Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 35 (26.8.1850)
- Date
- 1850-08-26
- Page
- Seite 489 (sequence 9)
- Language
- German
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489 müssen, für alle Zukunft und in allen seinen Konsequenzen gelten zu lassen. Aber unsere Gegner, denen in dieser Hinsicht das Konklusum vom 26. Juni die vollste Beruhigung gewährt, die sie nur irgend ansprechen können, wissen in der That so gut wie wir, daß es sich um solche Dinge durchaus nicht handelt, sondern allein um die Sicherung der Familienrechte durch Eintragung in die obrigkeitlich angeordneten und unter Kontrolle des Staats stehenden Geburtsregister und um die kommunalen Rechte der Armenpflege und was dahin sonst gehört. Diese Rechte hat der Staat zu gewährleisten, und über die daraus bezüglichen Einrichtungen darf er sich das Recht der Entscheidung nicht entziehen lassen. In dieser Hinsicht entsprechen die von Einem Hochedeln Rathe vorgeschlagenen Bestimmungen über das bürgerlich-kommunale Verhältniß der Frauen in gemischten Ehen, so wie derjenigen Kinder aus denselben, die nach der Erklärung ihrer Eltern im Judenthume erzogen werden sollen, vollkommen den Grundsätzen der Gerechtigkeit, ohne der Gewissensfreiheit im Mindesten zu nahe zu treten. So lebhaft wir wünschen, daß jene trennenden kommunalen Einrichtungen baldigst ihrer Auflösung entgegengehen mögen, so verkennen wir doch nicht, daß hier thatsächliche Schwierigkeiten vorliegen, deren Lösung vielleicht einer längcrn Vorbereitung bedarf. Recht und Billigkeit verlangen aber, daß die Entscheidung der Frage der gemischten Ehen, die so tief in das Recht und in das Lebensglück Einzelner eingreift, nicht bis zur Lösung jener Schwierigkeiten ausgesetzt bleibe, sondern ihre selbstständige Erledigung finde, und daß eine einstweilige Ausgleichung mit den provisorisch noch obwaltenden Verhältnissen in der von Einem Hochedeln Rathe vorgeschlagencn Weise gesunden werde. Wir verkennen nicht, daß durch eine allgemeine Einführung von Zivilstandsregistern wenigstens die eine der gegen die proponirte Modalität mit Unrecht erhobenen Einwendungen eine durchgreifende Beseitigung finden würde. Allein so sehr wir unsererseits dieser Einrichtung geneigt, so tief wir, gestützt auf die Erfahrung aller Länder, in denen sie eingeführt worden, überzeugt sein mögen, daß sie der Religiosität durchaus keinen Abbruch thun werde, so begreifen wir doch, daß uns auf die Entscheidung dieser Frage, die so tief in das Verhältniß des Staates zu seiner christlichen Bevölkerung eingreift, keinerlei Einfluß zustehen kann, daß wir sie lediglich der allgemeinen Entwickelung der Ansichten anheimzustellen und uns zu bescheiden haben, auf den Punkten Abhilfe zu verlangen, wo uns neben dem Bedürfniß ein Recht darauf zur Seile steht. Von manchen Seiten ist nun aber als ein Ausweg aus jenen eingebildeten Schwierigkeiten die exzeptionelle Einführung von Zivilstandsregistern für die im Judenlhum zu erziehenden Kinder aus gemischten Ehen bezeichnet worden. Wir bekennen, daß, wenn Ein Hochedler Akath, für gut befunden hätte oder noch befinden würde, diesen Weg einzuschlagen, wir denselben annehmen würden, da wir darin eine Verletzung des Rechts und der Gewissensfreiheit nicht erblicken. Allein die von Einem Hochedeln Rathe an den israelitischen Gemeindevorstand ergangene Mittheilung belehrt uns, daß Hochderselbc diesen Weg ungern einschlagen würde. Auch wir unsererseits können uns in keiner Weise veranlaßt finden, denselben zu empfehlen. Denn, abgesehen davon, daß er keine Annäherung an das allgemein, Giltige, sondern nur eine neue Jso- .lirung enthalten würde, die uns nicht genehm sein kann, würde er auch jene vermeintlichen Schwierigkeiten, wenn man ihnen einmal Gewicht beigelegt hätte, keineswegs lösen. Denn es würde sich immer noch fragen, welcher Gemeinde denn die solchergestalt in ein exzeptionelles Zivilstandsregister eingetragen Kinder in Betreff der Armenpflege und alles sonst dahin Einschlagcnden angehören, da man doch einen besondern Gcmcindeverband für sie nicht wird gründen wollen, und es könnten unlösbare Schwierigkeiten entstehen, wenn unsere Gegner, nachdem ihnen auf einem Punkte willfahrt worden, ihre exklusiven Grundsätze weiter geltend machen wollten. Auch würde die Staatsbehörde in Folge einer solchen Anordnung leicht auf Zweifel und Schwierigkeiten stoßen, die das dogmatische Gebiet berühren und für die eine Lösung zu finden ihr nicht obliegt und nicht genehm sein kann. Denn erstlich würde die Eintragung in die jüdischen Geburtsregister ja nach den eigenen Aufstellungen unserer Gegner solchen Kindern aus gemischten Ehen nicht versagt werden können, an welchen diejenigen Zeremonien, die von ihnen als wesentliche für die Aufnahme in das Judenthum erklärt werden, vollzogen worden; die Behörde könnte daher leicht in den Fall kommen, die dogmatische Vorfrage entscheiden zu müssen, welchen Zeremonien ein solcher wesentlicher Charakter beiwohnt, eine Frage, deren Entscheidung 35*