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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-07-29 · Heft 31 (29.7.1850) · p. Seite 423

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 31 (29.7.1850)
Date
1850-07-29
Page
Seite 423 (sequence 3)
Language
German
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423 finitkv anstellen, und die Gemeinde verkleinert sich, wie sollen wir die Verpflichtungen hatten? Auch dieser Grund kann entfernt werden, indem im Kontrakte dieser Fall, sobald er nachweislich ist, Vorbehalten wird, so daß im bestimmt konstatirten Falle der Unmöglichkeit, die Höhe des Gehaltes zu halten, von einem bestimmten Zeitraum zum andern eine Verminderung deS Gehaltes ermöglicht wird. Der andre Grund ist aber unmoralisch, indem man sich einer Pflicht entzieht, die dadurch eben nur — unerfüllt bleibt. Betrachten wir aber nun die Kehrseite. Was sind die Folgen dieses Verfahrens? Sie sind tief und unberechenbar. 1) bleibt der Beamte in einem Grade abhängig, daß von einer kräftigen Wirksamkeit gar nicht die Rede sein kann. Er muß ja überall hin jeden Anstoß vermeiden, er darf nirgend, auch bei dem Unverständigsten Unwillen oder nur Mißwollen zu erregen Gelegenheit geben; wie oft muß er seine eigene Ueberzeugung verleugnen, um der der Angesehenen, der Leiter und Tonangeber in der Gemeinde zu schmeicheln. Also der besten Wirksamkeit wird die Spitze abgebrochen. 2) dies findet nun auch von einer andern Seite seine Förderung, indem bei dem häufigen Wechsel der Beamte gar nicht die Muße hat, sich in die Gemeinde, in ihre Schule rc. hineinzuleben, sich an ihr, und sie an sich heranzubilden. Er säet auf Waffer, und pflügt auf Wellen. 3) wird durch die ewige Unsicherheit der Stellung jede Begeisterung für das Amt, jeder Eifer für die eigene Ausbildung erstickt. Das Amt wird wirklich nur zur „milchenden Kuh", die man nur pflegt, damit man ihrer nicht verlustig gehe. 4) werden die Gemeinden zuletzt nur Beamte aus dem Kreise derer erhalten können, welche — Nichts weiter zu vertieren haben. Es werden zu diesem Berufe sich nur die bestimmen, welche in gar keinem andern fortkommen können. Die Beamtur der jüdischen Gemeinden wird, was sie bereits zum Theil ist, die letzteZuflucht des jüdischen Proletariats sein; und sobald sich ein Individuum etwas gehoben hat, wird es nichts Eiligeres zu thun haben, als diesen Stand zu verlassen und einen andern zu ergreifen. Alles dies kömmt schon täglich vor, und wird immer häufiger werden. 5) endlich werden die Gemeinden höhere Gehalte geben müssen, denn wo die Konkurrenz geringer wird, da steigt 4 der Arbeitslohn. Der Schade wird so auf sie selbst zurückfallen. Mögen die Gemeinden diese Aufstellung ja nicht als Hirngespinste ansehen. Bei den gesteigerten Bedürfnissen und Anforderungen der Gemeinden ist dies Alles schon da, und wir haben öfter Gelegenheit, den Gemeinden bei Anfrage keinen Mann empfehlen zu können, als umgekehrt. Geht es so fort, bestimmen sich die Gemeinden nicht, die Anstellung ihrer Beamten zu regeln, wollen sie so immerfort, daß unter den Füßen dieser der Boden ewig schwanke, und endlich im Alter zusammenbreche — dann wollen wir uns in nur zehn Jahren weiter sprechen! Im Gegentheil werden diejenigen Gemeinden, welche dieses Berhältniß jetzt regeln, die besten Subjekte bei einem geringern Gehalte gewinnen. Und wie sollen sie es machen? Um sich nach allen Seiten zu wahren, mögen die Gemeinden durch ein zwiefaches Provisorium zum Defi'nitkvum gelangen; sie mögen zuerst auf ein halbes Jahr, dann auf zwei Jahre provisorisch, dann definitiv anstellen. Sie haben dann eine doppelte Probe angestellt, der Mann hat sich in der Kürze und in der Dauer bewährt — es ist dann Zeit, ihn der Gemeinde und ihm die Gemeinde ohne Damoklesschwert zu erhalten. In dem vom Dr. Rubo in Berlin 1847 ausgearbeiteten Statutenentwurf, den damals das Ministerium den Regierungen in Abdruck zuschickte, und bei Bestätigung von Gemeindestatuten zur Berücksichtigung empfahl, ist der Gegenstand folgendermaßen gefaßt: §. 156. „Sammtliche besoldete Beamten werden auf zehn Jahre gewählt. Es kann jedoch auch eine kürzere Zeit verabredet werden." §. 158. „Die besoldeten Beamten der Gemeinde, welche nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wieder gewählt werden, haben Anspruch auf Pension. Wenn nicht eine besondere Verabredung getroffen worden ist, betragen die Pensionen wach zehnjähriger Dienstzeit die Halste der Besoldung, nach zwanzigjähriger Dienstzeit zwei Drittel derselben, und nach dreißigjähriger Dienstzeit den vollen Betrag derselben. Die Pensionen fallen ganz oder zum Theil weg, oder ruhen, wenn der Pensionirte ein anderes Staars- oder Kommunalamt oder ein anderes Amt bei einer Synagogengemeinde annimmt, welches ihn für seine Besoldung ganz oder unter Zuziehung eines Theils der Pension entschädigt."

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