Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1850)
- Date
- 1850-10-14
- Page
- Seite 584 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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584 Gesellschaft junger Israeliten, deren Zweck ist, Kindern mit guten Anlagen, die sie aber aus Mangel an Mitteln nicht ausbilden können, diese darzureichen. — Derselbe führt jetzt den Gebrauch ein, bei der Trauung der Braut ein Gebetbuch zu übergeben, was in Frankreich bei den Protestanten Sitte ist. ■— Ein Kaffetier, ein Jude, der sein Kaffeehaus am Jom Kippur nicht schließen kann, hat den Gebrauch, die Hälfte seiner Einnahme an diesem Tage der israelitischen Armcn- Kommission zu übergeben. Auch in diesem Jahre that er dies mit 122 Frks. Afrika. Konstantine. Der Großrabbine von Algerien, Weil, hat die Pronvinz Konstantine bereist, und einen Bericht an das algier'sche Konsistorium gerichtet, aus welchem wir Einiges entnehmen. (Der Bericht steht in den Arcli. isr. de Fr.) Die israelitische Bevölkerung der Stadt Konstantine beläuft sich ungefähr auf 4000 Seelen, bei einer arabischen Bevölkerung von 30,000 und einer europäischen Scelenzahl von 2000. Wenn jemals, sagt der achtbare Rabbine, eine Bevölkerung mit Dankbarkeit, mit Jubel eine Regierungsveränderung entgegennehmen mußte, so war es die israelitische Gemeinde von Konstantine. Sie war, insonders in den letzten Zeiten unter der Herrschaft des wilden Achmet-Beyel und seines Seiden Bcn-Aiffa, die gedrücktesten unter den Israeliten Algeriens, die den Launen einer tyrannischen Macht am Meisten ausgesetzte, der Verletzung der persönlichen Freiheit und des häuslichen Heerdes am Meisten unterworfene. Sie war außerdem das beständige Opfer einer zügellosen Soldateska, Tag und Nacht ihren Wuthausbrüchen und Leidenschaften blosgestcllt; für sie gab es weder Schutz, noch Sicherheit, mit einem Worte: sic war außerhalb des Gesetzes. Welch ein Uebergang also, der unter die französische Herrschaft! Die Israeliten Konstantine's, erkennen sie dies an? haben sie dies begriffen? Die jetzige ältere Generation kaum. Gebeugt unter dem Ungeheuern Drucke, vermag sie jetzt, wo das Joch abgenommen ist, doch nicht das Haupt zu erheben. Die Jugend wird es begreifen, besonders wenn wir das Nöthige für sie thun, um sie aufzuklären. «Fortsetzung folgt.) Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Reorganisation des Gemeindewesens. (Fortsetzung.) IV. Von dem Vermögen, Bedarf und Abgabenwesen der Gemeinde. §. 39. Das Vermögen der Gemeinde, sowol bewegliches als unbewegliches, darf allein zu den Zwecken, zu denen es bestimmt ist, und wenn Solche nicht besonders bestimmt sind, nur zum Besten der Gemeinde nach den übereinstimmenden Beschlüssen des Vorstandes und der Reprasentantenversammlung verwendet werden. §. 40. Der Bedarf der Gemeinde wird durch Geldbeiträge der Gemeindemitglieder, die sie nach ihrem Vermögen und Einkommen zu entrichten haben, gedeckt. §. 41. Zu solchen Beitragen sind verpflichtet: ») die männlichen Mitglieder, die das 24ste Lebenjahr zurückgelegt haben, und entweder selbstständig einen Haushalt führen, oder einen bestimmten Erwerb haben; b) die Wittwen; c) unverehelichte weibliche Personen, insofern sie selbstständig ein Geschäft betreiben. §. 42. Der Beitragspflichtigkeit sind enthoben: a) die von der Schätzungskommission als unvermögend erkannten Mitglieder; h) die besoldeten Beamten der Gemeinde. §. 43. Neu zuziehende Juden haben außer diesen gewöhnlichen Beiträgen (§. 40. 41.) noch ein sogenanntes Eintrittsgeld bei ihrer Niederlassung hier zu entrichten. Die Höhe desselben richtet sich nach ihrem muthmaßlichen Vermögen, und wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Repräsentantenversammlung nicht unter 5 Thlr. und nicht über 100 Thlr. bestimmt. §. 44. Im Oktober jedes Jahres übergiebt der Vorstand einen Entwurf zum Haushaltungsetat für das folgende Jahr, begleitet von einem Bericht üder den Vermögensstand der Gemeinde, der Reprasentantenversammlung. Genehmigt diese den Etat, so bestehet er damit zu Recht. Bei Differenzen zwischen Vorstand und Reprasentantenversammlung wird die Sache durch eine gemeinschaftliche Berathung Beider zur Ausgleichung zu bringen gesucht, ist diese aber nicht zu erzielen, so wird der fragliche Punkt vor die Gemeindeversammlung gebracht und durch diese entschieden.