Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 43 (21.10.1850)
- Date
- 1850-10-21
- Page
- Seite 595 (sequence 7)
- Language
- German
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595 lassen, das für ebenso heilig erachtet, aber vor einigen Jahren von einem der reisenden Rabbinen, welche die Pest dieser Gegenden sind, gestohlen worden. — Auch eine Synagoge der Algierer ist als ein neuer Beweis zu erwähnen, wie diese überall von dem Kastengeiste beseelt sind, sich von ihren anderen Glaubensgenossen desselben Landes abzusondern, was schon oft genug, namentlich an den Festen zu Reibungen veranlaßt hat. Durch die Kommission, in welcher das europäische, algiersche und konstantiner Element vertreten sein wird, wird auch dieses Uebel hoffentlich schwinden. Alle diese Synagogen administriren sich selbst, ohne irgend einen Vortheil für das Gemeindebudget. Jndeß darf hieran jetzt noch nicht gerührt werden. Suchen wir erst diese Synagogen zu uniformiren und einige Ordnung hineinzubringen. Die Israeliten Konstantine's sind von einem lebhaften religiösen Geiste und dessen voller Gluth beseelt. Das Konsistorium muß vermeiden daran zu rühren, und vielmehr suchen, die Zivilisation mit der Religion zu verbinden. (Schluß folgt.) Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindeweseus. (Schluß.) c) Von der Religionsschule. §. 64. Die Gemeinde unterhält auf ihre Kosten eine angemessene organistrte Religionsschule. §. 65. Die Kosten derselben werden aus der Gemeindekasse bestritten. §. 66. Vom 1. Januar 1851 an wird das Schulgeld für die Kinder sammtlicher Mitglieder der Gemeinde aufgehoben. Hingegen wird das Licht- und Holzgeld mit 2 Sgr. monatlich xraenuweranclo pro Schüler oder Schülerin wahrend des Winterhalbjahrs pro 1. Oktober bis 1. April forterhoben. Das Kind eines Auswärtigen hat monatlich 1 Thlr. Schulgeld neben dem Licht- und Holzgelde praenumeramlo zu entrichten. §. 67. Jedes Mitglied der Gemeinde hat das Recht, seine Kinder vom 6. bis 14. Jahre inclusive, in die Religionsschule zu schicken. tz. 68. Der Eintritt in die Religionsschule kann nur nach schriftlicher Anmeldung beim Beginn eines Halbjahrs (am 1. April itnb i. Oktober) stattsinden, es sei denn, daß die Elttcn des Kindes erst hergezogen; der Austritt mit schriftlicher Abmeldung am Ende eines Halbjahrs. §. 69. Die Reli'gionsschule besteht aus zwei Knaben- und zwei Mädchenklassen und einer Konfirmationsklasse. §. 70. Kinder hiesiger Gemeindegtieder, welche nicht mindestens zwei Jahre die Religionsschule besucht haben, können zur Konsirniationsklasse nicht zugelassen werden, es sei denn, daß sie ihre Befähigung dazu durch ein Examen dem hiesigen Gastlichen dargethan haben, oder Krankheitsfälle eine Ausmhme gestatten. §. 71. Den H«stuptunterricht der Konsicmations- und den beiden ersten Klassen hat der Geistliche der Gemeinde (Rabbiner), in den beiden zweiten Klassen der Vorbeter (Chasan) der Gemeinde, eventualitcr ein anderer Unterlehrer zu ertheißen. §. 72. Mindestens alle zwei Jahre hat eine öffentliche Prüfung der Religionsschule, und ebenso mindestens alle zwei Jahre eine Konfirmation stattzufinden. §. 73. Die Lchrgegenstande, Lehrzeit rc. in der Religionsschule sind durch ein vom Vorstande und den Repräsentanten unter Beirath des Geistlichen ausgearbeitetes Reglement festgesteliti. §. 74. Die Beaufsichtigung der Schulanstalt liegt der Reprasentantemersammlung ob, auch hat'diese die Befolgung des Reglements zu überwachen. VI. Bon den Beamteten der Gemeinde. §. 82. Die 35 camteten der Gemeinde bestehen in: 1) dem Geistlichem der Gemeinde (Rabbiner), 2) dem Vorbeter der Gemeinde (Chasan), 3) dem Sekretär der Gemeinde, 4) dem Schächte und Küster der Gemeinde, 5) dem Voten der Gemeinde. a) Vom Geistlichen (Rabbiner) und Vorbeter (Chasan) der Gemeinde. §. 83. Ist die Stelle oes Geistlichen oder Vorbeters vakant, so schreibt der Vorstand eine Konkurrenz aus, trifft in Gemeinschaft mit der Reprasentantenversammlung unter den sich Meldenden, welche genügende Atteste vorlegen müssen, eine Auswahl Solcher, die einen oder mehrere Vorträge HUten sollen, und stellt in Gemeinschaft mit der Repräsentmtenversammlung 3 Kandidaten auf, über welche die Gemeindeversammlung abstimmt (§, 5