Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 35 (26.8.1850)
- Date
- 1850-08-26
- Page
- Seite 488 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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488 Magnifici etc. Die chrerbictigst Unterzeichneten, sich zum jüdischen Glauben bekennenden Bürger und Einwohner Hamburgs haben mildem wärmsten Danke von den Schritten Kenntniß erhalten, welche E. H. Rath vorbereitet, um die Schließung von Ehen zwischen Christen und Juden, denen, wie es uns scheint, ein rechtliches Hinderniß schon jetzt nicht mehr im Wege steht, auch thatsächlich in unsrer Stadt möglich zu machen. Neben der glücklich gehobenen Zurücksetzung in den bürgerlichen Rechten giebt cs keinen andern Punkt, wo der frühere Zustand so schmerzlich empfunden worden, und wo das Bedürfnis der Abhilfe gerade in unserer Mitte so lebendig hervorgetreten wäre, wie dieser. Mit verehrender Anerkennung haben wir zugleich aus den uns bekannt gewordenen Aktenstücken entnommen, daß Ein Hochweiser Rath durch die gestattete freie Wahl der Eltern, in Betreff der religiösen Erziehung der Kinder, den Grundsatz der Rechtsgleichheit auch auf diesem Gebiete vollständig gewahrt hat. Unsere Freude wird nur durch den Umstand getrübt, daß ein Lheil unserer Glaubensgenossen, durch Mißverständnisse und eine befangene Anschauung verleitet, einen unmotivirten Widerspruch gegen diejenigen Anordnungen erhoben hat, durch welche Ein Hochedler Rath die gestattete Freiheit mit den provisorisch — hoffentlich nur auf kurze Zeit — für die Juden noch fortbestehenden, besonderen kommunalen Einrichtungen in Einklang zu bringen beabsichtigt. Das am 26. Juni erlassene Konklusum klärt jene Mißverständnisse so vollständig auf, daß wir kaum irgend eine Erörterung mehr für nothwendig halten, und daß wir nicht dem leisesten Zweifel darüber Raum geben, daß die von Einem Hochedlen Rathc zu Grunde gelegten, so richtigen wie einfachen Grundsätze den Sieg davon tragen werden. Wenn jedoch da ein bedauerlicher Widerstand entgegentritt, wo Ew. Magnisizenzen, Hoch- und Wohlweisheiten den begründetsten Anspruch auf dankende Anerkennung hatten, so glauben die Unterzeichneten ihre Pflicht zu thun, wenn sie auch ihrerseits, im Gegensätze zu jenen Aeußerungen, ihre Stimmen erheben und ihre freudige Zustimmung aussprcchen. Wir wollen auf die mit Recht von Einem Hochedlen Nathe zurückgewiesene Erörterung der dogmatischen Seile der Sache nicht näher eingehen. Es genüge in dieser Hinsicht die einfache Erklärung, daß unsere religiöse Anschauung die fraglichen Ehen als giltig auch in religiöser Hinsicht erkennt. Wir müssen daher dem Satze, welcher von der entgegengesetzten Seite offenbar aus der Voraussetzung der religiösen Ungiltigkeit solcher Ehen abgeleitet wird, dem Satze, daß das Kind der christlichen Mutter, auch wenn der Vater cs im Judenthum erziehen lassen wolle, in keiner Beziehung als Jude zu betrachten sei, von unserm Standpunkte aus entschieden widersprechen. Daß die Behauptung unserer Gegner in der Bibel keine Begründung findet, vielmehr aus derselben leicht widerlegt widerlegt werden kann, wird jeder noch so oberflächliche Kenner derselben und werden unsere Gegner selbst nicht in Abrede stellen. In eine weitere Polemik können wir hier nicht eingehen. Nur daran müssen wir erinnern, weil cs höchst bezeichnend für die ganze Sachlage ist, daß dieselbe Partei, welche jetzt gegen die Eintragung der Kinder aus gemischten Ehen in die jüdischen Geburtsregister aus dem Grunde eifert, „weil sie keine Juden seien", vor noch nicht drei Jahren gegen die Eintragung unbeschniltener Söhne jüdischer Eltern in dieselben Register auf ganz gleiche Weise geeifert hat. Ein Blick in die betreffenden Aktenstücke wird hierfür zahlreiche Belege gewähren. War ihr damaliges Argument richtig, so ist ja die jetzt vorliegende Frage schon damals vollständig entschieden worden, und sie hätten sich billig den zu jener Zeit empfangenen Bescheid zur Belehrung sollen dienen lassen. Sind sie aber, wie cs den Anschein hat, von ihrer damaligen Ansicht zurückgekommen, so werden sie auch wol noch für weitere Belehrung empfänglich sein, und werden sich, wenn ihr Zweck verfehlt ist, so leicht wie damals beruhigen. Aber cs handelt sich hier in der That nicht um dogmatische, nicht um religiöse Fragen, sondern um Familienrccht und kommunale Verhältnisse; diese Ueberzeugung hat von Anfang an bei uns festgestanden, und sie hat durch den Inhalt des Konklusi vom 26. Juni die vollste Bestätigung erhalten. Wir sprechen cs hier offen aus, daß, wenn es sich bei der ganzen Frage um rein religiöse Beziehungen, die kein bürgerliches Verhältniß und kein gesellschaftliches Bcdürfniß berühren, handelte, auch wir dem Staate nicht das Recht einraumen würden, der Religionsgesellschaft als Solcher Mitglieder aufzudringen, welche sie nach ihren Satzungen nicht als ihr angehörend betrachtet. Wir sind bereit, diesen Grundsatz zu Gunsten derer, die wir in dieser Sache als unsere Gegner betrachten