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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-11-18 · Heft 47 (18.11.1850) · p. Seite 644

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 47 (18.11.1850)
Date
1850-11-18
Page
Seite 644 (sequence 4)
Language
German
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644 irgend einer Gegenvorstellung zu behelligen, sondern erschien jederzeit pflichlmäßig, ohne hierin eine Kollision mit den übrigen Berufspflichten zu erblicken. Nicht so verhält es sich im fraglichen Falle, was man auf nachstehende Weise zu begründen glaubt. s) Es ist allerdings eine begründete und anerkannte Wahrheit, daß auch Personen, welche in Beobachtung mancher religiöser Borschristen leichtfertig leben, dennoch die Sünde, die Gottheit bei einer Unwahrheit anzurufen, scheuen, jedoch giebt es Fälle, in welchen der, der den Eid zu leisten hat, wegen Uebertretung eines Religionsgcsetzes zur Ablegung desselben nicht zugelassen werden kann. Nach jüdischem Lchrbegriffe gehört dazu unter anderen Vergehen namentlich die öffentliche Vernachlässigung der Sabbat- und Feiertagsgebote; es ist biblisch, talmudisch und rabbinisch nachzuweisen, daß zwischen demjenigen, welcher die Sabbate durch verbotene Verrichtungen öffentlich entweiht, und dem, der den göttlichen Namen als Zeugniß für eine Unwahrheit auszusprechen wagt, nur der Unterschied ist, daß jener durch die Handlung, dieser durch das Wort sich einer Blasphemie schuldig macht. 2 B. M. 31, 14. 3B.M. 19, 12. Rehcmia 13, 17, 18. Talmud .Tr. Schabbat Fol. 33. Tr. Sanhedrin Fol. 24. 26. 27. Tr. Schebuot Fol. 39. 44. Maimuni Hilchot Edut Kap. 19. §. 3. Hilchot Toen und Nitan Kap. 2. §. 1 -3. Choschen Mischpat Kap. 34. §. 3. Kap. 92. §. 1—3. Michaelis Mosaisches Recht Thl. V. §. 249. S. 198 sagt: „Nun war aber der Sabbat nach §. 195 dem Gott heilig, der Himmel und Erde geschaffen hat, und sollte ein Zeichen sein, daß er der Gott der Israeliten wäre, diesem einzigen wahren Gott, schien man also durch Entheiligung des Schabbats zu entsagen. Di'. Frankel „der gerichtliche Beweis nach mosaischtalmudischem Rechte" (Berlin, 1846) §. 92. S. 125: „der Uebertreter eines biblischen Verbotes, ferner der Uebertreter eines auf Geldvortheil sich beziehenden nicht biblischen Verbotes (§. 43—50) ist zur Eidesleistung als verdächtigt nicht zuzulassen." Hat sich also Jemand den erwähnten Fehler zu Schulden kommen lassen, so ist kein hinlänglicher Grund vorhanden anzuncdmen, daß derselbe die von Seite des Rabbiners angenommene Admonition gehörig aufgcfaßt, oder beherzigen wolle. d) In Erwiderung dieser Momente und in Erwägung des Umstandes, daß seit mehreren Jahren manche Kaufleute israelitischer Religion während der Dultzeit zu Augsburg ihre Verkaufsläden an Samswie Werktagen offen hatten, fand sich der gehorsamst Unterzeichnete nach wiederholt gemachten vergeblichen Versuchen zur Einstellung dieses Vergehens verpflichtet, in öffentlichen Vorträgen zu erklären, daß er in vorkommenden Fällen nicht ermangeln wird der königlichen Behörde seine Vorstellung zu machen, und daß es mit dem Gewissen des gehorsamst Unterzeichneten streitet, der Eidesleistung eines auf obige Weise gravirten Individuums beizuwohnen. c) Wenn man nun auch dahingestellt lassen muß, welche Anerkennung die königliche Behörde der jüdischen Jurisdiktion in Beziehung auf den Eid selbst einzuräumen beschließen wird, kann man doch nicht umhin, die innigste Ueberzeugung auszusprechen, daß die Admonition des Rabbiners in ähnlichen Fällen Nichts gewährt, was der Partei, welche darauf anträgt, größere Garantie für die Wichtigkeit des Eides verschafft, und daß es aus obigen Motiven mit den Gesinnungen und der Amtspflicht des gesorsamst Unterzeichneten kollidirt, der Eidesablegung einer Person beizuwohnen, welche auf bemcldete Weise verdächtig ist. Da es nun öffentlich kundig ist, daß N. N. während der jüngst verflossenen Michaclisdult zu Augsburg sein Gewölbe am Sabbat wie andere Werktage zum Verkaufe offen hatte, muß der gehorsamst Unterzeichnete die ergebenste Bitte stellen: Ein königl. Landgericht wolle den gehorsamst Unterzeichneten von der Funktion resp. vom Erscheinen bei der am 29. d. M. erfolgen sollenden Eidesablegung des N. N. gnädigst entbinden. *) Eines königl. Landgerichts ergebenst gehorsamster Aron Guggenheimer, Distriksrabbiner. Oesterreichischer Kaiserstaat. Aus Ungarn, im November. Das soeben erschienene, gehaltvolle Werk Einhorns über „die Revolution und die Juden in Ungarn" spricht sich am Schluffe folgendermaßen aus: Daß der Jude nächst den besonderen Brandschatzungen auch die allgemeinen *) Was ist für ein Bescheid des Gerichts erfolgt? R e d a k t.

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