Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1850)
- Date
- 1850-10-21
- Page
- Seite 596 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225660-3225704--11334-3241437- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
596 des Statuts). Zur Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich; hat diese Keiner der drei Vorgeschlagenen erlangt, so werden die Beiden, welche die meisten Stimmen hatten, zur engern Wahl gebracht. §. 84. Von dieser Bestimmung ist eine Ausnahme gestattet, wenn einen namhaften, bereits längst im Amte stehenden Geistlichen zu gewinnen beabsichtigt wird, der bei einer Konkurrenz sich nicht betheiligen würde. Der Vorstand hat sich dann der Annahme von Seiten des Letztem zu vergewissern, und nach erfolgter Probepredigt den Antrag an die Gemeindeversammlung zu stellen, ihn zu wählen. Die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet. §. 85. Ist die Stelle des Schächters und Küsters vakant, so schreibt der Vorstand eine Konkurrenz aus, trifft unter den sich Meldenden eine Auswahl von drei Kandidaten, und läßt die Repräsentantenversammlung aus ihnen durch absolute Stimmenmehrheit wählen. §. 86. Die Stellen des Sekretärs und Boten besetzt der Vorstand allein. §. 87. Die Funktionen des Geistlichen sind: a) die Predigt und Konfirmation zu halten und alle Funktionen beim Gottesdienste zu übernehmen, welche ihm durch die Kultusordnung vorgeschrieben werden; b) die Trauungen und Ehescheidungen zu verrichten; c) den Unterricht in allen Klassen der Religionsschule, soweit ihm diesen die Religionsschutordnung überweisen wird, zu geben; 6) Grabreden zu halten, wenn Mitglieder der Gemeinde dies verlangen; e) auf die an ihn ergehenden Fragen in geistlichen Dingen Antwort zu ertheilen; f) bm Sitzungen der Reprasentantenversammlung und des Vorstandes beizuwohnen, sobald er dazu eingeladen wird; g) schriftliche Gutachten abzugeben, sobald Vorstand oder Reprasentantenversammlung dies verlangen; h) überhaupt alle Funktionen, welche ihm die Kultusordnung außerdem noch vorschreibt, oder künftig vorschreiben wird. §. 88. Die Wahl des Geistlichen durch die Gemeinde berechtigt den Vorstand, denselben vermittelst Kontrakts, worin sein Gehalt und die von ihm zu beziehenden Emolumente ausgedrückt sind, auf 3 Jahre provisorisch anzustellen. §. 89. Sind die 3 Jahre provisorischer Anstellung verflossen, so laßt der Vorstand die Gemeindeversammlung darüber abstimmen, ob der Geistliche in seinem Amte verbleiben solle oder nicht. Im ersten Falle hat der Vorstand das Recht ihn auf weitere 12 Jahre anzustellen. Nach Ablauf dieser 12 Jahre ist die Gemeindeversammlung abermals zu befragen, und nach deren Beschluß wird dann der Geistliche entweder auf Lebenszeit angestellt, oder mit halbem Gehalte penst'onirt. §. 90. Hat der Geistliche 25 Jahr lang sein Amt versehen und es tritt alsdann notorische Invalidität ein, so erhält er 2 Dritttheile seines Gehaltes als Pension. tz. 91. Nimmt der pensionirte Geistliche irgend eine andere Stelle an, so wird ihm, wenn Pension und Gehalt seiner andern Stelle zusammengerechnet, sein früheres von der hiesigen Gemeinde bezogenes Gehalt übersteigen, derjenige Betrag, um welchen dieses überstiegen wird, von der Pension abgezogen. §. 92. Tritt der Geistliche freiwillig, und ohne daß ein Grund zur Pensionirung vorhanden ist, von seinem Amte zurück, so verliert er jeden Anspruch auf eine Pension. §. 93. Verletzt oder vernachlässigt der Geistliche andauernd eine der ihm auferlegten Obliegenheiten, oder beträgt sich in seinem Amte in unangemessener Weise, so erläßt der Vorstand, nachdem er den Geistlichen darüber gehört, und ihn nicht gerechtfertigt befunden, an ihn eine schriftliche Verwarnung. Ist eine solche Verwarnung innerhalb Jahresfrist drei Mal erforderlich geworden, so kann der Vorstand bei der Reprasentantenversammlung durch einen genau motivirten Antrag, worin die Vergehungen des Geistlichen aufgeführt sind, auf Entfernung des Geistlichen von seinem Amte antragen. Bejaht dies die Repräsentantenversammlung mit 2 Dcitttheile Majorität ihrer Mitglieder, so kann die Absetzung erfolgen, es bleibt jedoch dem Geistlichen Vorbehalten an die Gemeindeversammlung zu appelliren, die darüber endgiltig entscheidet. Diese Berufung auf Entscheidung durch die Gemeindeversammlung muß innerhalb der nächsten 10 Tage, nachdem die Entscheidung der Repräsentanten dem Geistlichen bekannt geworden, geschehen, und in einem schriftlichen Gesuche bei dem Vorstande angebracht werden, der eine Gemeindeversammlung unverzüglich zu veranlassen hat. — Spätere Berufung auf Entscheidung durch die Gemeindeversammlung ist ohne rechtliche Wirkung. Sowol die Repräsentantenversammlung als die Ge-