Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 47 (18.11.1850)
- Date
- 1850-11-18
- Page
- Seite 647 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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647 weiteres Erfocderniß für die heranzubildenden israelitischen Religionslehrer und Vorsänger auf. Da es nun hierzu an den nörhigen Mitteln fehlte, so wäre es unter den damaligen Verhältnissen anscheinend leichter gewesen, wenn man eine solche Anstalt — wo möglich — mit dem allgemeinen Schullehrerseminar zu Idstein vereinigt hatte; sollte auch demzufolge die Bezirkseintheilung der Rabbinate modifizirt werden. Allein darauf wurde zur Zeit nicht eingegangen, „ttml" — wie sich das Reskript ^Landesregierung vom 10. November 1846 hierüber äußert, — „das Schullehrerseminarium die Ausbildung des Elementarlehrerstandes bezwecke, welchem die israelitischen Religionslehrer und Vorsänger — als für den Religionsunterricht und Kultus ausschließlich berufen — nicht angehörten." Diese Ansicht lag in den damaligen staatlichen Verhältnissen vollkommen begründet, da der israelitische Religionslehrer — als Solcher — mehr dem geistlichen als dem bürgerlichen Lehrerstande angehört und ihm die Pforten der Elementarschulen noch nicht geöffnet waren; so wie man vielleicht auch jetzt noch in letzterer Beziehung auf das Vorurtheil des Volkes stoßen würde! Jedoch wird die durch das Gesetz errungene bürgerliche Gleichstellung der Bekenner des Judenthums mit denen anderer Religionen und eine immer fortschreitende Volksbildung auch hierin die Vorurtheile früherer Zeiten vollends aus dem Wege räumen; wodann es allerdings wünschenswert!) sein würde, daß die israelitischen Religienslehrer auch als Lehrer und wenigstens als Lehrgehilfen an den zahlreichen Elementarschulen im Lande angestellt werden. Denn nur dadurch könnten die Nachtheile, die gegenwärtig noch auf dem israelitischen Lehrerstande lasten und eine Folge der großen Zerstreuung der Israeliten im Herzogthume sind, vollkommen beseitigt werden. Die jüdische Bevölkerung im Herzogthume, welche im Ganzen nicht'mehr als aus 7000 Personen besteht, ist nämlich — wie wir schon oben bemerkten — in 222 Orten zerstreut, wonach durchschnittlich nur circa 31 Personen, d. h. 6 Familien auf einen Wohnort gehen; was die nachtheiligen Folgen hatte, daß für 2 bis 3 Schulbezirke, wohin die israelitischen Schulkinder aus 6 bis 9 Wohnorten */2 bis 1 Stunde zum Religionsunterrichte gehen müssen, von einem und demselben Lehrer wöchentlich nur an 2 bis 3 Tagen Unterricht ertheilt wird, und dieser ungeachtet seiner vielen Mühen, dennoch nur mit 150 bis 200 fl. jährlich besoldet werden kann! Nach dieser Bemerkung kehren wir zur rubrizirten Anstalt zurück Es mußten also die Mittel zur Errichtung einer speziellen „Anstalt für die Ausbildung israelitischer Religivnslehrer" — einer Art von Klerikalseminarium — htrbeigeschafft werden; und unsre Staatsregierung zeigte sich hierin schon vor dem Jahre 1848, also nicht erst Don dem gewaltigen Umschwünge derZeitideen gedrungm, höchst human und einsichtsvoll! Sie bewickle nämlich 1847, daß der Landtag auch für die Errichtung einer Anstalt, von welcher aus die moralisch-religiöse Bildung der israelitischen Einwohner gefördert werdm soll, einen verhältnißmäßigen Beitrag, wie für das evangelische und katholische Klerißalseminar, aus dem allgemeinen Studienfonds bewilligte; wovon ungefähr die Hälfte für Stipendien an arme israelitische Shulamtsadspiranten und die andere Halste für die Anstalt selbst — resp. für das Lehrzimmer, einschließlich der Reinigung, Beleuchtung und Feuerung, für die Anschaffung der Mobilien (Klavier, Bibliothek und Musikalien), fcuc Besoldung des Musiklehrers und für anderweite Remunerationen verwendet werden. Ein Regulativ, d'atirt vom 18. Okt. 1847, ad N. R. 55,014 und Lasirt auf Ministerialresolution vom 29. Sept. desselben Jahres, welches dem Unterfertigten — als Direktor d ieser provisorischen Lehranstalt — von hoher Landesregierun z eingehandigt wurde, ordnet die Pflichten und Verhältnisse der Anstalt in Verbindung mit der hiesigen Realschtile (welche Letztere unter der Aufsicht der herzogl. Schulinspektion und unter der Leitung des sehr thatigen Reallchrers Herrn Kuhn steht); und so wurde auch der Elementarlehrec Herr Zirvas — empfohlen, von dem damaligen Schulinspektor und katholischen Dekan Weber, und ebenfalls bei der Realschule beschäftigt — vom Direktor der Anstalt als Musiklehrec angenommen und von der Landesregierung genehmigt. Jndeß nun die israelitischen Schuladspiranten in der hiesigen Realschule in der deutschen und (mitunter auch) in den neueren Sprachen, so wie in den allgemeinen Realkenntn i ssen — und von dem erwähnten Musiklehrer im Gesang und Violin- und Klavierspiel unterrichtet werden, erhalten sie von dem Unterzeichneten Unterricht a) in der biblischen (resp. hebräischen und chaldäischen) Sprache, b) in der jüdischen Volks- und Religionsgeschichre, e) in der isra eli tisch en M o r a l- und Religion slehre;