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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-09-30 · Heft 40 (30.9.1850) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 40 (30.9.1850)
Date
1850-09-30
Page
Seite 550 (sequence 2)
Language
German
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550 Freilich nicht überall; vor Kurzem traten österreichische Rabbinen zusammen und haben auch eine Petition eingegeben — wozu? Daß sie allein die Rabbinatsprüfungm vornehmen sollen, damit — die Gemeinden nur Rabbiner ihrer Gesinnung bekamen. Sie, die doch selbst aus der freien Wahl der Gemeinden hervorgegangcn, sie, die doch selbst in völliger Freiheit gewählt worden sind, sie wollen examiniren und ordiniren. O ja, es mag dies ein Stück Ordnung sein, wenn Alles geordnet und geregelt ist; ja, wir wollen selbst die Absicht dieser petitionirenden Rabbinen nicht verurtheilen — aber so inmitten höchster Regellosigkeit und Unordnung dies Eine, Zwingende, und wenn nur inmitten so vieler drängenden Angelegenheiten dies Eine nicht allzusehr nach Eigennutz und Parteisucht schmeckte! Erreicht würde dadurch übrigens Nichts, denn die Gemeinden haben Auswege genug, wenn sie an den so examinirten Rabbinen keinen Gefallen finden sollten. So ist denn das Gegentheil von dem in unsrer Zeit eingetreten, was in alterZeit geschehen. In dieser die Rabbinen aUzuthatig, Alles, bis in's innerste Familienleben, ihrer Regel und Vorschrift unterwerfend — und in unsrer Zeit Alles, selbst das Wichtigste vernachlässigend. Woher diese Schwache, diese Muth- und Kraftlosigkeit^ Als vor einigen Jahren die Kultusreform die Tagessrage war, da kam eine Anzahl Rabbinen zusammen, um ihre Meinungen kundzuthun. Nun, Opfer kostete dies gar wenig. Aber jetzt, wo offenbar eine Krisis vorhanden, wo der Staat in Verlegenheit ist, was er mit dem Iudenthum anfangen soll, wo er aber in dieser Verlegenheit bald zu Maßregeln sich bestimmen wird, von denen es fraglich ist, ob sie der Sache angemessen sein werden, jetzt “pfcO bnp ■ptf „kein Ruf und keine Antwort", oder vielmehr wol Ruf, aber keine Antwort (Jes. 66, 4.), denn es ist schon genug gerufen worden, aber Niemand antwortete. Ich erinnre an den Aufruf des Redakteurs dieser Zeitung; ich erinnre an den Aufruf des berliner Gemeindevorstandes. Die Rabbinen vernichten sich dadurch selbst; der letzte Rest von Ansehen und Einfluß, den sie besaßen, wird dadurch verloren; die Masse sieht sie nirgends hervor- und eintreten, die Einsichtsvollen sehen sie nirgends wirksam und die Sache, der doch ihr Leben gehört, fördernd — das bleibt nicht unbestraft. Wir beklagen dies sehr, denn am Ende leidet das Judenthum hierunter unsäglich. Ich fordere hiermit Jeden auf, das hier Gesagte zu widerlegen. Ich will gern Unrecht haben. Ich will gern meine Vorwürfe zu Schanden gemacht sehen. . . . Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 20. September. Die „Const. Ztg." hält es an der Zeit, jetzt, wo ein Endbcschluß der zuständigen obersten Staatsbehörden bevorsteht, über die Stellung des Vorstandes der hiesigen jüdischen Gemeinde die „wahre Sachlage" wie folgt, mitzutheilen: „Nachdem die Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 jeder Religionsgesellschaft die selbstständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet hatte, handelte es sich auch um eine neue, zeitgemäße Organisation der Verfassung der hiesigen jüdischen Gemeinde, da die früheren, durch das Generaljudenreglemcnt von 1750 bedingten Grundlagen schon längst nicht mehr genügen konnten. Auf eine Eingabe des damaligen Gemeindevorstandcs veranlaßten die Minister der geistlichen Angelegenheiten, wie des Innern, unterm 16. Januar 1849 den ebengedachten Vorstand alles das einzuleiten, was zur Herbeiführung einer selbstständigen Ordnung und Verwaltung der religiösen Gemeindeangelegenheiten erforderlich ist, insbesondere von den berechtigten Gcmeindemitgliedern eine angemessene Anzahl von Repräsentanten wählen und durch diese ein künftiges Gemeindegrundgesctz entwerfen und bcrathcn zu lassen; daher in der angcdcuteten Weise die Anordnungen zu einer künftigen selbstständigen Gemeindeverwaltung zu treffen. Das Wahlregulativ wurde darauf, mit Zuziehung von Vertrauensmännern, durch den damaligen Gemeindevorstand entworfen. Behufs der Annahme desselben mußten, auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, sammtliche Mitglieder der jüdischen Gemeinde ihre Genehmigung ertheilen, was durch Abgabe von Stimmzetteln geschah. Die überwiegendste Mehrheit der Stimmenden (denn nur 55 verneinten) gab ihre Zustimmung. Das Wahlregulativ war jedem Einzelnen in einem rekommandirten Briefe zugestcllt worden, so daß über Eingang eines jeden Schreibens Quittung vorhanden war. Nachdem die Gemeindcmitgliedcr in einem, am 20. Mai 1849 abgchaltenen Termine ihre Zustimmung zu dem, ihnen

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