Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 22 (27.5.1850)
- Date
- 1850-05-27
- Page
- Seite 300 (sequence 12)
- Language
- German
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Hradschin, dann die so genannte Judenstadt, die von nun an den Namen Josephstadt zu führen hat." Noch mehr aber ist dies aus dem zweiten §. zu ersehen, dieser lautet: „Die Präger Judengemeinde hört auf, eine für sich bestehende Ortsgemeinde zu sein; sie bildet mit der Gemeinde der vereinigten vier Präger Städte eine einzige Gemeinde." Damit aber das Band, welches die Jünger Mosis in allen Zonen der Welt mit einander vereinigt, in Prag nicht gelöst, nicht zerrissen werde, damit der Glaube unserer Väter, das Erbe Jakobs unbekümmert fortbestehe lautet der dritte §. der Gemeindeordnung: „Die prager Judengemeinde besteht fortan nur als Kultusgemeinde. Jede Kultusgemeinde — so heißt es weiter in diesem Paragraph, welcher zugleich den Fortbestand aller religiösen Stiftungen u. s. w. verbirgt — jede Kultusgemeinde bestreitet die auf sie entfallenden Kultusauslagen aus Eigenem, und ohne Beihilfe der anderen Kultusgemeinden; jede Kultusgemeinde bleibt daher auch im Besitze und Genüsse der für diese Auslagen bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Insofern die Kultusauslagen durch eine Umlage auf die Gemeindeglieder zu bedecken sind, trägt jedes Gemeindeglicd zu den Auslagen der Kultusgemeinde bei, welcher es — nach seinem Religionsbekenntnisse — angehört." Der wichtigste Paragraph bleibt für den Augenblick der vierte, weil er den nemim rerum gerendarum der Anschlußfrage berührt, über den so viel debattirt, gesprochen und geschrieben wurde, und über den es bald zu Spaltungen in der Gemeinde gekommen wäre. Er lautet wörtlich: „Insoweit das Gemeindevermögen der bereits vereinigten vier prager Städte nicht für Zwecke bestimmt ist, an welcher die Judengemeinde, wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses, nicht Theil nehmen kann, wird dieses Vermögen zwischen den bereits vereinigten vier Städten und der Judengemeinde ein gemeinschaftliches; wogegen die Judengemeinde verpfiichtet ist, jenes Kapital an die gemeinschaftliche Gemeindekasse zu erlegen, welches — bei einer Vertheilung dieses Vermögens — nach dem Verhältniß der beiderseitigen Gesammtbevölkerung — auf die Judengemeinde entfiele. Die Art des Erlages bleibt dem beiderseitigen Einverständnisse überlassen." Durch diesen Paragraph ist es nun ausgesprochen, daß nicht der Anschluß erkauft werden muß, sondern daß man (kaufmännisch gesprochen) um in den Mitgenuß des Ergebnisses eines Geschäftes zu gelangen auch eine verhältnißmäßig gleiche Einlage machen muß; um also in den Mitgenuß der städtischen Renten zu gelangen, durch welche die Bedürfnisse der Stadt bestritten werden, und durch welche der bis jetzt übliche israelitische Gemeindebeitrag wegsallen müßte, ist es gerecht und billig, daß auch eine Einlage in die Stadtrenten gemacht werde. Wie hoch sich diese belaufen soll, muß einer eigenen unparteiischen Berechnungskommission anheim gestellt werden, welche die städtischen Liegenschaften nach dem Erträgnisse und den Zeitverhältniffen schätzen und hiernach die Einlage bestimmen wird, jedenfalls dürfte sie die Summe von 70,000 Gulden K.-M. erreichen. Wie aber diese Summe aufbringen, wie sie repartiren? — Das Schreckbild der ehemaligen Judensteuervertheilung würde mit Angst und Bangen vor meine Seele treten, wenn die Einkommensteuerfassion nicht zur Grundlage der Repartition dienen sollte! Vielleicht wird sich noch eine Gelegenheit bieten, auf diesen Gegenstand zurückzukommen, für heute will ich noch die übrigen Paragraphen der Gemeindeordnung verfolgen, insofern sie Einfluß auf die jüdische Bevölkerung Prags haben. So z. B. wird das Bürgerrecht allen ansässigen österreichischen Reichsbürgern verliehen, welche sich sammt ihrer Familie eines unbescholtenen Rufes erfreuen und den Besitz eines, den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder Nahrungszweiges ausweisen, und welche sich in keinem Verhältnisse befinden, das sie von der Ausübung des aktiven Wahlrechts ausschließt. Für die Bürgerrechtsverleihung ist dann eine Taxe von sechs Dukaten in Gold in die Gemeindekasse zu erstatten. Dies Letztere dürfte vielleicht diesen Paragraph zu dem einzigen machen, für den wir uns bei unseren Abgeordneten nicht zu bedanken hätten, weil dadurch nur der Aristokratie die Aufnahme in den Bürgerverband ermöglicht wurde; wenn es auch in demselben Paragraph heißt, daß der Stadtrath aus besonders rücksichtswürdigen Gründen von Entrichtung dieser Gebühr befreien kann. Unter den übrigen Abschnitten der Gemeindeordnung ist noch jener von der Gemeindevertretung und ihren Verwaltungsorganen von Wichtigkeit, und ich erlaube mir die den Israeliten interessirenden Punkte anzuführen und nöthigenfalls auch einige Betrachtungen daran zu knüpfen. Die Gemeinde wird vom Stadtverordnetenkollegium, die Verwaltung von dieser und dem Stadtrathe vertreten, Ersteres wird aus 90, Letzterer aus 24 Mit-