Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1850)
- Date
- 1850-10-14
- Page
- Seite 582 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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- Gniezno 3× ep/1002376
- Piła 2× ep/1048100
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582 tesdienstes 1)at Niemand von ihnen gedacht. Bedauernswerth genug! — Und wer weiß, wie lange cs in L. noch so bleiben wird? l *) Leider! hat unsre Provinz bis jetzt nur noch sehr wenig Gemeinden vorzuzeigen, in denen Sic etwas zeitgemäßere Einrichtungen im Kultus antreffen können. In der vordersten Reihe stehen in dieser Beziehung: Schwerin a. d. W., Gnesen und seit neuester Zeit auch Schneidemühl-). Den zweiten Rang nehmen ein: Schmiegel, Kosten, Wöllstein und Karge. Noch eine Stufe niedriger stehen: Schwerzenz, Frauftadt, Czernijewo 3). Alle übrigen Gemeinden sind ä la Lifsa, oder ä la Posen, oder gar noch ärger4). In Gnesen bleibt in Bezug auf den Kultus fast Nichts zu wünschen übrig. Der Tempel ist geräumig und ebenso geschmackals würdevoll eingerichtet; Kantor und Chor entsprechen den Forderungen der Gegenwart, und Prediger ist der talentvolle Herr Dr. Gebhardt. — In Schwerin sind die zeitgemäßen Institutionen im Kultus schon weit älter als in Gnesen; — Schneidemühl aber ist das jüngste Kind im Dreibunde. Dort herrscht zwar gegen das „Neue" noch eine gewaltige Opposition 5), doch diese wird mit der Zeit hoffentlich auch besiegt werden. Aus anderen Gemeinden des Großherzogthums das nächste Mal. Schließlich glauben wir aber, dem Leser noch die Bemerkung schuldig zu sein, daß man sich sehr täuschen würde, wenn man aus diesem Berichte schließen wollte, als hielten wir die „zeitgemäße Kultussorm" für das höchste Ziel, nach welchem un¬ ‘) Den jungen Leuten, die größtenlheils intelligent sind, ist cs am Meisten zu verargen, in dieser Beziehung solchen Jndifferenlismus zu zeigen. ') Von hier ist noch zu bemerken: Es ist eine dreiklassige Schule — mit dem Fachsystem — eingerichtet worden. Von Neujahr ab soll ein neuer, tüchtiger Kantor engagirt werden. Mit dem alten Rabbi hat man sich auf gütlichem Wege ausgeglichen. Ec erhält eine ziemlich anständige Pension. In diesen drei Gemeinden ist nur deutsche Predigt — sonst Nichts eingeführt. 4) Sollten wir hier irgendwie geirrt haben, so werden wir Jedem, der uns berichtigt, sehr dankbar sein. 5) Diese Partei hat an den verfloffenen Feiertagen in einem besondern Lokale ihren Gottesdienst abgehalten. Das gehört dazu. sere Gemeinden zu streben hätten. Es giebt Etwas, das noch weit höher steht, und das ist die Schale. Sie ist wichtiger, sie ist das Allerwichtigfie. Erst suchet die Schule zu heben und sie auf den Standpunkt zu bringen, wohin sie vom Zeitgeist laut mahnend gerufen wird. Alsdann erst ist es Zeit, an den Kultus Hand anzulegen*). Welche Verbesserungen wir im Schulwesen vorläufig für die nothwendigsten halten, werden wir nächstens in einem besondern Artikel ausführlich darzustellen suchen. — Für heute: Gott befohlen! Frankfurt, 22. September. Folgendes sind die §§. 17 bis 26 der grundrechtlichen Verfaffungsbestimmungen (zweite Abtheilung), wie sie in der gestrigen Sitzung unsrer gesetzgebenden Versammlung angenommen wurden: §. 17. Jeder Staatsangehörige hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. §. 18. Jeder Staatsangehörige ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. §. 19. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. 8. 20. Jede Religionsgcsellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgescllschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. §. 21. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. 8. 22. Die Formel des Eides lautet: „Ich schwöre cs, so wahr mir Gott helfe." 8. 23. Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktcs abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des *) Wir verweisen übrigens auf unfern frühem Bericht in diesem Jahrgange.