Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 34 (19.8.1850)
- Date
- 1850-08-19
- Page
- Seite 473 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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473 Verpflichtungen von ehelichen Kindern von Mitgliedern der betreffenden Judengemeinde. Ebenso sind Kinder eines eine Jüdin heirathenden Christen zu betrachten, je nachdem sie in der einen oder in der andern Religion erzogen worden. 8- 10. Für alle gemischte Ehen dieser Art ohne Ausnahme tritt hinsichtlich aller privatrechtlichen Verhältnisse das hamburgische Ehe- und Erbrecht ein, und zwar Letzteres rücksichtlich der Kinder auch dann, wenn dieselben im Judenthume erzogen werden. §. 11. Ehen dieser Art, die schon bisher im Auslande geschlossen worden sind, sind als rechtmäßige Ehen anzusehcn und zwar vom Tage ihrer erweislichen Eingehung an, wenn die Ehegatten die erfolgte Schließung derselben innerhalb drei Monaten vom Tage der Publikation dieses Gesetzes anzeigen und gehörig Nachweisen. Zugleich haben die Ehegatten jedoch alsdann den Vorschriften des §. 7 dieses Gesetzes nachzukommen und finden alle sonstige Bestimmungen dieser Verordnung auch auf dergleichen Ehen Anwendung. 8- 12. Für das Amt Ritzebüttcl erfolgt die Nachsuchung solcher Ehen bei dem dortigen Herrn Amtmann, welcher daselbst die Funktionen des Weddeherrn nach Maßgabe dieser Verordnung wahrnimmt. (Schluß folgt.) Oefterreichischer Kaiserstaat. Wie», im August. Aus Lemberg schreibt man, wie wenig in Galizien der ganze Umfang der Verfassung vom 4. März verstanden wird, und wie dies hauptsächlich bei der Judenfrage sich herausstellt. Diejenigen, welche die Gesetze wahren und üben, sollten es als pflichtmäßige Schuldigkeit ansehen, das Hauptgesetz, als welches die Konstitution betrachtet werden muß, gehörig zu erfassen. Und dennoch, wenn Jemand den neu emanzipirten Bürgern Schwierigkeiten entgegensetzt, so sind es am Meisten die Beamten. Als die Juden Lembergs ihr Ghetto verlassen wollten, um die reinere Luft der anderen Stadttheile auch zu genießen, opponirten sich einige Spießbürger'dagegen, und wurden durch das Veto der Beamten darin unterstützt. Wenigen Israeliten gelang es, einen Konsens von einer höhern politischen Stelle zu erlangen, in die bisher ihnen verschlossenen Bezirke zu ziehen, und auch diese wurden wieder in's Judenviertel zurückgetricben trotz der Aussage des Ministeriums, und der nun bald anlangenden Gemeindeverfassung für Lemberg, die im Geiste der zugesicherten freien Institutionen abgcfaßt sein soll. —. Das Ministerialkommissariat hat dem Israeliten Adolf Egger in Dfen das Bäckermeisterrecht ertheilt. —. Das „Neuigkeits-Büreau" vernimmt, daß von Seite des Justizministeriums ein juridisches Werk: „die Rechtslehre des Talmud" vom Rabbiner Or. Fasset in Proßnitz verfaßt, veröffentlich werden soll. Aus Mähren, im August. Die Statthalterei hat sich an den Fürst-Erzbischof in Olmütz mit dem Ersuchen gewendet, den katholischen Klerus im geeigneten Wege zu ermahnen, daß er sich bestreben möge, den Frieden zwischen Israeliten und Christen zu erhalten. Auf diese Veranlassung hat der Fürst-Erzbischvf eine Verordnung an seinen Diözesanklerus erlassen, in welcher es heißt: 1) Das dem katholischen Christen zur Norm seines Verhaltens gegebene Gesetz verlangt, daß man den Nächsten liebe wie sich selbst, und betrachtet als Nächsten jeden Menschen ohne Unterschied der Geburt, des Standes, de» Religionsbekenntnisses. 2) Das Maß der den Israeliten zustehenden bürgerlichen und politischen Rechte hängt von der Staatsverfaffung ab, deren Bestimmungen heut zu Tage der kirchlichen Einflußnahme entrückt sind. Die Reichsverfassung des Kaiserthums Oesterreich will rücksichtlich der Erwerbung und Ausübung dieser Rechte von dem Religionsbekenntnisse gänzlich absehen; sic hat dadurch einem Wunsche entsprochen, der im Jahre 1848 allenthalben gehegt und unumwunden ausgesprochen wurde. Jetzt da die Konsequenzen des Grundsatzes in's Leben zu treten beginnen, den man in vornehmem für eine politische Nothwendigkeit hielt, wollen die Früchte des gepflanzten Baumes nicht gefallen. Der katholische Seelenhirt, berufen, in die Fußstapfen unscrs Herrn Jesu Christi und seiner Apostel zu treten, mengt sich nicht in politische Angelegenheiten; seine Vokation befaßt sich nicht mit der Beurtheilung des höhern oder mindern Grades der Zweckmäßigkeit der das Gebiet seiner Kirche nicht tangirenden Maßregeln der weltlichen Regierung; seine Aufgabe ist es 34*