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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-12-09 · Heft 50 (9.12.1850) · p. Seite 680

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 50 (9.12.1850)
Date
1850-12-09
Page
Seite 680 (sequence 4)
Language
German
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680 Synagogengemeinde sein; alle Gesellschaften, die sich in der Synagogengemeinde zu besonderen religiösen und sittlichen Zwecken vereinen, sind derselben untergeordnet und dürfen Nichts beschließen und unternehmen, was dem Gesammtzweck der Synagogengemeinde zuwiderläuft. §., 17: Jedes Mitglied einer Ortssynagogengemeinde, welches ein eignes Vermögen besitzt oder sich selbstständig ernährt, ist verpflichtet, einen verfassungsmäßigen Beitrag zur Deckung der religiösen Bedürfnisse zu leisten. §. 18: Auch Wittwen und Waisen, die Vermögen haben rc. sind beitragspflichtig. §. 19: Wer sein Domizil ändert hat vor seinem Abzug noch die Hälfte des ihm anreparlirten jährlichen Beitrags an die Ortssynagogenkasse zu zahlen. §. 86: Das Schulgeld für die Judenschule ist nach dem Vermögen der Eltern und der Zahl der Lehrgegenstände zu entrichten rc. §. 88: Jeder Israelit, der irgend ein Geschäft antreten, ein Gewerbe erlernen oder eine höhere Schule besuchen will, muß ein legales Zeugniß über den fleißigen Besuch dieser Religionsschule und den guten Fortgang in den darin tradirten Gegenständen vorweisen. §. 91: Der Gehalt des Schullehrers soll nach Art der Kongrua bei den christlichen Volkslehrcrn auf 130 fl. K. M. gestellt werden. §. 93: Zu den gottesdienstlichen Anstalten, deren Unterhaltung und Pflege Aufgabe der Synagogengemeinde ist, gehören A. Solche, die zur Ausübung von religiösen Handlungen erforderlich sind rc., als öffentliche Andachtsanstaltcn, Bethauser, und dazu die Funktionäre: Prediger, Vorbeter und Synagogendiener, 8. Solche, die nur in gewissen Fallen und bei einzelnen Parteien vorgenommen werden, aber doch als allgemeines Religionsbedürfniß von der Synagogengemeinde zum Besten aller Einzelnen besorgt werden. Dahin gehören: Frauenbad, Gottesacker, Rab binen, Schächter, Beschneiderund Gcsetzrollenschreiber. §. 95: Die Ordnung und Liturgie in der Synagoge, wie sie im Allgemeinen sein soll, wird eine von dem Landessynagogenrathe, und so lange dieser nicht besteht, von einer eigends bestellten Kommission verfaßte Agende bestimmen. Es steht aber jeder Kultusgemeinde frei, in Uebcreinstimmung mit ihrem Rabbiner zur Hebung des Gottesdienstes eine von der allgemeinen Bestimmung abweichende Synagogenordnung und Liturgie zu treffen, tz. 96: ... Andachtsübungen in Privathäusern werden untersagt, tz. 97: Der Drtsrabbiner rc. Er ist also der öffentliche Religionslchrer, Prediger und Gewissensrath für das Einzeln-, Familien- und Gemeindeleben. §. 98: Ihm stehen ferner zu: 1) Trauungen... 2) Katechisirung ... 3) Krankenbesuche, 4) Matrikenführung, 5) öftere Schul- und Synagogenvisitationen... 6) die Ausgleichung von Zwistigkeiten in seiner Gemeinde." Doch für heute genug; das sind nur die tztz., die mir im Vorübergchen aufsticßen. Den 15. k. M. treten die Vertrauensmänner wieder zusammen. Ihre Aufgabe wird eine hohe und heilige sein; es gilt einen Bau aufzuführcn, der den flüchtigen Moment der Einweihung überdauern soll. An Fingerzeigen und sonstigen Zeichen der vergangenen wie der gegenwärtigen Zeit fehlt es wahrlich nicht. Das Bne Zion, die Religionszeugniffe, die Steuer und manch Anderes nicht zu Nennende einerseits — und die Anarchie in Synagoge und Gemeindewesen andererseits sprechen laut und lebendig genug, als daß hier noch viele Worte nöthig wären. Die Freiheit der Gemeinde mit einem geregelten Gemeindewesen zu verbinden, die Autorität der Geistlichen zu sichern, ohne der Hierarchie eine Brücke zu bauen, den Religionsunterricht auf festere Grundlagen zu stützen, ohne ihn zur Spekulation Hab- und herrschfüchtiger Individuen werden zu lassen — mit einem Worte: das Unvermeidliche mit dem Wünschenswerthen in Einklang zu bringen, das ist die Aufgabe der Berufenen. Mögen sie diesmal die vox populi nicht gering achten. Wir wollen Begründung und Befestigung der angestammten Religion, aber keinen Gewissenszwang, weder von der einen noch von der andern Seite; es werde Keiner gezwungen zu machen, «berauch nicht deutsch zu beten; der Rabbiner lehre, leite— aber er bevormunde nicht. Noch weniger wage dies der weltliche Beamte; er sei ein strenger Verwalter des Gemeindevermögens, .er wache sorgsam über die äußere Ordnung, aber er lasse sich nicht beifallen — und dünkte er sich noch so gelehrt — seine Hand in das Innere des Heiligthums zu strecken, er bleibe dem Gebiete des berufenen Lehrers und Leiters fern!-Jedes Verlassen dieser Grundsätze führt zum Verderben! — Die Kultusgemeindeordnung für Prag wird später besonders berathen werden. Deutschland. Kriegshaber,24.November. (Erwiderung.) In Folge der in No. 47 d. Bl. sich befindenden Pri-

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