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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-05-06 · Heft 19 (6.5.1850) · p. Seite 257

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 19 (6.5.1850)
Date
1850-05-06
Page
Seite 257 (sequence 9)
Language
German
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257 hatte, der seine Bildung weder an Gymnasien noch an Universitäten, noch überhaupt an irgend einer öffentlichen hohem Schulanstalt erlangt hat, sondern nur Privatunterricht genossen! Ja wenn Schuirath hieße: arme Kinder unterstützen, Lehrbücher, Prämien vertheilen rc. — Schulrath heißt aber, der Schule rathen, ihr Verbesserungen Vorschlägen können, und dazu hätten wir doch andere Männer (so wenige ihrer in Preßburg sind) Vorschlägen können. Doch wir vergessen, der Schulrath ist unbesoldet und kann daher nur ein reicher Mann sein, sonst könnte er nicht ohne Verlust seine Zeit hergeben. Warum aber ist ein Schulrath für einen ganzen Distrikt unbesoldet?- Mit der bnasn raia Drasch« hat der hiesige Rabbi einen ganzen Aufruhr in der Gemeinde verursacht. Er hat nämlich alle diejenigen, die den Sabbat öffentlich entweihen, als unfähig zur Ablegung eines Schwures oder einer Zeugenschaft erklärt nnrt Viob. Nun aber muß der größte Theil der hiesigen Kaufleute (durch die jetzt hier zu Lande streng gehaltene Sonntagsfeier, wo sogar die Juden in ihren Räumen weder abnoch aufladen dürfen) sich dies oder jenes erlauben. Ja sogar an dem sogenannten Gemeindetisch (d. h. beim Vorstande) befinden sich Leute, die so Manches sich erlauben müssen. Nun sahen sich diese Alle für bivs erklärt. Die Leute waren so entrüstet, daß sie sogar von der Einsetzung eines Gegenrabbi sprachen. Nur sprachen, zum Handeln haben die Leutchen zuwenig Energie! Sie lassen den Rabbi sprechen und der Rabbi mit der Zelotenpartei läßt wieder sie sprechen und es bleibt beim Alten. Nun noch etwas Erfreuliches, damit wir mit dem Guten enden. Es hat sich hier seit Kurzem ein neuer Verein gebildet, dessen Zweck die Ausbildung des Stiles und des Vortrages ist. Ueberzeugt, wie nothwendig die Uebung des Sprachorganes für die Jugend und besonders für die israelitische Jugend sei, und daß damit nicht früh genug angefangen werden kann, glauben die Leiter des Zirkels, die Herren Stößel, Ehrentheil und Roth, die studirende Jugend schon von der ersten Schule dazu aufzunehmen, und zwar die Jüngsten als blos zuhörende, die Stärkeren als dlos deklamirende und die Stärksten als deklamirende und produzirende Glieder, und hoffen so, die Jüngsten durch das öftere Hören allmälig zum Deklamiren, die Zweiten durch das Memoriren guter poetischer Stücke zur Selbstschaffung und die Dritten durch die offne Kritik zum reifem Urtheil zu bringen. Der hiesige Leseverein nahm sich dieses Zirkels an und stellte ihm sein Lokal und seine Bibliothek zu Gebote. Nächstens von der Sonntagsschule. Rußland uud Polen. Bo» der polnischen Grenze, 18. April. (T. C.) Ein neuer Ukas ist über die Militärverhältder Juden erschienen. Es heißt darin: Man habe sich überzeugt, daß die Rekruten, mosaischen Glaubens, aus der Provinz Polen, welche mit Beginn des 21. Lebensjahres zu unserm Militär ausgehoben werden, im Innern des Reiches sich nicht akklimatisiren können. Es sollen deshalb alle militärpflichtigen Juden vom 13. bis zum 36. Lebensjahre dienen. Vom 13. bis zum 18. sollen sie in den Kantomstenschulen erzogen werden, vom 18. bis zum 25. kommen sie zur Flotte und von da ab dienen sie in der Linie. Der Ukas datirt vom 16. Januar d. I. — Kantonistenschulen bestehen in Kijen, Orenburg, Astrachan und an vielen anderen Orten. Die Ausführung des Ukasen kommt einer Ausrottung der Juden ziemlich gleich. Die Knaben, im 13. Jahre dem elterlichen Hause entrissen, vergessen bis zum Ende der Dienstzeit die Eltern und die nationalen Sitten, die Sprache und die Religion ihrer Väter. Warschnn, 17. April. (Schles. Ztg.) Der Administrationsrath des Königreichs hat in Bezug auf die Israeliten, welche im russischen Militär ihre fünfzehnjährige Kapitulation beendet haben und aus Gesundheitsrücksichten oder wegen Verkrüppelung verabschiedet wurden, und denen nach der Verordnung vom 12/24. März 1848 gewisse Vergünstigungen, die ihren übrigen Glaubensgenossen gesetzmäßig nicht zustehen, zu Gute kommen, folgende Zusatzartikel erlassen: 1) Alle Vergünstigungen und Unterstützungen, aus welche ausgediente israelitische Militärs aus dem Königreich Polen Anspruch haben, können auch ausgediente israelitische Soldaten aus dem Kaiserthum Rußland beanspruchen, welche nach ihrer Entlassung aus dem Militärdienste sich im Königreich Polen niederzulaffen wünschen. 2) Bis zur Zeit, wo die neue Organisation der Zollverhältniffe zwischen dem Königreich Polen und dem Kaiserthum Rußland in's Leben treten wird, 19*

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