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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-10-21 · Heft 43 (21.10.1850) · p. Seite 597

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 43 (21.10.1850)
Date
1850-10-21
Page
Seite 597 (sequence 9)
Language
German
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597 meindeversammlung muß, wenn der Geistliche es verlangt, ihn hören. Dies Verfahren findet während der ganzen Dienstzeit des Geistlichen Anwendung, und stehet diesem ein anderer Weg, um sich im Amte zu erhalten, nicht zu, er hat vielmehr der Entscheidung sich unweigerlich zu unterwerfen, die auf dem oben vorgeschriebenen Wege gegen ihn ergangen sein wird. §. 94. Erfolgt die Absetzung des Geistlichen in Folge eines moralischen Vergehens, so tritt die Amtsenlsetzung sofort nach erfolgter Entscheidung ein; erfolgt sie in Folge vernachlässigter Amtspflichten, so tritt sie mit Ablauf eines halben Jahres ein. — Die unfreiwillige Amtsentsetzung zieht natürlich den Verlust (§. 14) einer Pension nach sich. §. 95. Die Funktionen des Vorbeters sind: a) alle ihm durch die Kultusordnung vorgeschobenen Verrichtungen beim Gottesdienste zu vollführen; h) eil# Assistent bei Trauungen zu fungiren; c) den Beschneidungen und Begräbnissen beizuwohnen, und die dabei üblichen Gebete zu verrichten; d) als Lehrer in den zweiten Klassen der Religionsschule zu fungiren, wenn hierzu nicht ein besonderer Unterlehrer gehalten wird. tz. 96. Hinsichtlich seiner Anstellung und Absetzung gelten auch für ihn die Bestimmungen der §§. 83, 89, 93, 94 dieses Titels. b) Vom Sekretär der Gemeinde. §. 97. Die Anstellung eines Sekretärs der Gemeinde geschiehst von Jahr zu Jahr. Seine Funktionen werden ihm vom Vorstande angewiesen. e) Vom Schächter der Gemeinde, tz. 98. Der Schächter der Gemeinde hat sowol das Schlachten bei den Fleischern, als des Geflügels in seinem Hause nach der vom Vorstande und der Repcäsentantenversammlung bestimmten Instruktion zu vollführen. Der Küster hat die Vorschriften der Synagogenvorsteher hinsichtlich seines Dienstes auszusühren. Für Anstellung und Absetzung des Schächters und Küsters gelten die Bestimmungen der §§. 83, 89, 93 und 94, jedoch so, daß schon die Reprasentantenvcrsammlung endgiltig entscheidet. d) Vom Boten der Gemeinde. §. 99. Der Bote der Gemeinde hat nach Anweisung des Vorstandes seinen Dienst zu vollführen. Er wird vom Vorstande auf Zeit und unter genügender Kaution angestellt. §. 100. Der Vorstand ist berechtigt, das Ani.t des Küsters und Boten in einer Person zu vereinigen. §. 101. Dem Geistlichen, Vorbeter und Küssör ist beim Antritt ihres Amtes zur Pflicht zu machenr durch Einkauf in eine Wittwenkasse, Lebensversi'cherunz.Kgesellschaft, Rentenanstalt rc. für ihre Angehörigen in Todesfällen zu sorgen, und die darüber sprechenden Papiere zum Nachweise der erfüllten Verpflichtung dem Vn stände vorzulegen. Dieser sorgt alsdann für die Bezahlung der nrforderlichen Beiträge, und zieht die desfallsigen Auslage» vom Gehalte ab. Eine Verpflichtung, den Wittwen der Beamten eine Pension oder Unterstützung zu gewahren hat die Gemeinde nicht, und übernimmt sie auch nicht. §. 102. Den gegenwärtig bei der Gemeinde angestellten Beamten wird ihre bisherige Dienstzeit bei derselben überall angerechnet. Literarische dtachrichten. Magdeburg, 7. Oktober. In einer, man kann sagen klassischen Sprache sandte Dr. Saalschutz der in diesen Tagen zu Berlin abgehaltenen Versammlung der deutschen Philologen und Orientalisten eine Ansprache zu, betitelt: Die klassischen Studien und der Orient Zur geneigten Erwägung. Königsberg, 1850. (16 S.) Was der Verf. will, ist bald gesagt: es sollen neben dem s. g. klassischen Sprachen die orientalischen, es soll mindestens deren eine, die hebräische zur eigentlichen Vorstudie mit gemacht, und wenigstens drei Stunden wöchentlich von Tertia ab auf den Gymnasien in ihr unterrichtet werden, woran nicht blos die zukünftigen Theologen TlZeil zu nehmen hatten, sondern alle Schüler. Ebenso Leicht ist abzusehen, daß das Verlangen des Verf. nicht in Erfüllung gehen wird. Bei dem noch lange nicht M Ende gefochtenen Kampf der Realien mit den s. g. Humanioren ist es schwerlich durchzusetzen, eine Sprache mehr auf den Schulplan zu bringen. Jndeß das schadet Nichts. Jedenfalls ist es gut, immer wieder auf die Nvthwendigkeit des Studiums der Ocientalia aufmerksaw zu machen, immer wieder die Philologen selbst an die Untheilbarkeit des Orients und Okzidents zu erinnervu Der Verf. gemahnt zuerst daran, daß die griechische Bildung sich an die asiatische gelehnt, so sehr auch der Grieche 43*

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