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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-08-05 · Heft 32 (5.8.1850) · p. Seite 441

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 32 (5.8.1850)
Date
1850-08-05
Page
Seite 441 (sequence 5)
Language
German
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441 repräsentirt sind. Welchen Erfolg die Stellung und Beanlwortung dieser Fragen haben werden, darüber läßt sich vorderhand wenig vermuthen; jedenfalls aber ist es erfreulich, daß — nicht wie in der vormärzlichen Zeit — bei der Promulgation neuer Gesetze die israelitischen Staatsangehörigen ganz ignorirt werden. *) Oesterreichischer Kaiserstaat. Krakau, 24. Juli. Die Zeitungen berichten von dem fürchterlichen Brande, der Krakau, die Stadt, welche sich noch immer weigerte, die Juden aus ihrem Kazimicrz herauszulaffen, betroffen hat, und von dem gerade dieser Kazimierz frei geblieben. Alle Blatter berichten von der trefflichen Hilfe, welche die Juden beim Löschen ihren Mitbürgern brachten, von den ^ausgezeichneten" Diensten, die sie leisteten. Ein berliner Blatt setzte hinzu: „damit der Kazimierz verschont bleibe". Da dieser völlig unbedroht war, sieht man, wie Deutsche selbst im Unglück Juden keinen Ruhm gönnen können. Wien, 24. Juli. Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des Kultus vom 14. Juli 1850, giltig für alle Kronländer, für welche die Strafprozcßordnung vom 17. Januar 1850 in Wirksamkeit ist, wodurch die Formen festgesetzt werden, welche bei Abnahme des Geschworneneides von Israeliten zu beobachten sind. Im Schlußsätze des §. 318 der Strafprozeßordnung vom 17. Januar 1850 wird bezüglich des Geschworneneidcs verordnet, daß die Bekenner einer Religion, welche die Verbindlichkeit des Eides an besondere Formen knüpft, nach der, ihren Religionsgrundsätzen gemäß bestimmten Form beeidet werden sollen. Durch das Hofkanzleidekret vom 30. November 1846, Zahl 38,617, wird zwar das Verfahren bei der Eidcsablegung der Bekenner jüdischen Glaubens normirt. Allein da dieses Hvfkanzleidekrct nur von- Eiden der Parteien, Zeugen und Sachverständigen spricht, so kann es der Natur der Sache nach nicht in seinem ganzen Umfange auf den promissorischen Gcschworneneid Anwendung finden. Dem Schwörenden eine be¬ *) Kann man denn nichts Näheres über diese Fragen und Antworten erlangen? Redakt. sondere Meineidseßnncrung zu machen, muß schon deshalb unangemessen erscheinen, da die im §. 318 der Strasprozeßordiuing enthaltene Ansprache des Vorsitzenden, welche Nm Schwur vorauszugehm hat, ohnehin durch ihre würdevolle Einfachheit geeignet ist, die Pflicht redlich j ic schwören, zum lebendigen Bewußtsein zu bringen. Aus gleichem Grunde bedarf es auch keiner Ansmhrung des durch das Hofkanzleidekret vom 36. Nommber 1846 normirten allgemeinen Einganges der Eidesformel. Es ist vielmehr in Betreff der Ablegung «des Geschworneneides bei jüdischen Religionsgenossen vollkommen genügend, wenn — nachdem in Gemäßheit des §. 318 der Strafprozeßordnung von dem Vorsitzenden an die Schwurinänner die Ansprache und i»er Aufruf erfolgt ist — der Israelit die rechte Hand b!-l an den Ballen auf die Tora, zweites Buch Mosis, zwanzigstes Kapitel, siebenten Vers legt, das Hauipt bedeckt, und dem Vorsitzenden folgende Worte natzfpricht: „Ich N. N. schwöre, so wahr mir Gott der Allmächtige, Herr der Heerschaaren, Adonai, Elohe» Zebaot, dessen unaussprechlicher Name geheiligt weiid<, in allen meinen Geschäften bcistehe, in allen mei»m Nöthen helfen möge. Amen! Amen!" Dies wiiN in Anwendung des Hofkanzleidekretes vom 36. November 1846 auf die Abnahme des Geschworneneidesvon Israeliten und im Vollzüge des §. 318 t w Strafprozeßordnung vom 17. Januar 1850 zur Erzielung eines diesfalligen gleichförmigen Benehmens sämmtlichen Gerichtsbehörden zur allgemeinen Darnatzachtung bekannt gegeben. Schmerling m. p. Wien, Ende □ ult. In der Gemeinde Siebenhirten bei Wien n«>rdc, wie das Neui'gkeitsbnrcau meldet, bei der jünz ft: vor sich gegangenen Wahl des Gemeindeoorstandcs der dortige israelitische Fabrikbesitzer Herr Josephe Strauß mit allgemeiner Akklamation, an der sich -euch der würdige katholische Ortspfarrer betheiligte, zum Gemeinderathe erwählt. Aus Mähren, im Juli. In Ungarisch brod (Mähren) sollte nah dem Gemeindegesetz vom 17. Marz 1849, die dmtige Christenstadt, Judenstadt- und Vorstadtsgememde zu einer Ortsgemeinde vereinigt werden. Da aixer die Christenstadt gegen die Verbindung mit der Judenstadt protestirte, hat der Statthalter von Mähren ßch dahin ausgesprochen, da die Gesetzgebung das Wahl der Gemeinden begründen soll,

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