Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 35 (26.8.1850)
- Date
- 1850-08-26
- Page
- Seite 484 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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481 Dresden, 16. August. (Privatmitth.) Sie haben seit langer Zeit in ihrem Blatte Nichts von hier mitzutheilen gehabt, da nichts Interessantes zu berichten war. Jetzt wurde wegen des königl. Dekrets an die „Stände", „die projektirte Aufhebung der Grundrechte betreffend", einige Unruhe bei unseren Glaubensgenossen verbreitet, da man fürchtete die in Verfolg der Einführung der Grundrechte gesetzlich bewiikte „Gleichstellung" dadurch beeinträchtigt zu sehen; doch Gottlob zeigte sich bald, daß wenigstens die Regierung nicht im Entferntesten beabsichtigt, die in's Leven getreiene Gleichstellung rückgängig zu machen, denn in dem von Seiten der Regierung den „Ständen" vorgelegten „revidirten Verfassungsentwurf", welcher an die Stelle der Grundrechte und der frühcrn Verfassung treten soll, kommen folgende Sätze vor: „§. 62. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen." — „§. 68. Auch den israelitischen Glaubensgenossen steht die freie öffentliche Religionsübung zu. Was in den §§. 63—67 von dem Rechte des Königs über die Kirchen, von den Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt, von dem Rechtsverhältnisse der Diener der Kirchen und den Stiftungen bestimmt ist, gilt in gleicher Weise auch von den israelitischen Glaubensgenossen und den für sie bestimmten Stiftungen." — In den Motiven zu dem „revidirten Berfassungsentwurf" wird ausdrücklich auf die bereits erfolgte gesetzliche Gleichstellung der Israeliten in Sachsen hingewiesen. — Es ist nun zu erwarten, daß die „ständischen Kammern" ihre Zustimmung zu obigen Bestimmungen crtheilen werden, woran zu zweifeln bis jetzt keine Veranlassung ist. — Nach Publizirung der „revidirten Verfassung" würde sodann das Rechtsverhältniß des israelitischen Kultus in ein neues Stadium treten. In der Verfassung vom 4. September 1831 war den Juden blos „völlige Gewissensfreiheit und Schutz ihrer Gottesverehrung in der zeilherigen oder künftig gesetzlich festzusetzenden Maße" zugesichert. Ein Schritt vorwärts erfolgte im Dezember 1834 durch die auf Antrag der Stände erlassene Verordnung, welche den israelitischen Kultus als Solchen anerkennt und unter Oberaufsicht des „Ministeriums des Kultus" stellt; bald darauf wurden die wissenschaftlichen Fähigkeiten des zu wählenden Rabbiners festgestellt, dessen Bestätigung von Seiten des Ministeriums angeordnet und ein jährlicher Beitrag zu den Kosten des israelitischen Kultus auf das Staatsbudget genommen. — Das Gesetz vom 23. Mai 1837 gab den Israeliten Sachsens das Recht „gemeinschaftlicher Gottesverehrung" in einem zu erbauenden Bethause. — Durch Einführung der Grundrechte im März 1849 und die darin enthaltenen Bestimmungen der Gleichberechtigung aller Kulte ward implicite auch der israelitische Kultus den christlichen Konfessionen gleichgestellt. Nunmehr wird diese „Gleichberechtigung" für den israelitischen Kultus explicite in der Verfassung ausgesprochen, und dadurch den israelitischen Religionsgemeindcn „gleiche Korporationsrechte" wie den anerkannten christlichen Konfessionen zugesichert. Letzterer Punkt ist hierbei besonders in's Auge zu fassen, da man in Preußen noch nicht so weit gekommen ist und dadurch die israelitischen Gemeinden daselbst zum Theil in Anarchie gerathen sind. Wie intolerant die sogenannten „Freien" gegen das Judcnthum sind, das sie in ihrer Ignoranz (ebenso wie Ronge) gar nicht kennen, bezeugt unter Anderm wieder eine viel Aufsehen machende Schrift gegen Dr. Harleß und dessen Landtagspredigt betitelt: „Der Prophet Sacharja", worin das Neue Testament dem 'Alten Testamente zum Nachthcil des Letzteren plump entgegengesetzt und geradezu gegen das Predigen „aus jüdischen Stoffen" derb losgezogen wird. Wahrlich es kömmt jenen Heuchlern, die ja auch selbst nicht an das Neue Testament glauben, wol nicht zu, dem Judenthume solche Steine nachzuwerfen. Möge dies diejenigen unter unseren Glaubensgenossen belehren, die gern jede Mode mitmachen und mit den „Freien" liebäugeln, ja ihnen sogar Synagogen einräumen möchten! Holdheim's neueste Schrift „über die Mischehen" hat selbst bei denjenigen, die den Mischehen in besonderen Fällen aus humanem Gesichtspunkte nicht ganz abhold sind, keinen günstigen Eindruck gemacht; sie enthält größtentheils nur blendende Sophismen und dürfte auch vom talmudischen Standpunkte aus leicht zu widerlegen sein. Ueberhaupt sollten neuere jüdische Geistliche nicht in den alten pfäfsischen Fehler verfallen, Mischehen durchaus in die Hand nehmen zu wollen. Beide Parteien, die eine Mischehe eingehen, müssen in Glaubenssachen über Juden- und Christenthum stehen, sonst wird ihre Ehe keine ersprießliche;