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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-08-26 · Heft 35 (26.8.1850) · p. Seite 487

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 35 (26.8.1850)
Date
1850-08-26
Page
Seite 487 (sequence 7)
Language
German
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487 den, sondern nur die Bescheinigung, daß der die Erlaubniß zur Heirath Begehrende Mitglied der Gemeinde sei. E. H. Rath beauftrage nun die Vorsteher, diesen Supplikanten eine Abschrift des bereits früher mitgetheilten Entwurfs der Verordnung zukommen zu lassen und ihnen Folgendes zu eröffnen. Es werde von den Supplikanten in dieser Angelegenheit offenbar das doppelte Verhältniß übersehen, in welchem die Israeliten sich noch zur Zeit in Hamburg befanden und dessen eine Seite den Senat sowol veranlaßt habe, der Verordnung den Charakter einer provisorschen beizulegen, als sie es ihm unmöglich mache, auf die Wünsche der Supplikanten einzugehen, denen theilweise auch eine mißverstandene Auffassung der Verordnung zum Grunde liege. Einmal bildeten die Juden eine Religionsgenossenschaft. In dieser Beziehung ihnen Etwas zuzumuthen, was ihrem religiösen Gewissen widerstreite, habe der Senat niemals beabsichtigt und bezwecke es auch mittelst dieser Verordnung nicht. Andererseits aber bildeten sie staatliche Gemeinden, deren Verhältnisse ganz anders seien, und rücksichtlich welcher das Staatsinteresse in Betracht komme. Es liege den jüdischen Gemeinden bisher noch die Versorgung ihrer Armen allein ob, der Staat überlasse ihren Vorstehern ganz allein die Bestimmung über die Ausnahme fremder Mitglieder und die Besteurung zu Kommunalzwecken; die Juden seien nicht gezwungen, das Bürgerrecht zu gewinnen, um hier bürgerliche Gewerbe zu treiben und zwar seit der Verordnung vom 23. Februar 1849, ohne alle anderen Beschränkungen, als die z. B. die Zunftverhältnisse noch Christen auferlegten, und sie seien befugt, in gewissen Verhältnissen nach mosaischem Rechte zu leben. Bei dieser Sachlage könne die Staatsregierung nicht untersuchen, und sich nicht darum bekümmern, ob ein Jude, so lange er diese Eigenschaft nicht selbst aufgebe, auch seine Pflichten als Mitglied der jüdischen Religionsgesellschaft erfülle, insofern diese nicht mit Pflichten gegen den Staat zusammensielen. Das müsse dem Gewissen des Einzelnen und ebenso, dem Einzelnen gegenüber, der religiösen Gemeinde überlassen bleiben, wie sie sich gegen einen Solchen stellen wolle. Vom Staate könne der Jude, der seinen Sohn nicht beschneiden lasse, die Sabvatordnung und die Speisegesetze übertrete, nach wie vor nur als Israelit betrachtet und« behandelt werden, nicht anders wie der gewissenhafteste Befolger der jüdischen Religionsvorschriften. — Hieraus ergebe sich von selbst, daß die Kinder aus g emischten Ehen, wenn die Eltern sie dem Judenthume zuführen wollten, selbst wenn diese sich dabei nach dc» religiösen Vorschriften des Judenthums nicht richteten und die einen Juden heirathende Christin, NB. in bürgerlicher Beziehung, als der Judengemeinde <t »gehörig betrachtet werden müßten. Weiter gehe das Gesetz nicht. Es verlange nicht, daß ein jüdischer KullAsbeamter ein solches Ehepaar kopuliren solle. Die jüdischen Geburtsregister hätten keine religiöse Bedeutung, sie seien nur als Zivilstandsregister anzusehen. Es werde also auch in dieser Beziehung Nichts gefordert, wodurch das Gewissen verletzt werden könne. Christliche Zivilstandsregister gebe es bisher nicht, es könne hier also nur von Taufregistern die Rede sein und liege darin keine Ungleichheit. In dieser Hinsicht brauche nur an das erinnert zu werden, was de, Senat im Jahre 1847 in der Seligmann'schen Tagelegenheit verfügt habe, womit die Sache im Wesentlichen schon entschieden sei. Denn auch damals habe man es lediglich von der Erklärung des Vaters abhängig gemacht, ob der nichtbeschnittene Sohn ferner als Jude betrachtet werden solle oder nicht. Hieraus engebe sich auch, und zwar im eigenen wesentlichen Interesse der Gemeinde, daß der Jude, der eine Christin heirathcn wolle, ein Mehreres Nachweisen müsse, als daß er Gemeindemitglied sei. Denn in Bezug auf seine der Gemeinde zu leistenden Beiträge könne ec dadurch nicht besser gestellt werden, als wenn er eine Jüdin eheliche, und nur in dieser, nicht in religiöser Beziehung, hätten die Vorsteher ihre Erklärung zu geben. Der Serie! zweifle nicht, daß die Supplikanten sich nach diese, Auseinandersetzung vollkommen beruhigt fühlen u»d es nicht verkennen würden, daß bei der an sich nö-thig gewordenen Verordnung und namentlich deren §. 7 die größtmöglichste Toleranz von Seiten der SvaatSregierung bewiesen worden sei. Die Bittschrift sei zu reproduziren. gez. Ed. Schlüter Dr. Concordat Binder Dr,

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