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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-10-14 · Heft 42 (14.10.1850) · p. Seite 583

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 42 (14.10.1850)
Date
1850-10-14
Page
Seite 583 (sequence 7)
Language
German
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583 Zivilaktes stattsinden. Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß. §. 24. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt. H. 25. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. §. 26. Das Unterrichts - und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als Solcher enthoben. Oesterreichifcher Kaiserstaat. Prag, 27. September. Herr Landau ist von den Stadtverordneten in den Stadtrath gewählt worden. Wien, 5. Oktober. Von Regierungsseitcn ist entschieden worden, daß die Regierung keinen Einfluß darauf ausüben will, daß die Eltern ihre neugebornen Söhne beschneiden lasten müssen. Das Kind sei aber dennoch in die jüdische Matrikel aufzunehmen. —. Die in Pesth wohnenden israelitischen Hausierer, welche von der Judcngemeinde mit einem Moralitätszeugniß versehen sind, erhalten von der Stadthauptmannschaft einen Hausicrpaß, worin ihr Nationale, Personsbeschreibung und Wohnort genau bezeichnet ist; alle übrige, welche ohne Hausierpaß betreten werden, verfallen einer polizeilichen Strafe. Wie«, im Oktober. Das oben erwähnte Faktum hinsichtlich der Beschneidung, verhält sich nach den „Wien. Bl." folgendermaßen: In Folge der vom Herrn Kreisrabbinatsvcrweser, Abraham Grünfeld, gemachten Anzeige und Bitte, Lied. vr. Veith Lewit in Horzic möge von Seiten der Behörde zur Beschneidung seines neugebornen Sohnes verhalten, oder das Kind aus den jüdischen Matrikeln gestrichen werden, erklärte die giciner Kreisregierung: „Nach §. 1 der Grundrechte sei Jedermann die volle Glaubensfreiheit gewährleistet, daher könne die Regierung in dieser Angelegenheit keinen imperativen Einfluß üben. Auch sei die Streichung des Kindes aus den jüdischen Matrikeln, wohin die Kinder jüdischer Eltern gehören, nicht zulässig; indem der Vater nicht erklärt habe, sein Kind der jüdischen Konfession entziehen zu wollen, das Kind für jetzt nicht über sich entscheiden könne, und vielleicht einst aus eigenem freien Willen jenem Gebrauch der Urvater Nachkommen werde." Lemberg, 25. September. (Privatmitth.) Neben dm politischen und kaufmännischen Materialien hat das hiesige jüdische Journal auch die große Aufgabe, die k. k. Reichsgesetze jüdisch-populär zu liefern, und liegt uns soeben ein Aktenstück folgenden Inhalts vor: „Auf die dem hohen k. k. Ministerium im Namen der „jüdischen Post" erstatteten Anzeige in Betreff ihrer j«disch-populären Reichsgesctzausgabe, hat das hohe k k. Ministerium laut Erlasses vom 5. Juli 1850 Z chl 8755 für diese patriotische Gesinnung die h. Anerkennung auszudrücken befunden." Ueberhaupt äußern sich die patriotischen Gesinnungen der Juden in allen österreichischen Kronländem <m>f unverkennbare Weise. So besitzt die „jüdische Post" allein 263 Berichte aus ebenso vielen israelitischen Gemeinden über die am jüngstverfloffenen hohen Geburtstage Sr. Majestät unsers erhabenen Monarchien begangenen Feierlichkeiten. Das Verzeichniß der betreffenden Gemeindevorsteher wird dem hohen Landespräsidium übergeben. Lemberg, 26. September. (Privatmitth.) Kraft des h. Ministerialerlasses vom 31. Juli l. I. Zahl 5566/649 wird der Rabbiner Herr E. I. Blücher «mt nächstem Schuljahre an der k. k. philosophischen F «kultät öffentlichen Unterricht in semitischen Sprach>cn ertheilcn. Wir werden nächstens einen Auszug aus seinem Bortrage nach seinem Habilitirungsakte in diesen Blättern geben. Frankreich. Paris, im Oktober. Von den tiefen Schlägen, Welche das neue französische Preßgesctz ausgetheilt, haben die Ai’di. isr. de France auch einige wegbekominen, indem sie dem Stempel unterworfen wurden — weil hie und da Etwas von Politik darin vorgekomiiien. Die Arcliives wollen daher künftig alle 14 Tage erscheinen, jedes Mal zu 2 Bogen; dafür wird der Preis erhöht, in Paris auf 4 Thlr. 8 Ngr., auswärts 4 Thlr. 24 Ngr., im Auslande 5 Thlr. 10 Ngr. Wenn dieser Preis für 48 Bogen, mit dem Unsrigcn 3 Thlr. für 96 Bogen, und dabei in Deutschland 33 ‘/3 °l° Rabatt, in Frankreich nicht, verglichen wird, so> fällt der Unterschied auf. —. Der Großrabbine von Paris stiftet jetzt eine

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