Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 38 (16.9.1850)
- Date
- 1850-09-16
- Page
- Seite 524 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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524 bensgenossen so werthvollen Fortschritt ist. Da aber zugleich nicht verkannt werden kann, daß eben diese Gewährung bei einem Theile der Bevölkerung, welche die gerechte und humane Begründung derselben nicht erfaßt, zu allerdings unbegründeten Besorgnissen Veranlassung geben kann, so liegt es im eigenen wohlverstandenen Interesse der israelitischen Glaubensgenossen jede nähere konstitutionelle Demonstration zu unterlassen. Indem man das Rabbinat von dieser Ansicht der Obcrkirchenbehörde in Kenntniß setzt, trägt man demselben auf, im Sinne derselben zu handeln und für jetzt wenigstens jede besondere konfessionelle Feier wegen Einführung der Grundrechte zu unterlassen und so auch in den übrigen Synagogen seines Bezirks es halten zu lassen, und etwaige Ansinnen in der bezeichneten Richtung durch die oben dargelegten Rücksichten der Klugheit für die Erhaltung der Eintracht abzuweisen. Stuttgart, Januar 1849. II. Die königl. israelitische Oberkirchenbehörde an das Rabbinat N. Die israelitische Obcrkirchenbehörde, welcher die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Landes übertragen ist, hat bisher gehofft durch eine vorzunehmende Visitation Kenntniß von dem religiösen und sittlichen Zustande derselben zu erlangen. Da die beschränkten Mittel der Zentralkirchenkaffe die Vornahme einer solchen Visitation derzeit nicht gestatten, so erhält der Rabbine hiemit den Auftrag, in den Monaten Januar, spätestens Februar 1850 über folgende Punkte ausführlichen Bericht zu erstatten: 1) Wie der religiöse und sittliche Zustand des Bezirks im Ganzen und jeder einzelnen Gemeinde insbesondere beschaffen sei; ob er sich in der letzten Zeit verbessert oder verschlimmert habe und aus welchen Gründen; welche Gemeinde sich in der einen oder andern Hinsicht besonders auszcichnet, und welche Maßnahmen in dieser Hinsicht wünschcnswerth oder nothwendig erscheinen? 2) Ob der Gottesdienst regelmäßig und allgemein besucht werde; ob die Predigt allsabdatlich stattsinde und wie die Theilnahme daran beschaffen sei; ob die Gottesdienstordnung gchandhabt werde, welche Wünsche in dieser Hinsicht in der Gemeinde vorhanden, ob diese fort- oder rückschreitender Natur seien? 3) Wie der Religionsunterricht beschaffen sei; welche Fächer dazu gezählt; wie viel Stunden von dem Rabbiner, Vorsänger und Schullehrer wöchentlich dazu verwendet; ob die eingeführten Lehrbücher dabei gebraucht werden und welche Wünsche in dieser Hinsicht in der Gemeinde vorhanden seien? 4) Ob die Katechisationen regelmäßig gehalten werden, und ob auch die erwachsene Jugend bis zum löten Jahre daran Theil nehme? 5) Wie der Vorsänger seinen Dienst versehe; ob er den Gottesdienst regelmäßig und würdig leite; den Religionsunterricht gewissenhaft und pünktlich versehe, und wie überhaupt sein Wandel beschaffen sei. 6) Wie die Kirchenvorsteher ihr Amt in Beziehung auf die Kirchenzucht versehen; ob sie auf Würde und Anstand bei der Abhaltung des Gottesdienstes halten, Verfehlungen dagegen innerhalb ihres Strafmaßes gehörig abrügen, und welche Wünsche auch in dieser Hinsicht vorhanden seien? Dem Rabbinate bleibt es überlassen, über die vorstehenden Punkte geeignete Rücksprache mit den Kirchenvorstehern zu nehmen. III. Die königl. Oberkirchenbehörde an das RabbinaM. Durch die Einführung der Grundrechte des deutschen Volkes ist unter Anderm auch der Art. 37 des Gesetzes vom 25. April 1828 aufgehoben und es ist zur Verheirathung eines Israeliten eine besondere Erlaubniß des Bezirksamts nicht mehr von nöthen, sondern es genügt an dem Nachweis, daß von Seite des Gemeinderaths des Ortes, in welchem sich die Nupturienten bürgerlich niederlaffen, der Ehe kein Hinderniß im Wege stehe. Dagegen ist der Art. 39 dieses Gesetzes, nach welchem alle in dem Landesgesetze begründeten Eheverbote auch auf die Israeliten ihre Anwendung finden, in Kraft verblieben. Es ist daher jetzt um so mehr Obliegenheit des Rabbinen, vor der Vornahme der Proklamation und Trauung sich darüber zu erkundigen, ob kein in den Landesgesetzen begründetes Hinderniß der zu schließenden Ehe im Wege stehe, und im Fall ein Solches vorhanden und dispensabel ist, die Nupturienten zur Einholung der Dispensation anzuweiscn, als dieses nicht mehr wie früher durch das Bezirksamt geschieht. Man hält es daher für angemessen, den Rabbinen hiemit ausdrücklich auf seine Instruktion §.10 zu ver-