Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 40 (30.9.1850)
- Date
- 1850-09-30
- Page
- Seite 551 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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551 unterm 24. April desselben Jahres zugefeibigten Ne- . gulativ ihre Genehmigung gegeben hatten, /and Mo-! nats nachher, auf Grund des Regulativs, die Wahl! der Repräsentanten statt, welche im Septtmber ihr! Amt antraten und verfassungsgemäß den Vorstand \ wählten. Dieser erhielt dann von dem »btcetenden Borstande die Fonds der Gemeinde ausgeantwortet, und trat die Verwaltung an. Nach Ansitzt der Behörden hatte er jedoch keine Legitimation riüch außen, auch versäumt, sich diese zu beschaffen. Jin Laufe der! Zeit bedurfte er ihrer, das Polizeipräsidium konnte sie i nicht erthcilen, und so blieb nichts Anderes übrig, als; die Hilfe zunächst des Ministers des Jnman nachzu- ' suchen. Als nun hier an eine Nachforschung gegangen j wurde, fand sich, daß der frühere Vorstantz unter der; Leitung eines damaligen Konsulenten, die Insinuation des Regulativs am 9. Mai 1849 nicht richilrg bewirkt hatte. Die rckommandirten Schreiben wanen nämlich verschlossen zur Post gegeben worden, so baß die Post eben nur die Einlieferung der Briefe ohin alle Inhaltsangabe bescheinigen konnte. Angesichts dieses! Formfehlers wird der zeitige Vorstand wchrscheinlich > für legitimirt nicht erachtet werden, weshtzb also die ■ Angelegenheit in eine neue Phase tritt. Lerrnuthlich j wird die Regierung nun entweder eine Nnmahl von Repräsentanten anordnen und. bis dahin «me kommissarische Verwaltung eintretcn lassen, oder «bec — was indeß weniger anzunehmeu ist — nach btut im Genera ljudenreglement von 1759 vorgeschriebmen Wahlmodus erst einen neuen Vorstand wählen lassen, damit dieser jene Wahl veranlasse. Die Entscheidung ist demgemäß zu erwarten." —. Sitzung des Schwurgerichts vem29. September. Anklage gegen den Redakteur dec Neuen Preuß. Zeitung, Obergerichtsaffessor Wagnicr, wegen Anreizung der Staatsangehörigen zum H«eß und zur Verachtung gegen einander und damit ««bundcnem Versuch zur Störung des öffentlichen Friedens. Präsident: Stadtgerichtsrath Nörnei. Staatsanwalt: Obergerichtsassessor v. Radicke. Im Mai v. I. waren in der Neuen Preuß. Zeitung, in zwei hintereinander folgenden Nummern zwei Artikel enthalten, welche in sehr scharfen Ausdrücken die Juden als die eigentlichen Führer der Demokratie darstclltcn, sie des Abfalls und des Verrechs am Waterlande bezüchtigten, und in leidenschaftlicher Weise das Strafgericht Gottes über die angebliechkn Vcucrlandsverräther herabbcschworcn, indem darin weiter ausgesprochen wird, daß gerade sie diejenigen wären, von denen man wüßte, daß sie sich füllen an dem Schweiße der rechtgläubigen Christenheit. Wegen dieser Artikel war von dem Staatsanwalt gegen den Redakteur der Neuen Preuß. Zeitung die Anklage erhoben und hatte der Anklagesenat des königl. Kammergerichts dieselbe bestätigt. Zu dem auf heute anstehenden Audienztermin zur Verhandlung vor das Schwurgericht, war der Angeklagte nicht erschienen, war auch durch einen Verthcidigcr nicht vertreten, hatte jedoch unterm 16. d. M. an den Staatsanwalt Meier ein Gesuch um Aussetzung des Termins gerichtet, weil er auf ärztliches Anrathcn, des Geheimen Medizinalrathcs Dr. Busch, nach Beendigung einer Badekur, noch eine Nachkur gebrauchen müsse. Die Staatsanwaltschaft war auf dies Gesuch um Aussetzung des Termins nicht eingegangen und ging in Folge dessen am späten Abend vor dem angesetzten Termin bei dem Schwurgcrichtsprasidenten Nörner ein zweites Gesuch ein, worin der Angeklagte wiederholt eine Aussetzung des Termins beantragt und jetzt als Versa sser der beiden qu. Artikel, für die er in der Voruntersuchung persönlich die Verantwortlichkeit übernominen hatte, den Kaufmann G. S. Walter, in der Spandauer Straße wohnhaft, bezeichnet. — Der Staatsanwalt prvtestirt gegen die Aussetzung der Verhandlung und beantragt gegen den Angeklagten in ecmtumaciam zu verfahren, da er die jetzt von demselben vorgenommene Nennung eines angeblichen Verfassers nur als einen versuchten Dcfcnsionalbewcis betrachte, und nach dem §. 79 des Gesetzes vom 2. Januar 1849 alle zur Vertheidigung dienenden Beweismittel rechtzeitig beigcbracht oder so zeitig angemeldet werden müssen, daß sic noch zum Termin herbeigcschafft werden können. In dem vorliegenden Falle habe der Angeklagte wahrend der ganzen Voruntersuchung die Nennung des Verfassers der beiden Artikel verweigert und wenn auch nach dem §. 12 des Gesetzes vom 30. Juni v. I. der Redakteur von der Strafe befreit bleibt, wen» sich zunächst der Verfasser im Bereiche der richterlichen Gewalt befindet, so könne er diese Bestimmung nicht so auslegcn, daß dem Redakteure in jedem beliebigen Momente zustehe, den Autor eines strafbaren Artikels zu nennen, weil sonst eine Verhandlung rein nach dem Willen des Angeklagten in die Länge gezogen werden.könnte. — Der Gerichts-