Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1850)
- Date
- 1850-08-12
- Page
- Seite 460 (sequence 8)
- Language
- German
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460 denen Form leistete. Die Eidesleistung wird nämlich «ruf zweierlei verschiedene Weisen vorgenommen. Die protestantischen Parlamentsmitglieder legen drei verschiedene Eide nach einander ab: den Unterthaneneid (oath of allegiance), den Suprematseid (oath of supremacy) und den Abschwörungseid (oath of abjuration). Der Abschwörungseid enthalt jene Worte: „Auf den wahren Glauben eines Christen", welche es dem Juden unmöglich machen, diesen Eid zu leisten, wofern sie nicht ausgelassen oder andere mit dem jüdischen Gewissen vereinbarliche Worte an ihre Stelle gesetzt werden. Die beiden ersten Eide wird Rothschild ohne Bedenken leisten können, bei dem dritten werden die Schwierigkeiten eintreten. Die katholischen Parlamentsmitglieder legen nicht drei getrennte Eide, sondern nur einen einzigen Eid ab, dessen Inhalt im Wesentlichen dem der drei obenerwähnten Eide entspricht. Die Worte: „On the true faith of a Christian“, der Stein des Anstoßes für den Juden, kommen in dieser Eidesformel nicht vor, und überhaupt ist dieselbe so beschaffen, daß sie ein Jude mindestens mit ebenso wenig Bedenken, wie ein Katholik, beschwören kann. Erlaubt das Haus also dem Baron Rothschild, den Eid in der bei den Katholiken gebräuchlichen Weise zu leisten, so ist Rothschild sein Platz im Parlament sicher. Mein es ist eben sehr zweifelhaft, ob das Haus gestatten wird, daß eine ausdrücklich zum Behuf der Katholiken ausgearbeitcte Eidesformel ohne Weiteres (d. h. ohne besondere Parlamentsakte) bei der jüdischen Eidesleistung angewandt werde. Uebrigens ist die ganze Frage in technischer Beziehung eine verwickelte, und die Ansichten über das, was bei der parlamentarischen Eidesleistung strenges Recht sei, sind sehr getheilt. So wird z. B. von Manchen behauptet, der Abjurationseid habe überhaupt keine streng-rechtliche Giltigkeit mehr. Alderman Salomons hat sein Bedenken in dieser Beziehung in einer Abhandlung auseinandergesetzt. Sodann stützen sich diejenigen, welche Rothschild das Recht zusprechen, den Eid in einer andern als der gebräuchlichen Form abzulegcn, aus ein unter der gegenwärtigen Königin erlassenes Statut, dem zufolge die Form, in welcher der Eid geleistet wird, insofern freigegeben wird, als Jeder die Form wählen darf, die für sein Gewissen am Bindendsten ist. Sir F. Thesige bemühte sich freilich gestern im Unterhause, die Wirkung dieses Statuts in der Weise zu beschranken, daß er behauptete, es gelte blos für richterliche Eide, nicht aber für Eide, in welchen «in Versprechen enthalten sei (promissory oath). Offenbar ist diese Unterscheidung nicht stichhaltig, und zwar einmal, weil das Statut seinem Wortlaute nach sich auf alle möglichen Eidesleistungen (ausdrücklich heißt es: On any occasion whatsoever) bezieht, und sodann, weil sein Inhalt wirklich bei den Beamteneiden, die offenbar mit dem parlamentarischen Eide in eine Kategorie fallen, in Anwendung gebracht wird. So viel steht fest, daß cs bis jetzt kein englisches Gesetz giebt, welches die Absicht hat, die Juden vom Parlamente auszuschließen. Bestehende Vorschriften lassen sich allerdings so deuten, oder haben sich bis jetzt wenigstens so deuten lassen, daß sie di« Kraft erhielten, den Juden den Weg zu ihrem Rechte zu versperren. Hätte man in England je daran gedacht, der Zulassung von Juden im Parlamente gesetzlich vorzubeugen, so würde man dies in klaren Bestimmungen niedergelegt haben. Es kann auch nicht der allergeringste Zweifel darüber bestehen, daß in den für den parlamentarischen Eid vorgeschriebenen Formeln mit keiner Silbe auf den Ausschluß der Juden Bedacht genommen worden ist. Wie die Sachen liegen, wäre es höchst wünschenswerth, wenn sich Herausstellen sollte, daß Rothschild berechtigt ist, seinen Sitz im Unterhause einzunehmen, ohne daß irgend welche Veränderung des Gesetzes erfordert wird. Nur muß dann unzweifelhaft dargethan werden, daß das Gesetz, wie es jetzt ist, dies wirklich gestattet. Eine Einschmuggelung darf nicht stattsinden. Deshalb hat auch der vorsichtige Lord I. Rüssel seine Bedenken. Läßt sich jener Beweis aber in genügender Weise führen, so ist damit der große Vortheil gewonnen, daß jeder weiter« Kampf mit dem Oberhause, zwischen welchem und dem Hause der Gemeinen sich in dieser Sache schon ein gefährlicher Konflikt erhoben hat, vermieden wird. Das halsstarrige Oberhaus hat in der Judenfrage entschieden gegen sich: die gegenwärtige Regierung, das Unterhaus, eine der bedeutendsten Wählerschaften im Königreiche (die der City von London) und die ganze liberale Presse in England. Die Stimmung des Unterhauses aber und der City von London ist mindestens keine schwankende oder vorübergehende. Sie hat sich vielmehr von Jahr zu Jahr mit einer größer» Entschiedenheit geltend gemacht, und wird sich auch fortan einen immer unzweifelhaftem Ausdruck zu verschaffen wissen.