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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-08-19 · Heft 34 (19.8.1850) · p. Seite 472

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 34 (19.8.1850)
Date
1850-08-19
Page
Seite 472 (sequence 8)
Language
German
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472 Solches baldmöglichst dem Wohlw. Weddeherm einzureichcn. gez. Ed. Schlüter Dr. Concordat gez. C. M. Schröder, Weddeherr. Provisorische Verordnung die Ehen zwischen Christen und Juden betreffend. 8- 1. Das bestehende Verbot der Ehen zwischen Christen und Juden ist in Hamburg und dessen privativem Gebiet aufgehoben. 8- 2. Die Erlaubniß zur Eingehung einer solchen Ehe wird bei der Wedde nachgesucht und nach den Vorschriften des bestehenden Eherechts und der sonstigen, der Eingehung von Ehen betreffenden gesetzlichen Verfügungen ertheilt. Nehmen die Ehegatten ihr Domizil nicht in der Stadt, so ist der Wedde ein Attest der kompetenten vorstädtischen oder Landbehörde darüber, daß der Ehe von Seiten des Patronats oder der Landherrenschaft Nichts entgegenstehe, beizubringen. 8- 3. Die Proklamation erfolgt mittelst einer Bekanntmachung der Wedde in einem öffentlichen Blatte, nach Maßgabe der deshalb bestehenden Vorschriften, die Eingehung der Ehe selbst durch Erklärung der Betheitigten vor dem Weddeherrn und durch dessen Bestätigung. 8- 4. Eine dergestalt eingegangene Ehe ist hinsichtlich ihrer Rechtsgiltigkeit und aller ihrer rechtlichen Folgen einer durch kirchliche Einsegnung vollzogenen Ehe gleich zu achten. Eine kirchliche Proklamation ist daher bei einer solchen Ehe so wenig nothwendig, als eine kirchliche Einsegnung oder eine Eintragung der Namen der Ehegatten in die christlichen Kirchenbücher oder in die Trauregister der Judengemeinde. Die Wedde führt eigene Register über die Proklamation und Abschließung derartiger Ehen und erlheilt die darauf bezüglichen Protokollauszüge. 8- 5. L>o lange die bisherigen Gemeinde und sonstigen Rechtsverhältnisse der Israeliten fortbestehen, wird einem Juden die Heirath mit einer Christin nur in der Weise gestattet, daß Letztere hinsichtlich ihrer bürgerlichen Verhältnisse als in die betreffende israelitische Gemeinde eintretend angesehen wird. Der eine Christin heirathende Jude muß daher Mitglied einer der bestehenden israelitischen Gemeinden sein oder werden und der Wedde die Zustimmung des Gemeindevorstandes zu der Heirath Nachweisen, gerade so als wenn er sich mit einer Jüdin verehelichte. Die Zustimmung kann nicht verweigert, noch die Bedingungen deshalb erschwert werden, weil die Braut eine Christin ist. Außerdem muß der eine Christin heirathende Israelit jedesmal vor seiner Verheirathung das Bürger¬ oder Landbürgerrecht gewinnen. 8- 6. Eine Jüdin, die einen Christen heirathet, tritt dadurch, so viel es ihre bürgerlichen Verhältnisse betrifft, von selbst aus der jüdischen Gemeinde, der sie bisher angehörte, aus. 8. 7. Die Bestimmung, in welcher Religion die Kinder zu erziehen sind, bleibt der Uebereinkunft der Eltern überlassen; doch ist zur Vermeidung künftiger Ungewißheit darüber der Wedde bei Eingehung der Ehe eine Anzeige davon zu machen und zu Protokoll zu nehmen. Von dieser Bestimmung darf, bis die Kinder das Alter erreichen, wo sie selbst darüber entscheiden können, nur durch Uebereinkunft beider Ehegatten abgewichen werden. Namentlich dient diese Bestimmung bei einer etwa eintretenden Bevormundung der Kinder zur Richtschnur. 8- 8. Sowol bei der Taufe der in solchen Ehen erzeugten Kinder, als insofern sie im Judenthume erzogen werden darf die Eintragung derselben, beziehungsweise in die christlichen Kirchenbücher und in die Geburtsregister der betreffenden israelitischen Gemeinde und die Bezeichnung dieser Kinder als ehelicher nicht versagt werden. 8. 9. Das Rechtsverhältniß der in solchen Ehen erzeugten Kinder hängt, so lange das im §. 5 erwähnte Verhältniß der Israeliten fortdauert, von der Religion ab. in der sie erzogen worden. Kinder eines Juden aus einer gemischten Ehe, die im Christenthum erzogen worden, sind daher als eheliche Bürgerkinder anzusehen; werden sie dagegen im Judenthume erzogen, so behalten sie zwar (nach §. 5) die Eigenschaft von Bürgerkindern, treten aber zugleich in die Rechte und

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