Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 14 (1850)
- Issue
- Heft 19 (6.5.1850)
- Date
- 1850-05-06
- Page
- Seite 255 (sequence 7)
- Language
- German
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255 Oesterreichifcher Kaiserstaat. Prag, 24. April. (Lloyd.) Zur Ergänzung eines meiner letzten Berichte, den Erlaß der Statthalterei wegen Verfassung einer Kultusgemeindeordnung für die Israeliten Böhmens betreffend — theile ich Ihnen heute mit, daß gleichzeitig an die betreffenden Gemeinden der ernstliche Auftrag erging, das Provisorium aufrecht zu erhalten, und alle bisher bestandenen Kultusanstalten bis zur definitiven Regelung dieser Verhältnisse in ihrem ganzen Umfange nach Maß des Jahres 1848 zu besorgen und zu leiten. —. Zum Besten des hiesigen israelitischen Kreuzervereins für arme Kranke haben Se. Maj. der Kaiser Ferdinand, so wie die Kaiserin Maria Anna Karolina den Gesammtbetrag von 100 fl. K. M. zu widmen geruht. Aus Böhmen, 29. April. (Privatmitth.) Ich theile Ihnen anbei eine Abschrift des Erlasses mit, der zur nähern Information über die Organisirung der jüdischen Kultusgemeinden in Böhmen ergangen ist. Er lautet: „An die k. k. Bezirkshauptmannschaften am 26. März 1850, No. 3716. Wie immer auf der Grundlage der in dem allerh. Patente vom 4. März v. I. ausgesprochenen Grundsätze die Stellung der Juden in der politischen Gemeinde sich gestalten möge, so wird es doch nothwendig bleiben, daß sie in Betreff ihrer religiösen Interessen eigene Kirchengemeinden bilden. Es tritt daher die Nothwendigkeit ein, über die Verfassung des Entwurfes einer Kultusgemeindeordnung für die Israeliten in Böhmen eine Berathung einzuleiten. Dieser Gegenstand ist um so dringender, als die Kosten zur Bestreitung der religiösen Schulbedürfnisse größtentheils durch Zuschläge auf die Judensteuer aufgebracht wurden, nunmehr aber durch die Aufhebung der Judensteuer der Schlüssel hiezu verloren gegangen ist, und dadurch die bisherigen Einrichtungen zu verfallen drohen. Ueber Aufforderung Sr. Exz. des Herrn Statthalters v. 5. d. M. Z. 10695, werden daher Ew. Wohlgeboren angegangen, mir über die in dem dortigen Bezirke bestehenden jüdischen Kultus- und Unterrichtsanstalten, die Zeitpunkte ihrer Entstehung, dir Dotation derselben rc. mit möglichster Beschleunigung verläßliche statistische Nachweisungen zu liefern und hierbei spezifisch anzugeben, welche dieser Anstalten mit ihren Bedeckungs Mitteln auf den jüdischen Steuergulden gestellt wurden, und welche der drei jüdischen Steuergattungen zum Maßstabe der Deckung der Regiekosten diente, dann ob die diesfälligen Beiträge gemeindeweise oder individuell eingehoben wurden. Gleichzeitig wollen wir Ew. Wohlgeboren nach Einvernehmen der in Ihrem Bezirke befindlichen Ortsrabbiner und sonstigen Vertrauten und intelligenten israelitischen Privaten ein wohldurchdachtes und detaillirtes Gutachten mit Rücksicht auf die sorgfältig zu erhebende öffentliche Meinung und die Wünsche der Judenschaft, erstatten, in welcher Art und Weise die Kultusgemeindeordnung für die Israeliten Hierlands im Geiste der neuen Gesetzgebung zu organisiren wäre. — Um in der Zwischenzeit nicht Unordnung um sich greifen zu lassen, scheint die Verfügung zweckmäßig, daß in jedem Bezirke, was im Jahre 1848 zu obigem Zwecke gezahlt worden ist, vorläufig fortbezahlt und nöthigenfalls zwangsweise eingehoben werde. Ew. Wohlgebvren wollen mir daher anzeigen, wie die Regiekosten gedachter Anstalten, sofern selbe durch Umlage auf den Steuergulden bestritten wurden, seit der Auflassung der Judcnsteuer bedeckt werden, ob zur Aufrechthaltung dieser Anstalten der im Jahre 1848 bestandene Maßstab der Dotation derselben zu belassen, und ob die Einhebung der Beiträge gemeindeweise oder individuell zu geschehen hätte, wobei der Umstand in den Gesichtskreis zu ziehen ist, daß am Lande noch keine politischen Judengemeinden bestehen, und daß die fraglichen Anstalten, besonders diejenigen des öffentlichen Unterrichtes am Lande mehr nöthig sind, dagegen die Kultusanstalten, wie es bei dem Kreisrabbinat der Fall, sich auf größere Bezirke erstrecken, die Einhebung der Bedeckungskosten nach den Verzehrungssteuergemeinden, sonach wol bei Anstalten letzterer, nicht aber ersterer Art anzuordnen ist. Empfangen u. s. w." (Unterschrift des Krcispräsidenten.) Es sind also die politischen Behörden, und durch diese die einzelnen israelitischen Ortschaften aufgefordert, zum Behufe der Verfassung eines Entwurfs einer Kultusgemeindevrdnung für die Israeliten Böhmens zuverlässige und umfassende Daten zu liefern, und auf deren Grund motivirte Anträge bei der Regierung einzubringen. Im Verlaufe dieses Monats