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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-10-14 · Heft 42 (14.10.1850) · p. Seite 585

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 42 (14.10.1850)
Date
1850-10-14
Page
Seite 585 (sequence 9)
Language
German
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585 K. 45. Im November jedes Jahres tritt eine Abschätzungskommission zusammen, welche auf Grund des genehmigten Etats die Beiträge der Gemeindemitglieder §. 40 dieses Titels für das folgende Jahr bestimmt* tz. 46. Diese Abschätzungskommission besteht: a) aus 5 Repräsentanten, welche der Vorsitzende derselben bestimmt, und unter welchen er selbst sein kann; b) aus 6 anderen Gemeindemitgliedern, welche von den ad a gedachten Repräsentanten nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, und zwar so, daß 2 von den Mitgliedern, welche 30 Thlr. und mehr, 2 von denen, welche 10 Thlr. bis 30 Thlr* — und 2 von denen, welche unter 10 Thlr. jährlich an Beitrag im lausenden Jahre gezahlt haben, darunter befindlich sein müssen. Diese dem Vorstande bekannt zu machenden eilf Mitglieder der Kommission werden durch den Vorstand mittelst Zirkulärs zusammenberufen, und durch den Geistlichen der Gemeinde vermittelst Handschlages in Pflicht genommen. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer. Ihre Entscheidungen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Jeder ihrer Sitzungen müssen mindestens 7 Mitglieder beiwohnen* Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Mitglied des Vorstandes wohnt den Sitzungen der AbschätzunAskommission ohne Stimmrecht bei* §. 47. Die Abschätzungskommission muß ihre Arbeiten bis zum 15. November vollendet, und dem Vorstande übergeben haben* §. 48. Die Abschätzungsrolle muß vom 16. bis 30. November Ln einem durch Aushang in der Synagoge bekannt zu machenden Lokale zur Einsicht aller Betheiligten bereit liegen, und, daß dies der Fall gewesen, vom Vorsitzenden des Vorstandes darunter bescheinigt werden. §. 49. Alle Einsprachen gegen diese Abschätzung müssen bei dem Vorstande schriftlich, und spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, angebracht werden. Spätere Einwendungen und Reklamationen dagegen sind unzulässig, und bleiben nach Ablauf dieser präklusivischen Frist unberücksichtigt. §. 50. Der Vorstand fertigt die rechtzeitig eingekommenen Einwendungen, versehen mit seinem Gutachten, der Repräsentantenversammlung zu, hört diese mit ihrem Gutachten, und entscheidet sodann endgittig. Nach fruchtlosem Ablauf der §. 49 gedachten Frist, oder erfolgter endgiltigen Entscheidung (§. 50) sind Einwendungen, sie mögen die Verpflichtung zu Beitragen überhaupt, oder deren Höhe insbesondere betreffen, mit rechtlicher Wirkung in keinem Falle mehr zulässig. §. 51. Die nach Anleitung der vorstehenden Paragraphen festgesetzten Beiträge müssen in monatlichen Raten pränumerando bezahlt werden. Wer bis zum 15. des darauf folgenden Monats seinen Beitrag nicht bezahlt hat, gegen den sind die gesetzlichen Awangsmaßregeln zulässig. Der Vorstand kann in den ihm geeignet scheinenden Fällen aber auch Stundung noch bewilligen. §. 52. Alle Ueberschüffe des Budget gehen in das Gesammtvermögen der Gemeinde über. §. 53. Rücksi'chtlich der im Laufe des Jahres als Gemeindemitglieder eintretenden Personen wird der Beitrag derselben für das laufende Jahr nach Anhörung der Reprasentantenversammlung von dem Vorstande bestimmt, und sind Einwendungen gegen die Höhe des so festgesetzten Beitrages mit rechtlicher Wirkung nicht zulässig. §. 54. Rückständige Beitrage können nur mit Genehmigung der Repräsentantenversammlung niedergeschlagen werden. §. 55. Die Verzinsung der Schulden der Gemeinde muß regelmäßig und pünktlich in den festgesetzten Terminen bewirkt werden, so daß eine Anhäufung von Zinsschulden niemals stattsindet. §. 56. Barbestände von 100 Thlr. und darüber, welche in der Gemeindekasse vorhanden sein möchten, und deren Verwendung zu den Bedürfnissen der Gemeinde im Laufenden Quartal nicht in Aussicht stehet, müssen vom Vorstande möglichst sicher zinsbar belegt werden* Tit. V. handelt „von den Anstalten der Gemeinde". Wir heben aus ihm hervor: b) Vom Kultus. §. 59. Mit dem Neubau der Synagoge *) soll eine neue der Zeit angemessene, auf die vielfachen Erfahrungen und Verbesserungen Ln anderen Gemeinden gegründete Kultusordnung in's Leben treten* tz. 60. Die neue Kultusordnung soll von dem Vorstände und den Repräsentanten entworfen und nach Uebereinstimmung derselben der Gemeindeversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden. §. 61. Zukünftige Veränderungen dieser Kultusordnung können, sobald sie nur weniger wesentliche Gegenstände betreffen, nach übereinstimmendem Beschluß des *) Bekanntlich bereits begonnen. Redakt. 42*

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