Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 42 (14.10.1850)
- Date
- 1850-10-14
- Page
- Seite 579 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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579 terstützungen genoffen. An einmaligen Unterstützungen wurden 530 Thlr. vertheilt. Die Kosten für Bureau, Drucksachen u. s. w. sind, auffallend gering (im sehr vortheilhaften Gegensatz zu anderen Instituten, wo hauptsächlich die Eitelkeit ungemein hohe Druckkosten veranlaßt) mit 23 Thlr. bestritten. — Der Kapitalfonds beträgt jetzt 9450 Thaler, der laufende Beitrag der Gemeinde nur 240 Thlr. monatlich. — In den letzten 10 Jahren sind für permanente Unterstützungen 46,240 Thlr. ausgegeben worden; für einmalige Nothabhilfe 8552 Thlr. Die aufgewendete Gesammtsumme für wohlthätige Hilfsleistungen beträgt 65,000 Thlr. Es wurden damit 1707 Familien permanent, 2059 außerordentlicherweise unterstützt. — Es ist in der Absicht der Kommission noch eine „Aufhilfekasse" zu gründen. — Diese Resultate der Wirksamkeit müssen als ebenso anerkennenswerth wie erfreulich bezeichnet werden. Potsdam, 3. Oktober. Am vergangenen Sonntage (Simch. Tor.) wurde der Gottesdienst in der hiesigen jüdischen Synagoge auf eine empörende Weise gestört. Ein Schneider Namens Jakob Sc. aus M. bestieg während des feierlichen Akts der Vorlesung der Tora die Kanzel und begann von dort herab den Armcnvorsteher auf das Schmählichste auszuschimpfen und ihn im Angesicht der ganzen Gemeinde vor Gott anzuklagen, weil er ihm Tages zuvor eine Speisekarte verweigert habe. Der Thäter ist, wie verlautet, verhaftet und zur Untersuchung gezogen. Breslau, 3. Oktober. (Schles. Ztg.) In Betreff der Zulassung von Juden zum Doktorat beider Rechte hat, wie wir hören, das Ministerium die hiesige juristische Fakultät angewiesen, Juden zum Doktorexamen und zum Doziren zuzulassen. In dem betreffenden Bescheide wird das entgegengesetzte Verfahren der hiesigen Fakultät mit Hinweisung auf die Verfassung nicht gebilligt. Von der preußisch-russischen Grenze, 27. September. (Voss.Zlg.) Die Bestimmung: „daß diejenigen ausländischen Juden, welche diesseits vagabondirend oder bettelnd, oder außerhalb der Grenzkreise ohne giltigen Paß, resp. Gelcitschein angetroffen werden, sofort nach vorgängiger Erledigung der etwanigen Hausirkontravention in die Korrektionsanstalt nach Tapiau abgeführt und nach Ablauf der Detentionszeit über die Grenze gebracht werden sollen, ist rüäsichtlich der vagabondircnden oder bettelnden ausländischen Juden schon früher außer Kraft gesetzt. Ebenso läßt sich die vorstehende auf dieLegitimationslosigkeit solcher Juden angedrohte Detention nicht mehr anwenden, und die königliche Regierung zu Gumbinnen hat daher das auch hierauf bezügliche Angeordnete aufgehoben, wogegen aber durch eine Verfügung mit Bezugnahme auf §. 41 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März d. I. festgesetzt: „daß diejenigen ausländischen Juden, welche außerhalb der Grenzkreise ohne giltigen Paß angetroffen werden und nicht schon wegen eines andern Vergehens (Vagabondirens, Bettelns, Hausirkontravention:c.) in Strafe verfallen, mit einer verhältnißmäßigen Gefängnißstrafe zu belegen, dann aber über die Grenze zu schaffen sind." Die gedachte königl. Regierung macht dabei den Polizeibehörden um so mehr die Beachtung dieser Verfügung zur Pflicht, als der Andrang der ausländischen Juden auf das diesseitige Gebiet wieder sehr zunimmt und die dem Letztem hieraus entstehenden Nachtheile auf der Hand liegen. Aus dem Posenschen, im September. (Privatmitth.) In No. 38 der A. Ztg. des Jud. wird einer öffentlichen Gerichtsverhandlung Erwähnung gcthan, in welcher ein preußischer Gerichtshof von der Ansicht ausging, daß die Juden für den Augenblick noch als eine nur geduldete Religionsgesellschast und ihr Gottesdienst als eine Privatandacht zu betrachten sei. Es wird daher wol von Interesse sein, daß die geschätzten Leser dieses Blattes von nachstehendem Faktum Notiz nehmen. In dem Städtchen K.... fand vor einigen Monaten eine Störung des Gottesdienstes in der Synagoge statt. Der Staatsanwalt, dem dies angezeigt wurde, erhob gegen die Störer beim Krcisgerichte zu W. eine Anklage. In der öffentlichen Verhandlung machte in Betreff des Strafmaßes die Vertheidigung die Ansicht geltend, daß die Juden zu den geduldeten Religionsgesellschaften gehören, die Strafe also nach dem Landrechte milder als bei den anerkannten Religionsgesellschaften sein müsse. Das in dieser Sache gefällte Urtheil gewährte uns eine doppelte Freude. Der Gerichtshof sprach die Ansicht aus, daß die Vertheidigung im Unrechte sei,