Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 35 (26.8.1850)
- Date
- 1850-08-26
- Page
- Seite 490 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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490 Ein Hochedler Rath bei der bekannten, vor mehreren Jahren stattgehabten Kontroverse über die Beschneidung, auf welche auch das Konklusum vom 26. Juni Bezug nimmt, so weise abgclehnt hat. Zweitens passen die sämmtlichen Argumente unserer Gegner immer nur auf den Fall, daß ein Jude eine Christin heirathe. Das von einer Jüdin in der Ehe mit einem Christen erzeugte Kind können sie nach ihrer eigenen, auch den allerorthodoxesten Ansichten nicht anders, als wie ein von jüdischen Eltern gebornes betrachten, und können die Frage lediglich auf den in jenem frühern Fall geforderten Zwang zur Beschneidung zurückführen. Es müßte also entweder das damals aufgestellte Prinzip wieder umgestoßen werden — was unseren Gegnern genehm sein dürfte, was aber Ein Hochweiser Rath gewiß nicht wollen wird — oder cs müßte, im krassesten Widerspruch mit der gesetzlich anerkannten Giltigkeit gemischter Ehen, der Satz zur Geltung gebracht werden, daß die Kinder aus solchen Ehen, gleich unehelichen, der Mutter folgen. Wir können uns deshalb nicht für die Einführung exzeptioneller Zivilstandsregister aussprechen, sondern überlassen diese Neben-" frage, indem wir unser volles und unbedingtes Einverständniß mit dem von Einem Hochedeln Rathe beabsichtigten Anordnungen erklären, lediglich dem Ermessen Hochdesselben. Das aber ist uns Allen ein ernstes und hochwichtiges Anliegen, daß durch jenen beklagenswerthen Widerstand nicht die gute und gerechte Sache selbst einen Aufschub oder gar in den wesentlichen, von Einem Hochedeln Rathe ihrer Ausführung zu Grunde gelegten, gerechten Prinzipien eine Abänderung erleide. Wir dürfen in dieser Hinsicht fest darauf vertrauen, daß Ein Hochedler Rath das in so edlem Sinn begonnene Werk beharrlich und siegreich zu Ende führen werde. Wir richten daher unser gehorsamstes Gesuch dahin: „Ein Hochedler Rath wolle den Gesetzentwurf, die Ehen zwischen Christen und Juden betreffend, ganz in derselben Weise, wie Solcher dem israelitischen Gemeindevorstand mitgetheilt worden, oder doch ohne irgend eine wesentliche, dessen Grundsätze beeinträchtigende Abänderung, sobald wie nur irgend möglich, zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme bringen;" und verharren mit vollkommenster Hochachtung Ew. Magnifizenzen, Hoch- und Wohlweisheiten ganz ergebenste LuppUcstum Hamburg, den Juli 1850. Oesterreichischer Kaisersiaat. Aus Ungar«, im August. Kaum daß in Prag das Ghetto aufgehoben ist, so erheben sich ähnliche Kämpfe in Preßb urg. Wir geben die bekannt gewordenen Aktenstücke hierüber: Schon früher war in diesen Blättern der Einverleibung des k. Schloßgrundes und Zuckermantels zur Stadt Preßburg Erwähnung geschehen; noch aber fehlte der nicht unwichtige Schlußstein zum Neubau des Ganzen, die Jnkorporirung der Judengemeinde in die städtische Kommune: dieser Schlußstein ist, wie die A. Z. f. U. berichtet, am 4. d. endlich eingefügt worden. Mit diesem Lage hat die seit Hunderten von Jahren bestandene fürstl. Palffy'sche Schutzherrschaft über die preßburger Israeliten faktisch aufgehört und ist die betreffende Gemeinde von selbem Tage an nur als Kultusgemeinde zu betrachten, die mit allen ihren sonstigen An- und Obliegenheiten, im Allgemeinen wie einzeln, der städtischen Behörde zugewiesen ist. —. Das preßburger Stadtpräsidium hat eine Verordnung, Betreff der Vereinigung des Zuckermantels und Schloßgrundes mit der Stadt Preßburg zu einer Gemeinde erlassen, und hiebei bestimmt, daß alle diejenigen israelitischen Handels- und Gewerbsleute, welche vor dem Jahre 1848 Gewerbs- und Handelsbefugnisse in der Stadt rechtmäßig besessen und ausgeübt, und gewaltsam aus diesem Besitz« gesetzt wurden, oder dieselben aus Furcht vor Gewaltthätigkeiten verlassen haben, dasselbe Gewerbe wieder ausüben können, ohne daß hiebei auf einen frühern Zeitpunkt zurückgegangen werden kann. Ferner steht es jedem Israeliten frei, seine Wohnung in was immer für einem Stadttheile zu nehmen. —. Die „Preßb. Ztg." veröffentlicht folgendes Aktenstück: Vom Ministerialkommiffariate des preß« burgcr Militärdistriktes: Die Vereinigung des Zuckermantcls und Schloßgrundes mit der Stadt Preßburg zu einer Gemeinde ist bereits ausgesprochen, und hierüber mehrfach, insbesondere in dem Protokolle vom 17. Dezember v. I., 8., 12. und 20. Jänner d. I. verhandelt worden, und die faktische Einverleibung ist in einigen Beziehungen schon vollführt, in anderer Hinsicht noch im Zuge. Nachdem jedoch Letztere wegen der vielseitigen Interessen, die dabei in Erwägung zu ziehen kommen, noch längere Zeit sich hinausziehen dürste, dagegen aber die Handels- und Gewerbsange-