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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-05-20 · Heft 21 (20.5.1850) · p. Seite 284

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 21 (20.5.1850)
Date
1850-05-20
Page
Seite 284 (sequence 8)
Language
German
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384 nur von Christen bewohnten Stadttheile etablirten Handlungen der jüdischen Kaufleute bis zur weitern Entscheidung zu geschehen habe: glaubt der Stadtrath befugt zu sein, die späterer Zeit am Stradom geöffneten Etablissements schließen zu dürfen, und fügt dem Beschlüsse noch den Satz bei, daß, Falls die Hauseigenthümer jene Kaufleute aus ihren Hausern nicht entfernen würden, sie — die Eigenthümer — der gesetzlichen Strafe unterliegen werden!! Tritt schon die eigenthümliche Anschauungsweise jenes Beschlusses von selbst hervor, so ist andrerseits die Interpretation des genannten Reskripts von Seiten des Stadtraths sehr willkürlich, ja ganz ungerecht. Denn keinesfalls hatte ein hohes Ministerium jene Uebertragung der Etablissements in einen andern Stadttheil — wie es der Stadlrath verstehen will — als ein Rechtsvergehen betrachtet, wenn auch die Angelegenheit selbst nicht sofort entschieden wurde. Die namentliche Anführung der schon zu jener Zeit etablirten Kaufleute geschah nur deshalb, weil diese nur petitionirten und das hohe Ministerium doch nicht für noch vielleicht einlaufende Suppliken im Voraus eine Entscheidung erlassen konnte. — Alle diese Kaufleute befinden sich in derselben Kategorie, und die Priorität der Etablirung kann kein Privilegium verschaffen. Es wird zwar die Erlaubniß zur Wiedereröffnung auch dadurch motivirt, daß jene ersteren Kaufleute dem Fallissement ausgesetzl wären, so kann dieser Umstand auch nicht minder auf die sich später Etablircnden ausgedehnt werden, weil diese durch die große Entfernung sich gar keines Zuspruchs erfreuen konnten. — Wie anders in Prag! Prag. 5. Mai. Die Gemeindeordnung für die Stadt Prag ist publizirt. Der lange Streit, welcher wegen Anschluß der Judenstadt an die „Gemeinde Prag" ein ganzes Jahr lang geführt wurde, ist entschieden; schon die ersten vier Paragraphen des Gesetzes geben uns darüber beruhigende Gewißheit. Wenn Sie wollen, ist auch der Anschluß der „Judenstadt" nicht erfolgt, denn dieser Name hat mit der neuen Gemeindeordnung zu eristiren aufgehört, und der Anschluß betrifft nur — die „Josephstadt". Sie können sich denken, wie sehr geschmeichelt und entzückt sich die Bewohner dieser altneuen Stadt durch diese gesetzliche Laufe fühlen, in welcher das alte in früheren Zeiten so sehr geschmähte und verwaiste Kind einen edeln Pathen gefunden hat, dessen Namen es nun tragen darf. — Das Gebiet der „Gemeinde Prag" umfaßt demnach die Altstadt, Neustadt, Kleinseite, Josephstadt und den Hradschin. Die „prager Judengemeinde" besteht fortan nur als Kultusgemeinde, hat die auf sie entfallenden Kultusauslagen aus Eigenem und ohne Beihilfe der anderen Kultusgemeinden zu bestreiten, und bleibt daher auch im Besitze und Genüsse der für diese Auslagen bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Insofern die Kultusauslagen durch Repartition zu decken sind, hat jedes Glied der Kultusgemeinde zu den Auslagen derselben beizutragen. Wichtig ist hierbei §. 4, nach welchem das Gemeindevermögen der bereits vereinigten vier prager Städte, insofern es nicht für Zwecke bestimmt ist, an denen die Judengemeinde wegen Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses nicht theilnehmen kann, zwischen den vereinigten vier Stadttheilen und der Judengemeinde ein gemeinschaftliches wird, wogegen die Judengemeinde verpflichtet ist, „jenes Kapital an die gemeinschaftliche Gemeindekaffe zu erlegen, welches bei einer Vertheilung dieses Vermögens — nach dem Verhältnisse der beiderseitigen Gesammtbevölkerung — auf die Judengemeinde entfiele. — Die Art des Erlags bleibt dem beiderseitigen Einverständnisse überlassen." Daß dieses wirklich zu Stande komme» wird, ist kein Zweifel. Man verlangte von der Judengemeinde Anfangs die Summe von 200,000 fl. und ist bereits auf die Hälfte derselben herabgegangen, in deren Nähe man sich wol zusammensinden dürfte. Dafür bleibt das Prinzip der Gleichberechtigung in Handel und Wandel durchaus ungeschmälert, alle Hinterpförtchen und Rückzugsbrücken sind verschlossen worden. Beide Interessenten sind zur Annäherung geneigt, und sie wird daher auch erfolgen. — Und nun diesem gegenüber ein Gegensatz aus Pesth. Pesth, 2. Mai. Wir berichteten jüngst, daß in Pesth die jüdischen Kaufleute auf ihre Wäaren eine besondere Abgabe zahlen müßten. Das Nähere wird aus folgendem, im Anfang etwas geziert ironisch abgefaßten Artikel des Lloyd ersichtlich: Bonjours perdrix! Schon wieder sind es die Juden, welche mit ihrem Lose unzufrieden; dies fortwährende Klagen, es ist wahrhaft, als hätte sie der liebe Herr Gott dazu auserwählt, und als wäre das Christenthum blos da.

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