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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-10-07 · Heft 41 (7.10.1850) · p. Seite 571

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 41 (7.10.1850)
Date
1850-10-07
Page
Seite 571 (sequence 7)
Language
German
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571 irren können und werden wir immerfort, elber nicht die That selbst, sondern der Witte, die Absicht, daraus sie hervorging, ist die Hauptsache, und entscheide. Niemals wird die That den Ausgang haben, den MftrWille beabsichtigte, aber es schadet Nichts, wir wmden uns auf die Lauterkeit unsers Willens zurückziehen und nur die Unzulänglichkeit unserer Kräfte bedauern. Wenn wir Selb st richte r sind, wenn allein aus dem klaren Urtheil, das wir uns über uns selbst beschaffen, unsre Besserung und die Versöhnung unsrer Fehle hervorgehen kann, so kommt Alles auf die Uniparteklichkeit an, mit der wir uns selbst beurtheiSen. Hinweg mit der Eigenliebe in uns Allen, die uns ivl Allem rechtfertigen will, mit der Selbstzufriedenheit,!>ie da spricht: ich bin ja ein ganz guter Mensch! mit d-er Selbstverblendung, die vor den größten Wunden an sich selbst das Auge schließt, während sie das Auge weit aufreißt über den dunkeln Flecken am Nächsten. Dann werden wir uns klar schauen, dann werden wir ustfere Mangel und Sündhaftigkeit schauen, dann werden wir an unsere Fehler kräftig Hand anlegen, dann werden wir versöhnt werden!- (Fortsetzung folgt.) Reorganisation des Gemeinden tsens. Magdeburg, 1. Oktober 1850. Mit dem heutigen Tage tritt das neue „Derfaffungsstatut und Gemeindeordnung" in Kraft. Das Verfassungsstatut haben wir in No. 5 dieses Wahres mitgetheilt, und so gestatten wir uns auch die wesentlichsten Theile der Gemeindeordnung hier zu geben. Tit. I. handelt von der „Geschäftsordnung für den Vorstand", Tit. II. von der „Geschäftsordnung für die Repräsentantenversammtung". die wir übergehen können. M. III. Von den Gemeindeversammlungen. §. 29. Die Gemeindeversammlungen werden vom Vorstande berufen (§. 17 des Statuts). Die Einladung geschieht an sämmtliche stimmberechtigte Mitglieder der Gemeinde (§. 21 des Statuts) durch vom Gemeindeboten präsentirtes Zirkulär, in welchem die Gegenstände der Verhandlungen anzugeben sind, und Abgabe ein^s gedruckten Einladungszettels (§. 20 des Statuts). Ein e Ungiltigkeit der Versammlung erfolgt aber daraus, daßHas eine oder andere Gemeindemitglied etwa nicht vorgelaiden worden, nicht. §. 30. Außer in den Fallen, wo Abänderungen des Gemeindestatuts beantragt sind (§. 22 des Statuts), ist die Beschlußfähigkeit in den Gemeindeversammlungen nicht an eine bestimmte Anzahl der Erschienenen gebunden; die Beschlüffe werden nach Stimmenmehrheit unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefaßt, und haben für die Nichterschienenen volle Verbindlichkeit (§. 20 des Statuts). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. §. 31. In der Gemeindeversammlung führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Wenn nicht ein Gegenstand zur Verhandlung kommt, der die Anwesenheit eines Notars nothwendig macht, bezeichnet der Vorsitzende einen Protokollführer aus der Mitte der Versammlung. Das über die Verhandlungen in der Versammlung von diesem Protokollführer aufzunehmende Protokoll, welches die Liste der Anwesenden, die Gegenstände der Verhandlung, die Fragestellung, und die Beschlüffe enthalten muß, wird zu Ende der Sitzung verlesen, und, wenn keine Reklamationen erhoben werden, oder nach Erledigung dieser, durch den Vorsitzenden, den Protokollführer und drei Anwesende, die der Vorsitzende bezeichnet, vollzogen. §. 32. Betrifft die Verhandlung in der Gemeindeversammlung eine Meinungsverschiedenheit zwischen Vorstand und Repräsentantenversammlung, so muß entweder der Vorsitzende der Repräsentantenversammlung, oder ein von dieser dazu gewählter Deputirter die Repräsentantenversammlung vertreten. Der betreffende Gegenstand wird entweder in einer, der Versammlung vorzulesenden Schrift, in welcher die Motive sowol des Vorstandes als der Repräfentantenversammlung erörtert sind, oder, wenn der Antrag vom Vorstande ausging, vom Vorsitzenden mündlich mit den Motiven des Vorstandes vorgetragen, worauf der Vertreter der Repräsentantenversammlung die Motive dieser darstellt; wenn der Antrag von der Repräsentantenversammlung ausging: in umgekehrter Folge. §. 33. In der Gemeindeversammlung muß eine sorgfältige parlamentarische Ordnung beobachtet werden. Der Vorsitzende allein hat die Versammlung zu leiten; er eröffnet die Diskussion, und ertheilt nach der Reihenfolge den durch Aufstehen sich Meldenden das Wort. — Niemand darf sprechen, dem durch den Vorsitzenden das Wort nicht ertheilt worden. Privatgespräche sind während der Verhandlung nicht gestattet. Niemand darf den Sprechenden unterbrechen. Jeder Redner hat sich einer ruhigen gemäßigten Sprache zu befleißigen und aller, einen Andern beleidigenden Aeußerungen sich zu enthalten. Der

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