Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 46 (11.11.1850)
- Date
- 1850-11-11
- Page
- Seite 636 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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636 bestimmten Termin crthcilt und unter keinem Vorwände erneuert werden. Außerdem haben diese Erlaubnißscheine nur Giltigkeit für diejenigen Personen, auf deren Namen sie ausgestellt sind, und dürfen sie durchaus nicht auf die Familie der mit einem solchen Schein versehenen Personen ausgedehnt werden. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. lieber die Anstalt zur Ausbildung israelitischer Religionslchrer und Vorsänger im Herzogthum Nassau. Von dem Direktor derselben, dem Brzirksrabbiner Dr, Hochstädter in Langen schwalb ach. Bis zu den dreißiger Jahren lag das Schul-, Synagogen- und Kulruswesen der Israeliten im Herzogthume „wüst und wirre" wie das Chaos; bis ein höherer „göttlicher Geists heilsamer Reformen, welcher schon mit dem großen jüdischen Gelehrten Mendelssohn und seiner Schule unter den deutschen Israeliten seine Fittige zu schwingen begann — auch in die verwahrlosten Israeliten gemeinden Nassau's drang und sich durch die Berufung des —Dr. Geiger als Prediger (Rabbiner) und Religionslehrer nach der Hauptstadt des Landes gleichsam personisizirte. Dieser strebsame Theologe war gleichsam der Bahnbrecher für die Kultusresorm der hierländischen Israeliten, und namentlich für die Reorganisation des Religionsschulwesens äußerst thätig. Von ihm wurden mehrere — größtenteils Nicht-Nassauer — israelitische Religionslehrer vor ihrer Einstellung geprüft und deren Funktion hierdurch von einer humanen Landesregierung dergestalt unterstützt, daß der früher zur Gewohnheit gewordene Wechsel mit den israelitischen Religionslehrern (vulgo Bachur) jeder Gemeinde von Jahr zu Jahr, wenn nicht gar von Semester zu Semester allmalig aufhörte. Wie jedem Reformator, welcher einer neuen Zeitidee seine ganze Geisteskraft weiht, erging es auch unferm wackern vr. Geiger! Starrsinn und Gewohnheitsdünkel, gepaart mit dem Pharisäismus, vereinigten sich zur Verfolgung dieses Mannes, daß er im Jahre 1838 nach einem sechsjährigen Wirken seine Stelle mit einer bestern in Breslau vertauschte und — noch bei seinem Weggehen für einen thatigen Nachfolger im israelitischen Schulwesen besorgt war. So wurde der Unterfertigte, welchen Dr. Geiger früher zur Mitwirkung an dem schon damals projektirten Religionölehrerseminare eingeladen hatte, — nach Wiesbaden als Religionslehrer und Prediger berufen. Ein zu gleicher Zeit eingetretener Personalwechsel im israelitischen Kultusceferat bei der Herzog!. Landesregierung, welches vom Herrn Direktor Magdeburg an den erwähnten Herrn Dr. Bertram überging, wirkte heilsam zur Wiederaufnahme dieser Reformplane; und von dieser Zeit an datiren sich mehrere Erlasse hoher Landesregierung über die israelitischen Schul-, Synagogen? und Gemeindeangelegenheiten im Herzogthume, von denen hier nur die noch bestehenden (gedruckten) allgemeinen Regulative vorläufig blos überschriftlich angeführt werden sotten: 1) Der Generalerlaß hoher Landesregierung vom 3. August 1842 ad N. R. 31,211 und 32,520. „Die Aussicht auf den israelitischen Religionsunterricht betreffend"; worin unter Anderm auch die Grundnormen für die Lehr- und Stundenpläne und die provisorisch einzuführenden Lehrbücher der israelitischen Religionsschulen angegeben sind. 2) Der Generalerlaß h. L. R. 3. Febr. 1843, -ad N. R. 8,206; gegründet auf Ministerialresolution v. 18. Okr. 1842, „dieRegulirung der Kultusverhältnisse der Israeliten des Herzogthums betreffend", wonach 4 Rabbinate im Lande errichtet werden sollen, deren vorläufige Besetzung und Funktion in einem Generalerlasse h. L. R. v. 11. Juli 1843, ad IV. R. 24,420, basirt auf Ministerialresolution v. 24. Mai desselben Jahres naher bestimmt werden. Diesen h. Erlassen waren betgegeben: a) eine Instruktion für die Vorstande der israelitischen Kultusgemeinden, 1>) eine Instruktion für die Rechner der israelitischen Kultusgemeinden und c) eine Iirkumskription der israelitischen Schul- und Synagogenbezirke im Herzogthume; wonach die zur Zeit in 222 Orten wohnenden Israeliten in 77 Synagogenbezirke inkorporirt würden, von welchen in der Folge gewöhnlich 2 solche Bezirke durch einen Religionslehrer verwaltet werden. Hierher gehört noch: 3) der Generalerlaß h. L. R. v. 2. Juli 1844 ad IV. R. 27,864 mit gesundheitspolizeilichen Vorschriften für die religiöse Zeremonie der jüdischen Beschneidung.