zwei Lehrern und ebenso viel Laien des Kreises, als -die Anzahl der gewählten Rabbiner und Lehrer zusam men beträgt. Alle diese Mitglieder werden auf drei Jahre gewählt; der Dienst der Laien ist unentgeltlich, die Rabbiner, welche dem Kreisrabbiner als K«mmissare beigegebcn sind, erhalten für ihre Visitationen Diäten. Im Allgemeinen hat der Kreissynagozenrath die Oberaufsicht über die Synagogenanstalten und Organe der einzelnen Gemeinden im Kreise. — Die Interessen der gesammten Judenschaft des Landes vertritt ein Landessynagogenrath unter der Leitung eines Präsidenten. Der Landessynagogcnrath besteht aus Kreis- und Lokalrabbinern, Lehrern und Laien, deren Zahl die k. k. Statthalterci bestimmt, und die nach einer vom k. k. Kultusministerium aufzustellenden Norm von den einzelnen Gemeinden gezahlt und von der Statthalterei bestätigt werden. Ei wählt jährlich aus seiner Milte einen Präsidenten ncnd dessen Stellvertreter. Alle Mitglieder desselben, mit Ausnahme dessen, welcher das Sekretariat in der Hauptstadt zu besorgen hat, dienen unentgeltlich. Der Landessynagogenrath hat die oberste Leitung und Ueberwachung aller Synagogenangclegcnhciten des Landes. Insbesondere hat er dahin zu wirken, daß für den höher» Religionsuntericht überhaupt, vorzüglich aber für die gehörige Ausbildung der Kultus» rgane in Prag, eine unter seine Aufsicht zu stellende jüdische akademische Lehranstalt errichtet werde. Den Landessynagogenrath vertritt auch die Landesgemei irde in allen Synagogalangelcgenhcitcn dem Staat« gegenüber; er bildet die Vermittlung zwischen der Slynagvgengemeinde Böhmens und der Regierung. Prag, 17. Dezember. (Privatmitth.) Die Geschichte der e inberufenen Synode hat eine ernstere Wen-

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