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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1850-04-29 · Heft 18 (29.4.1850) · p. Seite 242

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
14 (1850)
Issue
Heft 18 (29.4.1850)
Date
1850-04-29
Page
Seite 242 (sequence 6)
Language
German
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242 reservirt. Er geht in die Geschichte des deutschen Unterrichtswesens bis auf Karl den Großen zurück, und weist seinen engen Zusammenhang mit der Kirche durch alle Jahrhunderte nach. Erst in der neuesten Zeit kam man auf das altheidnische Prinzip, die Omnipotenz des Staates zurück und usurpirte für ihn auch die Schule. Die Früchte haben sich im Jahre 1849 besonders an den Lehrern in Baden gezeigt. Uebrigens verdient in dem §. der Ausdruck „Oberaufsicht" (surveillance) statt „Aufsicht" (inspection) Billigung. Zimmermann giebt den Prinzipien der Verfassung, welche hier fast durchgchends mit den preußischen Grundrechten übereinstimmen, seinen vollen Beifall. Dieser Beifall ist überall in Preußen den Erörterungen des dortigen Unterrichtsministers in der letzten Session der Kammern zu Theil geworden, und nur auf dieser Basis kann fest gebaut werden. — Übrigens hat bisher der berliner Lehrerstand dem badischen an Radikalismus durchaus nicht nachgestanden, v. Soiron bemerkt, daß der Lehrerstand noch 1849 in Baden unter der Aussicht der Geistlichen gestanden. Buß berichtigt, daß die Geistlichen zwar die Aufsicht grübt, aber in den gesonderten Eigenschaften von Schulinspektoren. (Heiterkeit.) Referent Goltdammer bekämpft alle Amendements. Sie werden verworfen und nur das des Ausschusses angenommen. §. 133 ist durch den Ausschuß dahin modifizirt: Unterricht zu ertheilen, und Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat. Reichensperger (Geldern) erklärt sich gegen die letztere Bestimmung. Die Staatsprüfungen gewähren gar keine wesentlichen Garantieen, und sind namentlich durchaus abzuweisen, wo es sich um den höhern Unterricht handelt. Für die sittliche und technische Befähigung geben sie gar keine Sicherheit. Nie würden die religiösen Körperschaften sich ihnen unterwerfen, und diesen die Wohlthat des Unterrichtens zu verbieten, würde doch eine ganz ähnliche Gewaltthat sein, als wenn man ihnen die Krankenpflege nicht mehr gestatten wollte. Alles Heil für die Zukunft liegt allein in der religiösen Erziehung der aufwachsenden Generation. (Bravo.) Der Ausschußantrag wird angenommen. §. 154 lautet: Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener. Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an. Der Ausschuß schlägt im Art. 1 vor: die Rechte „und Pflichten" der Staatsdiener. Walther spricht gegen Aufnahme spezieller Bestimmungen über die äußere Stellung der Schullehrer, wie sie von mehreren Seiten vorgeschlagen werden. Es ist dies die Sache der einzelnen Landesregierungen, und eine Phrase in der Bundesverfassung würde gar Nichts helfen. Ebenso paßt für diese Verfassung die Erwähnung der Berücksichtigung der konfessionellen Verhältnisse nicht, wofür in jedem einzelnen Staate sehr verschiedene Bedingungen vorliegen. Wissowa bekämpft die Simultanschulen und hebt die Bedeutung des konfessionellen Elements für das Unterrichtswesen hervor. Roepell bekämpft ein Amendement von Kutzen, wornach die Anstellung der Lehrer durch den Staat erfolgen soll, „unter Berücksichtigung der Völker- und staatsrechtlich gewährleisteten kirchlichen Rechte." Der Redner erläutert aus der bekannten Denkschrift der preußischen Bischöfe den ganzen Umfang von Rechten, welchen diese auf den angeblichen Grund völker- und staatsrechtlicher Verträge in Anspruch nehmen. Es würde dies Nichts anders heißen, als sämmtliche katholische Volksschulen der Kirche in die Hand geben. Hiergegen würde die ganze Geschichte der letzten Jahrhunderte protestiren. (Bravo.) Kutzen verwahrt sich gegen eine Auffassung seines Amendements in diesem Sinne. Der Ausschußantrag wird angenommen, der Antrag Kutzens verworfen, ebenso diejenigen Amendements, welche die materielle Stellung der Lehrer und die konfessionellen Verhältnisse betreffen. Aus Qberschlesien, Anfangs April. (Privatmitth.) Um mit was Erfreulichem zu beginnen, will ich vor Allem mittheilen, wie das Urthcil Göthe's über Oberschlesien: „Fern von der gebildeten Welt" — nicht mehr stichhaltig zu sein scheint. Nehmen wir nämlich als Maßstab der wahren Bildung — und gewiß giebt es keinen richtigern — die vorgeschrittene Toleranz und Humanität, so ergiebt sich das überaus erfreuliche Resultat, daß in Oberschlesien fast zwei Drittel zu den gebildeten und nur ein Drittel zu den un- oder aftergcbildeten Menschen gerechnet werden können. Das Verhältniß dürfte aber noch günstiger anzunehmen sein, wenn man erwägt, wie hier nur von einem, und zwar dem überaus bevorzugten Stand der Stände und Rittergutsbesitzer die Rede

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