Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 33 (12.8.1850)
- Date
- 1850-08-12
- Page
- Seite 456 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225660-3225694--11184-3241277- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
456 gezogen hat, sich mit dem bittern Gefühle wegbegiebt, daß das Judmthum noch immer nicht verstehen will, wenn es öffentlich erscheint anders als zum Spotte zu werden. Nur wenn der Wagenzug sich in Bewegung gesetzt hat, und die in nicht geringer Unordnung begleitenden Fußgänger zurückbleiben, dann erst gewinnt das Ganze das Ansehen eines Leichenkondukts. Auf dem Friedhöfe angelangt wird zuförderst zur Reinigung der Leiche geschritten. Aber auch hier zeigt sich ein großer Uebelstand. Die Kultusadministration hat nämlich seit einigen Jahren die Anordnung getroffen, daß keine Leiche früher als 48 Stunden nach ihrem Verscheiden beerdigt werden darf. So zweckmäßig diese Anordnung wäre, wenn hierbei nur auch Rücksicht genommen werden wollte auf Umstände, die hie und da eine Ausnahme unabweislich und durch ärztliche Kontestation begründet erfordern, so lästig für die Familien wird dieselbe, weil keinerlei Ausnahme gestattet werden will; ja, sie wird sogar gefährlich, wenn man bedenkt, daß die Reinigung der Leiche erst im Momente der Beerdigung vorgenommen werden kann, und man muß in der Thal die Männer des auch hier mit Auszeichnung bestehenden Frommenvereins — Nian — bewundern, die sich dennoch aus frommen Eifer diesem mitunter gefährlichen Geschäfte bereitwillig unterziehen. Wol wird als Entschuldigung für diese Strenge angeführt, daß es einem jeden unbenommen sei, eine Leiche bis zur Beerdigungszeit beisetzen zu laffen; aber noch keine Familie hat davon Gebrauch gemacht, und kann auch nicht wohl, da alsdann außer anderen Uebelständen die Leichenbeglcitung vom Hause weg — nnrt rv’ib — unterbleiben würde. Was nun die Beerdigung selbst betrifft, so erwarten Sie wol, daß keine Leiche in das Grab gesenkt wird, ohne daß ein geistig, tröstendes Wort an die Leidtragenden und Umstehenden gesprochen wird, doch nein, das geschieht nur, wenn Solches von der Familie des Verschiedenen bestellt wird. Ja, wenn die Beerdigung an Tagen geschieht, wo nach religiöser Observanz das übliche Hazur-Tomim- Gebet zu unterbleiben hat, dann wird die Leiche still verscharrt, ohne daß das geringste Gebet für deren Seelenheil am Grabe gesprochen wird. Unfreundlich war der Gegenstand meines heutigen Berichtes, und noch unfreundlicher, was ich davon zu berichten hatte. Um so größer wird die Befriedigung sein, wenn ich bald im Stande sein werde. Ihnen von getroffenen, zweckmäßigen Anordnungen in diesem Betreffe berichten zu können. * * * Oesterreichischer Kaiserstaat. Preßburg, 20. Juli. (Ll.) Wenn es eine durch die tägliche Erfahrung bestätigte traurige Thatsache ist, daß die freisinnigsten, im Geiste der Konstitution erfloffenen Verfügungen unsers hohen Ministeriums an der Lethargie oder dem Obskurantismus mancher Ortsbehörden und Gemeindevorstände wirkungslos erlahmen, so sind gewiß die israelitischen Bewohner Prcßburgs die beklagenswerthesten Opfer der Indolenz des städtischen Gemeinderathes, der sich von den liebgewordenen Traditionen verbriefter Privilegien, exklusiver Gerechtsame und vormärzlicher Dominirung der berührten Religionsgenoffen — durchaus nicht trennen zu wollen scheint. Einen Beleg hierzu liefert der in jüngster Zeit erstoffene hohe Ministerialerlaß, Kraft dessen der Magistrat die Wiedereröffnung der in Folge der schmachvollen Pöbelkrawalle geschlossenen Gewölbe der Israeliten auf der städtischen Seite aufgetragen wurde. Der Gemeinderath fand es angemessen, jene humane Verfügung, durch welche ein in den Annalen Preßburgs unverlöschbarer Flecken zum Theil gesühnt werden sollte, durch Hinzufügung einer Klausel ganz zu paralpsiren, und vindizirte das Recht der Gewölbeeröffnung nur Jenen, die bereits im Jahre 1839 auf dem Schloßberge Inhaber eines Geschäftes waren, oder sich durch legale Zeugnisse über die ordnungsmäßig erlernte Handlungswissenschaft ausweisen könnten. Der erste Punkt beschränkt das von dem hohen Ministerium ohne alle Klausulirung ausgesprochene Recht auf nur sehr wenige Individuen, da viele in diese Kategorie gehörige Besitzer theils seitdem verstorben, theils übersiedelt sind. Der zweite, dem Anscheine nach sehr billige Punkt scheitert in seiner Ausführbarkeit an dem Umstande, daß kein jüdischer Kaufmannslehrling bei einem christlichen Herrn je Aufnahme fand, und daß die Zeugnisse jüdischer Handelsherren, da sie dem städtischen Gremium nicht einverleibt sind, nicht als giltig anerkannt werden. Außerdem verwickelt die Intoleranz des preßburger Gemeinderathes denselben in die größten Widersprüche. So wird die Jnkorporirung von Fremden in die israelitische Kultusgemeinde vom Kommunalrathe mit dem sehr gerechten Einwurfe zurückgewiesen, daß fortan