Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-08-19 · Heft 34 (19.8.1850) · p. Seite 471

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 34 (19.8.1850)
Date
1850-08-19
Page
Seite 471 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225660-3225695--11200-3241294
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

471 O möchte es -och wahr sein! — In Chodziesen sind neulich Reformgelüste aufgetaucht, aber bald wieder unterdrückt worden. — In Wongrowiec ist man bei den Duodezreformen vom Jahre 1848 stehen geblieben. — In Rogasen hat man schon viel gewollt — aber noch gar Nichts gethan. — Leben Sie wohl. Nächstens mehr und ausführlicher. Gnesen, im August. (Privatmitth.) Hier soll eine Realschule errichtet und an derselben neben 4 christlichen Lehrern (2 protestantischen und zwei katholischen) auch ein jüdischer angestellt werden. Die hiesige jüdische Elementarschule ist mit eine von den besten im ganzen Großherzogthume. Sie besteht aus 4 Klaffen, hat 4 Elementarlehrer, einen Gesanglehrer (unfern Kantor) und eine Jndustrielehrerin. Es haben aber, wegen Mangel an Raum, beim Beginne des gegenwärtigen Schuljahres circa 6V schulpflichtig gewordene Kinder von der Schule zurückgewiesen werden müssen. Es thut daher unserer Elementarschule vor Allem Nichts so Noch, als die Organisation einer fünften Klasse und die Anstellung eines fünften Lehrers. — Unser Rabbiner, Herr vr. Gebhardt — seit einigen Wochen vom Lande (wo er eine Zeit lang als Rekonvaleszent gelebt hat) zurückgekehrt — erbaut uns wieder allsabbatlich mit seinen gehaltvollen Vorträgen. Die Predigt vom verflossenen Sabbat Nachmu hat sich eines ungemein starken Auditoriums, unter welchem sich auch (wie nicht selten) viele gebildete Christen befanden, zu erfreuen gehabt und uns wiederum gezeigt, daß Herr vr. G. unstreitig zu den besten Kanzelrednern, die das Judcnthum jetzt aufzuweisen hat, gezählt zu werden verdient. Möge ihm bald eine bessere Stellung und ein größerer Wirkungskreis zu Theil werden! Magdeburg, 9. August. (Privatmitth.) Durch einen besondern Zufall befinden wir uns im Besitz der hauptsächlichsten, auf die Mischehe in Hamburg bezüglichen Dokumente, aus denen wir das Wichtigste hervorheben. Die Redaktion. Exil'. Prot. Sen. Hamburgensis. Mercurii a 22 Maii 1850. Auf verlesenen Entwurf der Verordnung, die Ehen zwischen Christen und Juden betreffend Conclusum: Detur eine Abschrift desselben Sr. Wohlw. Herrn Schröder als Weddeherrn et Lowmissum ei dem, selbigen dm Vorstehern der deutsch-israelitischen und der portugiesischen Judengemeinde mitzutheilen und ihnen dabei Folgendes zu eröffnen: Es könne den Vorstehern nicht unbekannt geblieben sein, daß neuerdings mehrere Gesuche wegen Eingehung gemischter Ehen zwischen Christen und Juden an E. H. Rath gerichtet worden. Dieser Umstand sowol als die Vorschrift des dem erfurter Parlament vorgelegten Entwurfes einer Reichsverfassung, welchem zufolge die Religionsverschiedenheit kein Ehehinderniß mehr bilden solle, habe den Senat bewogen, den jetzt mitgetheilten Gesetzentwurf ausarbciten zu lassen. Es sei bei demselben davon ausgegangen worden, die schwierige und leicht die Gewissen verletzen könnende Frage wegen einer religiösen Einsegnung der Ehen dieser Art gänzlich zu umgehen, indem dieselbe lediglich dem Ermessen der Betheiligten überlassen, aber nicht zur Zwangspflicht gemacht werde. Außerdem sei, in Berücksichtigung der den Israeliten jetzt Hieselbst zu Theil gewordenen bürgerlichen Stellung, darauf Bedacht genommen worden, eine vollkommene Rechtsgleichheit beider Konfessionen auch hiebei eintreten zu lassen, mit alleiniger Ausnahme der Vorschrift des §. 10, welche sich jedoch wol um so mehr rechtfertige, als ohne «ine solche leicht große Rechtsunsicherheit entstehen würde, und als ohnehin bei einer hoffentlich bald zu erreichenden definitiven Feststellung der bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten, die Beibehaltung des jüdischen Erb- und Eherechts unthunlich sein werde. Die Ausnahme, welche überdies der Schlußsatz des §. 5 hievon mache, sei nur eine scheinbare. Sie sei dadurch geboten, daß widrigenfalls die Kinder eines Juden, der eine Christin heirathe, wenn diese Kinder sämmtlich oder thcilwcise im Christenthum erzogen würden, nicht als Bürgcrkinder angesehen werden könnten. Auch werden in Zukunft ohnehin, sobald die bürgerliche Stellung der Juden definitiv geordnet werde, der sich verheirathende Jude ebensowol das Bürgerrecht erwerben müssen, als schon jetzt der Christ dazu verpflichtet sei. Eine Verfügung wie die des §. 8 sei unvermeidlich, wenn man nicht eigene Zivilstandsregister für die in solchen gemischten Ehen erzeugten Kinder einführen wolle, wozu der Senat sich ungern entschließen würde. Insofern nun die Vorsteher in Bezug auf diesen Entwurf noch Etwas zu bemerken Anlaß fänden sei

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.