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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-05-06 · Heft 19 (6.5.1850) · p. Seite 262

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 19 (6.5.1850)
Date
1850-05-06
Page
Seite 262 (sequence 14)
Language
German
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262 den Tod zu leiden, dieses Bekenntniß verweigern solle, da es mit der Verpflichtung auf die mosaische Lehre im Widerspruche steht und zum Aufgeben aller Gebote führt. Der Angefragte — der uns ebenso wenig wie der Frager naher bezeichnet ist — behauptet nun, daß wer dieses Bekenntniß ablege, ein entschiedener Gottesleugner sei, daß er, sobald er dieses ausgesprochen, mag er auch insgeheim allen Geboten mit Strenge Nachkommen, als Jude nicht mehr zu betrachten sei, daß ein Solcher, obgleich nur dem Zwange weichend, sobald er in die Moschee gehe, wenn er auch nur scheinbar dort bete, in Wahrheit aber gar Nichts ausspreche, dann von einem Gebete, das er zu Hause verrichte, kein Heil zu erwarten habe, vielmehr dieses Gebet seine Sünde nur vergrößere, kurz ein solcher Mensch sei ein Bösewicht und untauglich zur Ablegung irgend eines Zeugnisses. Seien ja selbst Ungläubige und Christen darin einverstanden, daß man eher den Tod erleiden müsse, ehe man das islamitische Bekenntniß abzulegen sich zwingen lasse; wie viel mehr müßten die Israeliten solchem Geschicke sich muthig fügen! Der Islam sei allerdings ein Götzendienst, denn in Mekka verehrten sie einen Götzen, Mohammed sei ein grausamer Feind der Juden gewesen und habe 24,000 derselben hingeschlachtet. Diese seine Behauptungen belegte der Angefragte mit mannigfachen Stellen aus dem Talmud und machte dabei, wie es scheint, auch allerlei Digressionen. Moses mußte sich, in dem Bewußtsein, wie Vieles er seinem Glauben zu opfern im Begriffe siehe, wie er kein Mittet scheue, um dem Zwange zu entrinnen, durch ein solch hartes Urtheil tief gekrankt fühlen; er begriff es, wie ein Mißgeschick, das ganze Gegenden und große Gemeinden betroffen, nicht mit so engem Maßstabe gemessen werden dürfe, wie die übermäßige Strenge das Unheil nur vergrößere, indem es den Gemeinden das sichere Bewußtsein ihres Judenthums raube und sie erst recht dem Abfälle in die Arme führe. Hatten die Schmähungen, sagt er, blos mich betroffen, ja waren sie noch in erhöhtem Maße über mich allein ergangen, ich hatte mich nicht verletzt gefühlt, ich hatte keine Vertheidigung unternommen, keine Stütze gesucht, ich hätte gesprochen: mögen wir liegen in unserer Beschämung, mag die Schande uns bedecken, denn wie auch die Vorfahren, so habe auch ich gegen Gott gesündigt, ich hätte den Angreifer hoch geehrt und seine Absicht als eine löbliche bezeichnet, weiß ich ja, wie unbedeutend ich bin, wie ich vor Gott frevle, nicht minder als die Vorfahren. Nun er aber Schmach wirft gegen ganze Gemeinden, sie sammtlich zu Sündern und des Zeugnisses Unfähigen macht, ihr Gebet einen Greuel nennt, ihnen die Nichtjuden zum Muster vorsühct, da darf ich nicht schweigen." „Diesen vagen Behauptungen gegenüber wolle er nur fünf Punkte erörtern. Erstens sei zwischen den Geboten zu unterscheiden. Drei Dinge, und zwar Götzendienst, Blutschande und Mord dürften unter keinen Umständen begangen werden, vielmehr müsse man eher den Tod erleiden als zu ihnen sich zwingen lassen. Hingegen alle anderen Gebote dürfen, wenn der Zwang blos zur Befriedigung einer unwürdigen Lust geübt werde, unter allen Umstanden verletzt werden, wenn man mit dem Tode bedroht werde; habe der Zwang jedoch gerade die Absicht, den Juden zur Uebertretung seiner Religion zu nöthigen, so sei diese Uebertretung unter allen Umständen verboten, wenn es eine Zeit allgemeiner Religionsverfolgung sei, betreffe aber der Zwang blos den Einzelnen, so dürfe diese Uebertretung zwar auch nicht öffentlich, d. h. in Gegenwart von zehn Israeliten, geübt werden, aber wol wenn diese Oeffentlichkeit nicht stattsinde, sobald die Todesgefahr drohe. Zweitens: unter Religionsverachtung (Entweihung des göttlichen Namens) sei zu verstehn, wenn Jemand eine Sünde nicht aus Sinnlichkeit, sondern aus Geringschätzung der Religion begehe oder auch wenn er in seinen menschlichen Beziehungen so fahrlässig sei, daß er in Übeln Leumund komme, gesetzt auch ec sei in der That unschuldig, und in diesem letztem Punkte habe besonders der Gelehrre strenge auf sich zu achten, damit er keinen Anlaß zu einem Tadel gebe, der dadurch auch auf die Religion falle. Drittens habe der, welcher in den angegebenen Fallen der Vorschrift, lieber den Tod zu erleiden als dem Zwange nachzugeben, zuwider handle, allerdings nicht gutgehandelt, aber eine bestimmte Strafe sei keineswegs darauf gesetzt, und ein jüdischer Gerichtshof habe nicht das Recht dagegen einzuschreiten. Viertens unterscheide sich jedoch die gegenwärtige Relkgionsverfolgung wesentlich von früheren, da bei ihr zu keiner Handlung, sondern lediglich zu einem Ausspruch, den man noch dazu als einen nicht ernstlich gemeinten kenne, gezwungen werde. Mag daher immerhin der, welcher auch solchem Zwange sich nicht fügen und eher den Tod erleiden will, als ein überzeugungstreuer Mann gepriesen werden; wer jedoch die Anfrage stellt, ob er das Bekenntniß ablegen oder den Tod erleiden solle, dem müssen wir sagen: dem Tode mußt Du trotzen, wenn es Handlungen gilt, dem abverlangten Worte jedoch genüge, so lange Du nicht aus-

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